Autor Thema: ambulante Anschlussheilbehandlung und Beihilfe  (Read 1595 times)

Finnisher

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 2
Hallo,
ich bräuchte einmal Hilfe, der Sozialdienst hier im KH ist leider überfragt.
Nach einem Unfall und den dadurch notwendigen Operationen soll ich rasch in eine Anschlussheilbehandlung wechseln. Da meine PKV (50%) bereits eine Kostenübernahme für eine stationäre Maßnahme abgelehnt hat, wird es wohl eine ambulante werden.
Ich habe heute die Vertragsunterlagen der entsprechenden Einrichtung erhalten. Sie hat einen Versorgungsvertrag mit einem Sozialversicherungsträger, was schonmal gut ist. Sie erwartet von mir nun aber zusätzlich zur Pauschale eine Einwilligung in eine privatärztliche Behandlung (und Rechnungsstellung). Ich lege darauf keinen Wert!
Sehe ich es richtig, dass diese privatärztlichen Behandlungen in diesem Fall nicht beihilfefähig wären? Eine Bestätigung einer Notwendigkeit durch den amtsärztlichen Dienst wäre aus zeitlichen Gründen schon nicht möglich, da die Maßnahme in 5 Tagen beginnen soll. Meine Beihilfestelle ist erst am Mittwoch wieder telefonisch zu erreichen.
Hat hier vielleicht jemand schon diesbezüglich Erfahrungen gemacht oder evtl. sogar profundes Wissen? Es ist wirklich schwer, unter zeitlichem Druck eine einigermaßen kostenneutrale AHB zu finden...
 


Finnisher

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 2
Antw:ambulante Anschlussheilbehandlung und Beihilfe
« Antwort #2 am: 09.09.2024 16:52 »
Da habe ich mich vielleicht missverständlich ausgedrückt. Bei mir handelt es sich um eine ambulante Anschlussheilbehandlung.


Rentenonkel

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 723
Antw:ambulante Anschlussheilbehandlung und Beihilfe
« Antwort #4 am: 10.09.2024 07:50 »
In dem Merkblatt zur stationären Reha wird beschrieben, in welchen Fällen der Dienstherr die Kosten der Reha auch vollständig und nicht nur anteilig übernehmen kann. Wenn es ein fremdverschuldeter Unfall war, kann der Dienstherr auch Rückgriff auf den Schädiger nehmen, was in vielen Fällen die Kostenübernahme erleichtert. 

Eine ambulante Maßnahme dagegen erscheint nur dann zielführend, wenn überhaupt Wegefähigkeit gegeben ist, damit man täglich die An- und Abreise selbständig bewältigen kann. Auch ist unklar, in welchem Umfang dann die private KV die Kosten anteilig übernimmt.

Andernfalls sollte man weiterhin eine stationäre Maßnahme mit vollständiger Kostenzusage durch den Dienstherrn (in diesem Fall Personalstelle und nicht Beihilfestelle) anstreben.

Saxum

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 363
Antw:ambulante Anschlussheilbehandlung und Beihilfe
« Antwort #5 am: 12.09.2024 10:28 »
Mit welcher Begründung konkret hat die PKV in welchem Tarif von wann die stationäre Anschlussheilbehandlung abgelehnt?