Der Familienzuschlag für Beamte ist nicht zweckgebunden für den Familienunterhalt, sondern eine allgemeine Besoldungsleistung, die an den Familienstand geknüpft ist. Er dient zur Abdeckung allgemeiner Mehraufwendungen, die mit der Familie verbunden sind, und ist nicht explizit für bestimmte Ausgaben wie Unterhalt vorgesehen. Da der Familienzuschlag nicht direkt für den Unterhalt bestimmt ist muss er auch nicht zweckgebunden und automatisch an den Unterhaltsempfänger (also K1, K2 und K3) weitergeleitet werden.
Wenn ein Beamter unterhaltspflichtig ist, muss daher die gesamte Besoldung inklusive der Familienzuschläge (auch für K4 und K5 und des aktuellen Ehepartners) bei der Berechnung des Unterhaltsfähigkeit berücksichtigt werden, da er zum Einkommen des Beamten gehört. Auf der anderen Seite werden aber auch die Ehefrau und die beiden Stiefkinder unterhaltsberechtigt, was bei der Unterhaltsfähigkeit und somit Bemessung der Höhe des Kindesunterhaltes ebenfalls berücksichtigt werden muss.
Typischerweise lehnen sich die meisten Familiengerichte an der Düsseldorfer Tabelle an. Daher kann die einen ersten groben Überblick geben.