Autor Thema: Rechtslage bei verspäteter Annahme Urkunde BaL  (Read 7755 times)

Firematthias

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Antw:Rechtslage bei verspäteter Annahme Urkunde BaL
« Antwort #45 am: 08.10.2024 20:50 »
Guten Abend,

du liegst sicher nicht falsch bzw. wir liegen nicht wirklich auseinander. Ich habs vielleicht nicht hinreichend differenziert.
Denn natürlich darf eine Ernennung zum BaL nur erfolgen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der prognostizierten Dienstfähigkeit vorliegen. So zumindest die Arbeit am Gesetz bzw. die Theorie.

Und ich wiederhole es nochmal, eine derartig eindeutige Variante ist mir in der Praxis noch nie in Akten begegnet.

Ich habe allerdings schon den ein oder anderen Fall erlebt, wo kranken BaP die Urkunde dann mittels Postzustellungsurkunde und Empfangsbekenntnis übersandt wurde und sie wurden BaL oder es wurde eine Vollmacht eingereicht und einem Kollegen als Bevollmächtigten übergeben.

In diesen Fällen war nie erkennbar, dass jemand Zweifel am Vollzug angemeldet hat und das Verfahren pausierte. Insbesondere dann nicht, wenn die Unterschrift unter der Urkunde schon trocken war und nur noch auf Übergabe wartete.

Ich würde sagen, da weicht die Praxis halt etwas von der Theorie im Gesetz ab. Habe jedenfalls nie Akten- oder Telefonvermerke gesehen, wenn jemand krank war zu dem Zeitpunkt, die eine entsprechende Verlängerung der Probezeit zum Gegenstand hatten oder auf § 34 BBG abstellten und eine weitere Prüfung zur Folge hatten.

Einen schönen Abend