Aus dem Geltungsbereich des BAT übergeleitete Beschäftigte, denen am Überleitungstag nach der Vergütungsordnung zum BAT eine Vergütungsgruppenzulage zusteht, erhalten in der Entgeltgruppe, in die sie übergeleitet werden, eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Vergütungsgruppenzu-
lage.
Die Besitzstandszulage als Vergütungsgruppenzulage wird so lange weitergezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage nach früherem Recht weiterhin bestehen.