Autor Thema: Personalrat: Fragen zur Umsetzung und Übertragung höherwertigen Tätigkeiten  (Read 2406 times)

SKa

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Wir haben bei uns in der Dienststelle einen speziellen Fall,  was mich Personalratsmitglied sehr beschäftigt.
Sachverhalt:

Es handelt sich um einen Beschäftigten,  der seit dem 04/2012 unbefristet angestellt ist ,zur Einstellung folgende berufliche Qualifikation: 1. juristische Staatsexamen, seit 06/24: Master in Kommunales Verwaltungsmanagement. Laut Stellenplan und Arbeitsvertrag eingestellt in EG 11 (Leiter der Personalabteilung)

Von 01.01.2021 bis 30.06.2022 Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (Fachbereichsleitung Soziale Dienste, A 13). Im gleichen Zuge wird der FBL Soziale Dienste vorübergehend mit der Leitung der Personalabteilung betraut, erhält weiter die Besoldung nach A 13.
Beide sitzen auch nach dem 30.06. auf den ehemals vorübergehend übertragenen Stellen.
Bekommt seit dem 01.01.21 eine Zulage von EG 11 auf EG 12. Mittlerweile hat eine
Stellenbewertung ergeben, dass die FBL nach EG 14 bewertet ist. Die Bewertung erfolgte im August 2023.

Es wurde das erste Mal am 21.08.2023 nach einer korrigierten Zulage gefragt bzw. diese beantragt. Am 07.11.2023 wurde ein Schreiben aufgesetzt, am 05.02.2024 eine erneute Mail mit der Bitte um Sachstandsmitteilung. Am 12.08.2024 ging die bislang letzte Mail raus. Entweder bekomme  der Beschäftigte gar keine Antwort, oder lediglich den Hinweis, dass sich jemand kümmert und er demnächst was hören werde.


Zu klärende Fragen:
Wie viel Zulage steht dem Beschäftigten zu?
Ist die vorübergehende Übertragung zulässig? Der Amtsinhaber arbeitete offensichtlich nicht so, wie es sich die Dienststelle vorstellt. Deshalb wurde der Beschäftigte mit den Aufgaben betraut. Da für ihn keine Stelle im Stellenplan vorgesehen ist, bleibt es bislang bei der vorübergehenden Übertragung, die im Grunde ja auch bereits abgelaufen ist.

Ich möchte den Beschäftigten als Personalratsmitglied unterstützen. Welche Maßnahmen könnte man ergreifen ? Ich wäre über jede hilfreiche Antwort dankbar

Casa

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Zitat
Wie viel Zulage steht dem Beschäftigten zu?

Spätestens mit dem ersten juristischen Staatsexamen liegt ein wissenschaftlicher Hochschulabschluss vor.

Zitat
Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das
Studium an einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule
a) mit einer nicht an einer Fachhochschule abgelegten ersten Staatsprüfung,
Magisterprüfung oder Diplomprüfung oder
b) mit einer Masterprüfung
beendet worden ist.
https://www.vka.de/assets/media/docs/0/Tarifvertr%C3%A4ge/230422_TV%C3%B6D_V_AEV_18_Lesefassung_Stand_01_08_2023_WS.pdf

S. 54



Der Jurist ist also zwingend mit höhenmäßig E13 zu bezahlen. Die Forderung der Zulage am 21.08.2023 kann so ausgelegt werden, dass auch die höhere Vergütung für die vergangenen 6 Monate gefordert wird und nicht erst ab Neubewertung der Stelle mit EG14. Er wird wenigstens ab August 2023 in Höhe der E14 zu bezahlen sein.


Zitat
Ist die vorübergehende Übertragung zulässig?

Ohne Zweifel ist sie das. Das Ganze sollte haushalterisch aber sauber geregelt sein, wovon ich ausgehe.


Zitat
Der Amtsinhaber arbeitete offensichtlich nicht so, wie es sich die Dienststelle vorstellt. Deshalb wurde der Beschäftigte mit den Aufgaben betraut. Da für ihn keine Stelle im Stellenplan vorgesehen ist, bleibt es bislang bei der vorübergehenden Übertragung, die im Grunde ja auch bereits abgelaufen ist.

Dann wäre die befristete Übertragung zu verlängern.



Vorschlag:

Die Übertragung der Tätigkeit wird verlängert. Ab August 2023 erhält der Jurist höhenmäßig die E14 inkl. Zulage (also E11 + Zulage zu E14).



Wenn die Leistung eines Beamten nicht den Anforderungen entspricht, muss der Dienstherr handeln. Das muss nicht gleich ein Disziplinarverfahren sein, aber ein ernstes Personalgespräch wird notwendig.

Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

Moonrise

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Vielen Dank für die Antworten.

Mir geht es in erster Linie nicht darum, die Rufbereitschaft zu vermeiden. Mir geht es darum, dass man sich entscheiden sollte, ob man die  Verwaltungsausbildung oder eben ähnliche Abschlüsse heranzieht. Es ist beides ok. Ähnliche Abschlüsse wären sogar besser, da wir dann mehrere wären und somit entsprechend breiter aufgestellt.

Bei mir trifft es eben zu, dass ich mit Bachelor of Laws einen der Verwaltung gleichlautenden Abschluss habe, aber eben keine Verwaltungsausbildung. Deswegen meine Nachfrage. Aktuell wird tatsächlich nur auf Leute mit VA abgestellt. Ähnliche Abschlüsse sind ausgenommen.


Ramirez

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Zitat
Wie viel Zulage steht dem Beschäftigten zu?

Spätestens mit dem ersten juristischen Staatsexamen liegt ein wissenschaftlicher Hochschulabschluss vor.
...
Der Jurist ist also zwingend mit höhenmäßig E13 zu bezahlen. Die Forderung der Zulage am 21.08.2023 kann so ausgelegt werden, dass auch die höhere Vergütung für die vergangenen 6 Monate gefordert wird und nicht erst ab Neubewertung der Stelle mit EG14. Er wird wenigstens ab August 2023 in Höhe der E14 zu bezahlen sein.
...
Das ist falsch, er hat Aufgaben die nach EG11 bewertet sind, da interessiert ein Staatsexamen nicht die Bohne. Würde er putzen wäre es die EG1, auch mit einem Nobelpreis.

TVOEDAnwender

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Zitat
Wie viel Zulage steht dem Beschäftigten zu?

Spätestens mit dem ersten juristischen Staatsexamen liegt ein wissenschaftlicher Hochschulabschluss vor.
...
Der Jurist ist also zwingend mit höhenmäßig E13 zu bezahlen. Die Forderung der Zulage am 21.08.2023 kann so ausgelegt werden, dass auch die höhere Vergütung für die vergangenen 6 Monate gefordert wird und nicht erst ab Neubewertung der Stelle mit EG14. Er wird wenigstens ab August 2023 in Höhe der E14 zu bezahlen sein.
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Das ist falsch, er hat Aufgaben die nach EG11 bewertet sind, da interessiert ein Staatsexamen nicht die Bohne. Würde er putzen wäre es die EG1, auch mit einem Nobelpreis.

Der Jurist ist zwingend mit EG 13 zu bezahlen, auch wenn er in der Dienststelle zum Kloputzen eingestellt ist. Ist doch voll logisch, oder? ;-)

UNameIT

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Zitat
Wie viel Zulage steht dem Beschäftigten zu?

Spätestens mit dem ersten juristischen Staatsexamen liegt ein wissenschaftlicher Hochschulabschluss vor.
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Der Jurist ist also zwingend mit höhenmäßig E13 zu bezahlen. Die Forderung der Zulage am 21.08.2023 kann so ausgelegt werden, dass auch die höhere Vergütung für die vergangenen 6 Monate gefordert wird und nicht erst ab Neubewertung der Stelle mit EG14. Er wird wenigstens ab August 2023 in Höhe der E14 zu bezahlen sein.
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Das ist falsch, er hat Aufgaben die nach EG11 bewertet sind, da interessiert ein Staatsexamen nicht die Bohne. Würde er putzen wäre es die EG1, auch mit einem Nobelpreis.

Naja , nach Schilderung des TE hat er Aufgaben übertragen bekommen die einer E14 entsprechen. Also muss er nach Tarifautomatic wie eine E14 bezahlt werden.

Is im Tarifvertrag geregelt, ab wann eine vorübergehende Übertragung nicht mehr als vorübergehend gilt.

Schinkensandwich

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Hat der Beschäftigte tatsächlich bei Dir als PR um Unterstützung angefragt?
Wundert mich etwas, dass sich der als Jurist und (ehem.) Leiter der Personalabteilung da nicht selbst zu helfen weiß. Die Sache wirkt zwar etwas kompliziert, aber im Kern sind die wesentlichen Punkte doch mehr oder weniger durch Tarifvertrag und Rechtsprechung klar geregelt und es sollte für einen Juristen und/oder erfahrenen Personaler kein Problem darstellen, das richtig einzuschätzen.

Spidersangel

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Da für ihn keine Stelle im Stellenplan vorgesehen ist, bleibt es bislang bei der vorübergehenden Übertragung, die im Grunde ja auch bereits abgelaufen ist.

Wenn ich so eine Grütze schon lese......
Stellen in irgendwelchen Stellenplänen sind Beamtengedöns und für Angestellte im Tarifrecht nicht anwendbar.
Mal wieder ein Personalamt, welches nullkommanull Ahnung von Seiner Arbeit hat.

TVOEDAnwender

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Da für ihn keine Stelle im Stellenplan vorgesehen ist, bleibt es bislang bei der vorübergehenden Übertragung, die im Grunde ja auch bereits abgelaufen ist.

Wenn ich so eine Grütze schon lese......
Stellen in irgendwelchen Stellenplänen sind Beamtengedöns und für Angestellte im Tarifrecht nicht anwendbar.
Mal wieder ein Personalamt, welches nullkommanull Ahnung von Seiner Arbeit hat.

Natürlich sind Stellen/Stellenpläne für die Eingruppierung von TB unbeachtlich, es kann aus Arbeitgebersicht ja aber schon (ein auch zulässiger) Grund sein, Tätigkeiten für welche keine Stellen im Haushaltsplan hinterlegt/freigegeben sind, erst auch einmal solange vorübergehend zu übertragen, bis eine Stelle im Haushaltsplan genehmigt wurde. Die vorübergehende Übertragung muss nur billigem Ermessen entsprechen, es muss noch nichtmal die Hürde "sachlicher Grund" übersprungen werden.