Freiwillig aus dem Dienstverhältnis ausscheidende Beamte haben bei bestimmten anderen Dienstherren ein Wahlrecht zwischen Altersgeld und Nachversicherung. Die Wahl erfolgt durch eine unwiderrufliche Erklärung innerhalb einer bestimmten Frist.
Das Altersgeld wurde eingeführt, um mögliche (finanzielle) Nachteile einer Nachversicherung gegenüber der Beamtenversorgung zu vermeiden.
Während die Beamtenversorgung die Regelversorgung und die betriebliche Altersversorgung in sich vereint, erhalten Tarifbeschäftigte im Alter zwei getrennte Versorgungen.
Bei einer Nachversicherung werden allerdings nur Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung nachgezahlt. Eine Nachzahlung in die betriebliche Altersvorsorge erfolgt nicht, weil die Tarifvertragsparteien das ausgeschlossen haben. Dadurch ergibt sich bei der Altersversorge für nachversicherte Beamte gegenüber immer tarifbeschäftigten Angestellten ein Delta.
Basis für die Nachversicherung ist das jeweilige Jahresbrutto, welches der Beamte während seiner aktiven Zeit hatte. Dieses Brutto ist dann die Berechnungsgrundlage für eine spätere, gesetzliche Rente. Da Beamte von vorneherein in der Regel ein geringeres Brutto haben als Tarifbeschäftigte, ergibt sich auch daraus ein Delta.
Bei dem Altersgeld dagegen werden eben keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung geleistet. Stattdessen bleibt ein Anspruch auf Altersgeld gegenüber dem jeweiligen Landesamt für Besoldung und Versorgung bestehen. Grundlage der späteren altersgeldfähigen Dienstbezüge und Dienstzeiten werden dabei im wesentlichen aus der tatsächlich geleisteten Dienstzeit (ohne Vor- und Ausbildungszeiten) errechnet.
Damit sollen die bereits erdienten Versorgungsanwartschaften aus der Beamtenversorgung bei freiwilligem Ausscheiden vor Eintritt des Versorgungsfalles erhalten bleiben.
Es ist nicht so ohne weiteres möglich, beide Versorgungsanwartschaften miteinander zu vergleichen. Bei der Höhe der zu erwartenden gesetzlichen Rente kommt es auch noch auf die restliche Erwerbsbiographie an, um zu wissen, ob und wie sich die Zeiten der Nachversicherung auswirken. Dabei werden auch Vor- und Ausbildungszeiten mit angerechnet, die bei dem Altersgeld außen vor bleiben. Dennoch will ich es mal groß skizzieren.
Die Höhe des Altersgeldes beträgt für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 % der altersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 %, multipliziert mit dem Faktor 0,85 sofern eine altersgeldfähige Dienstzeit von weniger als 12 Jahren berücksichtigt wird.
Wenn jemand nach 10 Dienstjahren mit etwa 3500 EUR altersgeldfähige Dienstbezüge brutto ausscheidet. ergibt sich grob folgende Rechnung:
1,79375 % * 10 Jahre * 0,85 * 3500 EUR = 533,64 EUR Anspruch auf Altersgeld
Wenn er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert würde und dafür etwa 10 Entgeltpunkte erhalten würde, würde er 393,20 EUR Rente erhalten. Sollten noch Vordienstzeiten vorhanden sein, kann es allerdings deutlich mehr sein.
Nicht alles, von dem Beiträge eingezahlt werden müssen, ist allerdings auch gleichzeitig ein altersgeldfähiger Dienstbezug, wie beispielsweise die Familienzuschläge für Kinder.
Die Differenz zwischen der Altersvorsorge für Arbeitnehmende und Beamte ist ja auch nicht das Doppelte. Meistens haben Angestellte, die immer im ÖD waren, aus der Summe von gesetzlicher Rente plus Betriebsrente nicht viel weniger Gesamteinkommen (netto) als ein verheirateter Beamter mit einer privat krankenversicherten Ehefrau.
Die Zahlen, die ich genannt habe, mögen daher in jedem Einzelfall durchaus anders sein. Möglicherweise sind es im Einzelfall auch mehr als 20 % sein. 100 % mehr halte ich aber für sehr unwahrscheinlich.
Es ging mir hier auch nur darum, das Grundprinzip zu erläutern und darzustellen, dass das Altersgeld im Einzelfall nicht immer günstiger sein muss als die Nachversicherung und das man im Einzelfall erst einmal einen Schaden haben muss, um ggf. später vom LBV Schadensersatz einfordern zu können.