Autor Thema: Rechtslage bei verspäteter Annahme Urkunde BaL  (Read 6231 times)

Warzenharry

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Moin liebes Forum,

ich hätte mal eine Fachfrage:

Ein Beamter soll zum 01.01. BaL ernannt werden, befindet sich aber um diesen Zeitraum im Urlaub oder Krankenstand.

Verlängert sich die Probezeit / der Status eines BaP automatisch bis zur annahme der Urkaunde BaL oder handelt es ssich bei der Ernennung zum BaL um eine Wirkungsernennung? Sprich ändert sich der Status des Beamten dann automatisch zum BaL?

Wo genau kann ich das nachlesen? In der BLV und dem BeamtStG konnte ich dazu nichts finden.

Grüße

Gewerbler

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Antw:Rechtslage bei verspäteter Annahme Urkunde BaL
« Antwort #1 am: 21.08.2024 08:28 »
Schau mal in § 8 BeamtStG...

Abs. 1 Nr. 2 "Einer Ernennung bedarf es zur Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art"

und Abs. 2 "Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. [...]"

Ergo: Man muss die Urkunde in Empfang nehmen. Diese wird mit Empfang wirksam, sofern nicht ein in der Zukunft liegendes Datum genannt ist. Rückwirkend ist durch Abs. 4 ausgeschlossen.

Man bleibt also BaP, bis man die Urkunde in der Hand hat.

Edit: Es macht aber ja im Normalfall keinen Unterschied, zumindest nicht finanziell oder so - wenn man nicht gleichzeitig befördert werden soll. Was jetzt für den Fall der Fälle wäre, wenn man wirklich an den maximal zulässigen 5 Jahren Probezeit kratzt, weiß ich nicht.

PolareuD

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Antw:Rechtslage bei verspäteter Annahme Urkunde BaL
« Antwort #2 am: 21.08.2024 08:52 »
Die Aushändigung der Urkunde kann auch im Vorfeld geschehen, also z.B. am 20.12.24. In der Urkunde steht dann trotzdem sinngemäß: „Ernennung zum 01.01.25 zum BaL“.

Warzenharry

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Antw:Rechtslage bei verspäteter Annahme Urkunde BaL
« Antwort #3 am: 21.08.2024 08:57 »
Schau mal in § 8 BeamtStG...

Abs. 1 Nr. 2 "Einer Ernennung bedarf es zur Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art"

und Abs. 2 "Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. [...]"

Ergo: Man muss die Urkunde in Empfang nehmen. Diese wird mit Empfang wirksam, sofern nicht ein in der Zukunft liegendes Datum genannt ist. Rückwirkend ist durch Abs. 4 ausgeschlossen.

Man bleibt also BaP, bis man die Urkunde in der Hand hat.

Edit: Es macht aber ja im Normalfall keinen Unterschied, zumindest nicht finanziell oder so - wenn man nicht gleichzeitig befördert werden soll. Was jetzt für den Fall der Fälle wäre, wenn man wirklich an den maximal zulässigen 5 Jahren Probezeit kratzt, weiß ich nicht.

Heißt also in der Folge, wird eine Ernennung nicht zeitgerecht geplant, gerade über die Jahreswechsel oder Sommer"pausen", kann es passieren, dass ein Beamter auf Probe zu dem vorgsehenen Termin nicht ernannt werden kann, dann unglücklicherweise einen Unfall der eine DU / den Tod zur Folge hat, als BaP raus geht?

Wie sieht es denn dann bei einer anzunehmenden DU aus, wenn der Beamte unverschuldeterweise noch immer BaP ist?

Warzenharry

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Antw:Rechtslage bei verspäteter Annahme Urkunde BaL
« Antwort #4 am: 21.08.2024 08:59 »
Die Aushändigung der Urkunde kann auch im Vorfeld geschehen, also z.B. am 20.12.24. In der Urkunde steht dann trotzdem sinngemäß: „Ernennung zum 01.01.25 zum BaL“.

Das ist mir schon klar, aber wie sieht die Rechtslage aus, wenn das o.g. eintritt, weil Ernennungsbehörde / die eigenen Dienststelle gepennt hat?

EiTee

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Antw:Rechtslage bei verspäteter Annahme Urkunde BaL
« Antwort #5 am: 21.08.2024 09:01 »
Wenn die 5 Jahre dienst noch nicht gleistet wurden, spielt es keine Rolle, ob der Beamte BaP oder BaL ist.

Warzenharry

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Antw:Rechtslage bei verspäteter Annahme Urkunde BaL
« Antwort #6 am: 21.08.2024 09:21 »
Wenn die 5 Jahre dienst noch nicht gleistet wurden, spielt es keine Rolle, ob der Beamte BaP oder BaL ist.

Und wenn die 5 Jahre (# anerkennungsfähige Vordienstzeit) schon geleistet wurden?

Organisator

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Antw:Rechtslage bei verspäteter Annahme Urkunde BaL
« Antwort #7 am: 21.08.2024 09:22 »
Heißt also in der Folge, wird eine Ernennung nicht zeitgerecht geplant, gerade über die Jahreswechsel oder Sommer"pausen", kann es passieren, dass ein Beamter auf Probe zu dem vorgsehenen Termin nicht ernannt werden kann, dann unglücklicherweise einen Unfall der eine DU / den Tod zur Folge hat, als BaP raus geht?

Wie sieht es denn dann bei einer anzunehmenden DU aus, wenn der Beamte unverschuldeterweise noch immer BaP ist?

ja und ganz genau so.
Die Ernennung erfolgt zu dem Zeitpunkt, an dem die Urkunde ausgehändigt wird. Da kein Anspruch auf Ernennung besteht, wäre ein wie von dir beschriebenes Verhalten des Dienstherrn unglücklich, aber würde keine darüber hinausgehenden Ansprüche begründen.

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Antw:Rechtslage bei verspäteter Annahme Urkunde BaL
« Antwort #8 am: 21.08.2024 09:22 »
Wenn die 5 Jahre dienst noch nicht gleistet wurden, spielt es keine Rolle, ob der Beamte BaP oder BaL ist.

Und wenn die 5 Jahre (# anerkennungsfähige Vordienstzeit) schon geleistet wurden?

Auch kein Unterschied: Keine Aushändigung = keine Ernennung (auf Lebenszeit)

Warzenharry

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« Antwort #9 am: 21.08.2024 09:27 »
Heißt also in der Folge, wird eine Ernennung nicht zeitgerecht geplant, gerade über die Jahreswechsel oder Sommer"pausen", kann es passieren, dass ein Beamter auf Probe zu dem vorgsehenen Termin nicht ernannt werden kann, dann unglücklicherweise einen Unfall der eine DU / den Tod zur Folge hat, als BaP raus geht?

Wie sieht es denn dann bei einer anzunehmenden DU aus, wenn der Beamte unverschuldeterweise noch immer BaP ist?

ja und ganz genau so.
Die Ernennung erfolgt zu dem Zeitpunkt, an dem die Urkunde ausgehändigt wird. Da kein Anspruch auf Ernennung besteht, wäre ein wie von dir beschriebenes Verhalten des Dienstherrn unglücklich, aber würde keine darüber hinausgehenden Ansprüche begründen.

Was hat der Anspruch damit zu tun? Mit ausbleiben einer beabsichtigten Verlängerung der Probezeit, aus der man ggf. mangelnde Bewährung, und damit auch Eignung ableiten könnte, sowie der Ausstellung einer Ernennungsurkunde kann man doch nicht auf den nicht vorhandenen Anspruch abstellen, da die Absicht des Dienstherren, den Beamten zu ernennen ganz klar zu erkennen war. Mit Austellung der Ernennungsurkunde hat der Beamte m.M.n. sehr wohl einen Anspruch, nämlich den, dass die Ernennung vollzogen wird. Unterbleibt dies ohne rechtlichen Grund, muss sich doch in der Folge auch eine Schadlosstellung durchsetzen lassen.  :o

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Antw:Rechtslage bei verspäteter Annahme Urkunde BaL
« Antwort #10 am: 21.08.2024 10:02 »
Die Ernennung unterbleibt in deinem Beispiel, weil der zu ernennde Beamte die Urkunde nicht zum anberaumten Termin annimmt. Insofern sehe ich kein schuldhaftes Verhalten des Dienstherrn. Vielmehr würde die Übergabe der Urkunde zum nächstmöglichen Termin erfolgen.

Insofern liegt es nur im Einflussbereich des Beamten, die Urkunde frühestmöglich anzunehmen. Wenn der Beamte meint, dies nicht zum anberaumten Termin zu wollen - seine Entscheidung inklusive aller Konsequenzen.

Gewerbler

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« Antwort #11 am: 21.08.2024 10:14 »
Das ist aber doch auch das gleiche Thema wie bei der Ernennung zum BaP.
Meine Urkunde war auch schon fertig, aber der Urkundstermin ist nur einmal im Monat. Wenn ich den nächsten nicht hätte wahrnehmen können oder wollen (Urlaub, Krankheit,...) wäre die Probezeit halt einen, zwei, x Monate später losgegangen (auch wenn die Zeit als Angestellter dann auf die Probezeit hätte angerechnet werden können).

Also die eleganteste Möglichkeit ist die Urkunde "mit Wirkung zum xx.xx.xxxx" und dann vorher aushändigen. Wird aber wohl nicht überall so gemacht, warum auch immer.

Warzenharry

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« Antwort #12 am: 21.08.2024 10:18 »
Die Ernennung unterbleibt in deinem Beispiel, weil der zu ernennde Beamte die Urkunde nicht zum anberaumten Termin annimmt. Insofern sehe ich kein schuldhaftes Verhalten des Dienstherrn. Vielmehr würde die Übergabe der Urkunde zum nächstmöglichen Termin erfolgen.

Insofern liegt es nur im Einflussbereich des Beamten, die Urkunde frühestmöglich anzunehmen. Wenn der Beamte meint, dies nicht zum anberaumten Termin zu wollen - seine Entscheidung inklusive aller Konsequenzen.

Was hat der der betroffene Beamte mit der Terminierung der Übergabe zu tun? Ich rede davon, dass die Ausstellende Behörde und / oder die Dienststelle es verplanen, rechtzeitig einen Termin festzulegen und nicht, dass der Betroffene einen Termin ablehnt.  :o

Wenn also nicht, wie von Gewerbler beschrieben einen Monat vorher, mit Wirkung vom XX.XX.XXXX ausgehändigt wird.

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« Antwort #13 am: 21.08.2024 10:32 »
Die Ernennung unterbleibt in deinem Beispiel, weil der zu ernennde Beamte die Urkunde nicht zum anberaumten Termin annimmt. Insofern sehe ich kein schuldhaftes Verhalten des Dienstherrn. Vielmehr würde die Übergabe der Urkunde zum nächstmöglichen Termin erfolgen.

Insofern liegt es nur im Einflussbereich des Beamten, die Urkunde frühestmöglich anzunehmen. Wenn der Beamte meint, dies nicht zum anberaumten Termin zu wollen - seine Entscheidung inklusive aller Konsequenzen.

Was hat der der betroffene Beamte mit der Terminierung der Übergabe zu tun? Ich rede davon, dass die Ausstellende Behörde und / oder die Dienststelle es verplanen, rechtzeitig einen Termin festzulegen und nicht, dass der Betroffene einen Termin ablehnt.  :o

Wenn also nicht, wie von Gewerbler beschrieben einen Monat vorher, mit Wirkung vom XX.XX.XXXX ausgehändigt wird.

Du schriebst im Eingangspost, dass der Beamte im Urlaub oder krank war.

Ansonsten besteht kein Anspruch auf Ernennung zum frühestmöglichen Zeitpunkt innerhalb der Probezeit. Insofern kann der Dienstherr auch seine Absicht, den Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, zu einem späteren Zeitpunkt umsetzen. Willkür vermag ich hier auch nicht zu erkennen.

Konkret ist es dann sow, wie von Gewerbler beschrieben:

- Frühestmöglicher Zeitpunkt ist erreicht
- Für den nächsten turnusmäßigen Termin ist die Übergabe vorgesehen
- Falls es da nicht klappt - nächster Termin

Warzenharry

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« Antwort #14 am: 21.08.2024 10:57 »
Der Punkt ist doch, dass die Probezeit terminiert ist.

Sie kann ohne rechtlichen Grund nicht einfch verlängert werden. Demzufolge ist die Ernennung so zu planen, dass sie mit Wirkung vom oder spätestens am Folgetag nach Ablauf der Probezeit, adHoc durchgeführt werden kann.

Es liegt doch also im Aufgabenbereich des DH dafür sorge zu tragen, dass ein Überschreiten der festgestzten Probezeit nicht stattfindet. Denn nur weil sich der Status BaP faktisch bis zur Ernennung verlängert, ändert sich doch nichts an den möglichen Folgen und Rechtsstreitigkeiten.

Kennt da jemand zufällig Urteile zu?