Es bestehen keine tariflichen oder spezielle gesetzliche Regelungen über Aufbewahrungsfristen für Personalakten. Grundsätzlich gilt, dass personenbezogene Daten nach Zweckerreichung vernichtet bzw. gelöscht werden.
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Die für Personalakteninhalte relevanten Aufbewahrungsfristen sind über zahllose Einzelgesetze verstreut geregelt.
Als arbeitsrechtliche Faustregel kann zugrunde gelegt werden: Personalakten sind mindestens so lange aufzubewahren, wie ein Beschäftigter Ansprüche geltend machen kann. Maßgeblich ist also die Ausschlussfrist gem. § 37 TV-L und für Sachverhalte, die nicht der Ausschlussfrist unterliegen, die regelmäßige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB.
Eine über 3 Jahre hinausgehende Aufbewahrungspflicht für Personalunterlagen besteht für Lohn- und Sozialversicherungsunterlagen.
Für steuerrechtlich relevante Bestandteile der Personalakten sind in § 41 EStG Aufbewahrungspflichten für Personalakten geregelt.
Bei einem Arbeitgeberwechsel wird die Personalakte nicht weitergegeben