Autor Thema: Rechtslage bei verspäteter Annahme Urkunde BaL  (Read 6245 times)

Gewerbler

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Antw:Rechtslage bei verspäteter Annahme Urkunde BaL
« Antwort #15 am: 21.08.2024 11:10 »
Wo oder besser gesagt, wie ist denn die Probezeit terminiert? In § 10 BeamtStG steht ja lediglich "mindestens 6 Monate und höchstens 5 Jahre".
Gibt es denn ein Dokument wo drin steht "Probezeit endet am" oder nur eins mit "endet voraussichtlich am" oder sowas?

Was anderes scheint es zu sein mit Führung auf Probe, z.B. bei Referatsleitungen im Ministerium. Da muss die Bewährung tatsächlich rechtzeitig festgestellt werden, sonst fällt man in sein altes Amt zurück.

Edit: Ich habe z.B. bisher keinen offiziellen Bescheid, falls der noch käme, aber eine Mail in der drin steht, dass mir "ab dem xx.xx.xxxx die Eigenschaft eines BaL verliehen werden kann" (sofern Bewährung in der Beurteilung positiv bestätigt wird natürlich).

Organisator

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Antw:Rechtslage bei verspäteter Annahme Urkunde BaL
« Antwort #16 am: 21.08.2024 11:35 »
Der Punkt ist doch, dass die Probezeit terminiert ist.

Sie kann ohne rechtlichen Grund nicht einfch verlängert werden. Demzufolge ist die Ernennung so zu planen, dass sie mit Wirkung vom oder spätestens am Folgetag nach Ablauf der Probezeit, adHoc durchgeführt werden kann.

Es liegt doch also im Aufgabenbereich des DH dafür sorge zu tragen, dass ein Überschreiten der festgestzten Probezeit nicht stattfindet. Denn nur weil sich der Status BaP faktisch bis zur Ernennung verlängert, ändert sich doch nichts an den möglichen Folgen und Rechtsstreitigkeiten.

Kennt da jemand zufällig Urteile zu?

Wie Gewerbler schreibt - die Probezeit ist nicht terminiert, sie hat nur ein Mindest- und ein Höchstmaß. Insoweit wird sie auch nicht verlängert, sondern nach Ablauf des frühestmöglichen Zeitpunkts (bei Vorliegen der üblichen Voraussetzungen) durch die Aushändigung der Lebenszeiturkunde beendet.

Insoweit gibt es auch kein Überschreiten der "festgesetzten" Probezeit, weil sie nicht festgelegt ist und lediglich eine Mindestdauer benannt ist.


Warzenharry

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« Antwort #17 am: 21.08.2024 12:04 »
Ich kann aus eigener Zeit beim BVA sagen, dass ich damals sehr wohl eine Festsetzung erhalten habe. " Ihre Probezeit beginnt am: xxxx und wird auf 3 Jahre Festgesetzt.
Ende der Probezeit xx.xx.xxxx.

Dann kamen noch die Belehrungen, das sich die Probezeit unter bestimmten Voraussetzung verlängern kann.

Für mich ist das eine Festsetzung, spätestens aber dann, wenn innerhalb der Probezeit nicht rechtzeitig angezeigt wird, dass man beabsichtigt, diese zu verlängern.

EiTee

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Antw:Rechtslage bei verspäteter Annahme Urkunde BaL
« Antwort #18 am: 21.08.2024 12:26 »
Am Ende wären diese Fälle etwas, was die Gerichtsbarkeit, im Einzelfall, klären müsste.

Sind die 5 Jahre erfüllt, müsste in egal welchem Fall, ob DU oder Tod, das Ergebnis sein, dass die Pension/Witwenansprüche gelten.

Unter 5 Jahre würde es, im Falle eine DU, im Einzelfall geprüft.

Beim Tod < 5 Jahre, außerhalb des Dienstes, läuft es wahrscheinlich eher auf eine Nachversicherung in der DRV hinaus und somit keine Witwengeld Ansprüche.


Casa

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Antw:Rechtslage bei verspäteter Annahme Urkunde BaL
« Antwort #19 am: 21.08.2024 12:35 »
Eine rückwirkende Ernennung ist unwirksam, § 12 Abs. 2 S. 2 BBG.

Rechtlich spricht grundsätzlich nichts gegen eine leicht verzögerte Ernennung. Eine verzögerte Aushängigung kann Schadensersatzanspruche nach sich ziehen. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass es keinen Anspruch auf sofortige Ernennung nach Ablauf der Probezeit gibt. Es genügt bspw. wenn nach 3 Jahren Probezeit das Ende dieser festgestellt wird und die Ernennung anschließend erfolgt. Damit kann die Ernennung regelmäßig nach Ablauf der 3 Jahre erfolgen, bspw. 1 bis 3 Monate verzögert.

Es spricht nichts gegen eine Zustellung der Urkunde an den Wohnsitz des Beamten. Es spricht nichts gegen eine Aushändigung vor dem Ernennungsdatum auf der Urkunde.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

Rheini

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Antw:Rechtslage bei verspäteter Annahme Urkunde BaL
« Antwort #20 am: 21.08.2024 12:53 »
Der Punkt ist doch, dass die Probezeit terminiert ist.

Sie kann ohne rechtlichen Grund nicht einfch verlängert werden. Demzufolge ist die Ernennung so zu planen, dass sie mit Wirkung vom oder spätestens am Folgetag nach Ablauf der Probezeit, adHoc durchgeführt werden kann.

Es liegt doch also im Aufgabenbereich des DH dafür sorge zu tragen, dass ein Überschreiten der festgestzten Probezeit nicht stattfindet. Denn nur weil sich der Status BaP faktisch bis zur Ernennung verlängert, ändert sich doch nichts an den möglichen Folgen und Rechtsstreitigkeiten.

Kennt da jemand zufällig Urteile zu?

Was ist dein Vorschlag was der DH in dem genannten Fall zu tun hat?

EiTee

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Antw:Rechtslage bei verspäteter Annahme Urkunde BaL
« Antwort #21 am: 21.08.2024 12:57 »
Was ist dein Vorschlag was der DH in dem genannten Fall zu tun hat?

Jetzt die BaL Urkunde mit Wirkung zum 01.01 aushändigen. Sehr einfach.

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Antw:Rechtslage bei verspäteter Annahme Urkunde BaL
« Antwort #22 am: 21.08.2024 13:01 »
Ich kann aus eigener Zeit beim BVA sagen, dass ich damals sehr wohl eine Festsetzung erhalten habe. " Ihre Probezeit beginnt am: xxxx und wird auf 3 Jahre Festgesetzt.
Ende der Probezeit xx.xx.xxxx.

Dann kamen noch die Belehrungen, das sich die Probezeit unter bestimmten Voraussetzung verlängern kann.

Für mich ist das eine Festsetzung, spätestens aber dann, wenn innerhalb der Probezeit nicht rechtzeitig angezeigt wird, dass man beabsichtigt, diese zu verlängern.

Daraus leitet sich aber kein Anspruch ab, taggenau nach Ende der Probezeit auf Lebenszeit verbeamtet zu werden. Insofern kann das lediglich als Absichtserklärung seitens des Dienstherren gewertet werden, dich alsbald nach Bestehen der Probezeit auf Lebenszeit zu verbeamten. Der Dienstherr kann das mit einer Wirkungsurkunde machen, aber genau so gut im Nachgang, wenns zeitlich gerade passt.

Ein Anspruch auf Ernennung bzw. Entlassung ergibt sich nur nach Ablauf der maximalen Probezeit.

Gewerbler

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Antw:Rechtslage bei verspäteter Annahme Urkunde BaL
« Antwort #23 am: 21.08.2024 13:19 »
Ein Anspruch auf Ernennung bzw. Entlassung ergibt sich nur nach Ablauf der maximalen Probezeit.

Das würde mich aber jetzt doch prinzipiell interessieren. Was passiert, wenn die Probezeit (aus welchen Gründen auch immer) bis zum Maximum von 5 Jahren ausgeschöpft wird? Keine Ahnung, wie realistisch das ist. Sagen wir, die Ernennung wäre am 01.06.2020 gewesen, d.h. die maximale Probezeit wäre 31.05.2025...
Die letzte Probezeitbeurteilung, die die Bewährung feststellt wäre ja dann 3 Monate vorher. Falls die Bewährung nicht festgestellt wird, wird man sich sicherlich um baldige Entlassung bemühen, aber falls doch müsste dann die Urkunde zum BaL spätestens am 01.06. übergeben werden, oder? Was passiert, wenn das nicht klappt, und sei es höhere Gewalt (Ministerium brennt ab...)?

was_guckst_du

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Antw:Rechtslage bei verspäteter Annahme Urkunde BaL
« Antwort #24 am: 21.08.2024 13:37 »
...und was passiert, wenn einem vorher der Himmel auf den Kopf fällt, obwohl man eigentlich bereit war, die Urkunde taggenau in Empfang zu nehmen? 8) ;D
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Rheini

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Antw:Rechtslage bei verspäteter Annahme Urkunde BaL
« Antwort #25 am: 21.08.2024 13:49 »
Was ist dein Vorschlag was der DH in dem genannten Fall zu tun hat?

Jetzt die BaL Urkunde mit Wirkung zum 01.01 aushändigen. Sehr einfach.

Und was ist aus deiner Sicht der Unterschied zu einer Urkunde die Du am selben Tag ohne dieses Datum entgegen nimmst?

EiTee

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« Antwort #26 am: 21.08.2024 13:55 »
Und was ist aus deiner Sicht der Unterschied zu einer Urkunde die Du am selben Tag ohne dieses Datum entgegen nimmst?

Das sie entgegen genommen werden kann, genau darum geht es hier.

Rheini

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« Antwort #27 am: 21.08.2024 14:02 »
Und was ist aus deiner Sicht der Unterschied zu einer Urkunde die Du am selben Tag ohne dieses Datum entgegen nimmst?

Das sie entgegen genommen werden kann, genau darum geht es hier.

Hm, diese Antwort verstehe ich nicht. Kannst Du mir das was ausführlicher erklären, wieso man die eine annehmen kann, die andere aber nicht?

Organisator

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Antw:Rechtslage bei verspäteter Annahme Urkunde BaL
« Antwort #28 am: 21.08.2024 14:07 »
Was ist dein Vorschlag was der DH in dem genannten Fall zu tun hat?

Jetzt die BaL Urkunde mit Wirkung zum 01.01 aushändigen. Sehr einfach.

Und was ist aus deiner Sicht der Unterschied zu einer Urkunde die Du am selben Tag ohne dieses Datum entgegen nimmst?

Vom Ergebnis - keiner. Wirkungsurkunden haben dann Sinn, wenn am geplanten Tag keine Übergabe möglich ist, weil z.B. am 01.01. keiner arbeitet.

Rheini

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« Antwort #29 am: 21.08.2024 14:09 »
Was ist dein Vorschlag was der DH in dem genannten Fall zu tun hat?

Jetzt die BaL Urkunde mit Wirkung zum 01.01 aushändigen. Sehr einfach.

Und was ist aus deiner Sicht der Unterschied zu einer Urkunde die Du am selben Tag ohne dieses Datum entgegen nimmst?

Vom Ergebnis - keiner. Wirkungsurkunden haben dann Sinn, wenn am geplanten Tag keine Übergabe möglich ist, weil z.B. am 01.01. keiner arbeitet.

So sehe ich das auch. Ich versuche mich nur in die Gedankengänge von EiTee zurecht zu finden. Wenn man ja die Urkunde mit dem Datum unbedingt haben möchte (hier auch bei späterer Aushändigung), dann erhofft man sich ja irgendetwas davon. Was man sich davon erhofft, ist mir noch nicht ganz klar.