Ich mache das Thema jetzt nochmal auf, mit neuen Fakten.
Die Ernennung steht zum 01.10. an.
Die Ernennungsbehörde hat auch mitgeteilt, dass die Urkunde vor gut zwei Wochen in die Post gegangen ist.
Der Petent hat auch ausreichend mitgewirkt, was durch Telefonate und E-Mails belegbar ist.
Der Petent geht ab EINSCHLIEßLICH dem 30.09. - bis über den 01.10. hinaus in den Urlaub.
Der Petent hat eine Vollmacht ausgestellt, die es X ermöglicht, die Urkunde am 30.09. oder 01.10. für jenigen anzunehmen.
Da aufgrund des ungewöhnlich langen Postweges anzunehmen ist, dass die Urkunde verschollen ist, stell sich mir die Frage erneut:
Unter Bachtung der o.g. Fakten, welche auch bitte also solche zu werten sind und somit auch die Standartantwort, man hätte kein Anspruch auf übernahem, was ich im Sinne des: Argumentum e contrario bezweifle, da weder eine Mittwilung erfolgte, das eine verbeamtung auf Lebenszeit derzeit nicht gesehen wird, und die Ernennungsbehörde mit der Bestätigung, das die Urkunde das Haus bereits verlassen hat eindeutig die Willenserklärung abgegeben hat, den Petenten zum BaL zu ernennen, welche Nachteile entstehen dem Petenten, wenn die Ernennung aus o.g. Gründen und OHNE Verschulden des Petenten selbst, nicht rechtzeitig stattfindet und sich der Petent im Urlaub oder auf der Urlaubs Hin,- und Rückfahrt eine Verletzung zuzeiht, welche eine DU zu folge haben könnte.
Wie erfolgt dann die Schadlosstellung
Welche anderen rechtliche Nachteile können sich aus einer verspäteten Ernennung ergeben?
Ich bitte hier nur jene zu antworten, die die Materie rechtlich zumindes einordnen können und idealerweise auch durchdringen.
VG
der Harry