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Entwurf zum Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz - BBVAngG
SwenTanortsch:
b) Wie oben gezeigt, beschreibt darüber hinaus nicht die in der fünften Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 4 gewährte Bruttobesoldung das niedrigste Besoldungsniveau, sondern wird dieses im Rahmen der evident sachwidrigen Besoldungsstaffelung einem Amt gewährt, das nach der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 5 besoldet wird (vgl. oben unter 2 lit. a). Das Grundgehalt in der ersten Erfahrungsstufe beträgt hier bis März des Jahres 2.438,59 € und danach 2.778,44 €. Die Familienzuschläge belaufen sich auf 438,39 € und 485,51 €. Das jährliche Besoldungsniveau beläuft sich entsprechend an einem Ort, dem eine der ersten drei Mietenstufen zugeordnet wird, auf 38.393,46 € und wird an einem Ort, dem die Mietenstufe VII zugeordnet ist, unter Betrachtung der jeweiligen Abschmelzbeträge auf 44.093,46 € erhöht. Nach Abzug der Steuerlast von 1.328,- € und 2.654,- € sowie der Kosten für die Beihilfeleistungen ergänzende Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 7.844,40 € und Addition des Kindergelds in Höhe von 6.000,- € wird ihnen eine jährliche Nettoalimentation von 35.221,06 € und 39.595,06 € bzw. eine monatliche von 2.935,09 € und 3.299,59 € gewährt, die die realitätsgerechte Mindestalimentation in Höhe von 4.504,87 € um 1.569,98 € bzw. 34,8 % und 1.205,28 € bzw. 26,8 % unterschreitet. Selbst unter der evident sachwidrigen Betrachtung eines Partnereinkommens in monatlicher Höhe von 538,- € bliebe jeweils auch hier eine deutliche Unterschreitung der Grenze zur Unteralimentation bestehen.
PolareuD:
@ Swen
Erstmal vielen Dank von meiner Seite für deine stete Arbeit zum Thema. Deine Beiträge haben, wie gewohnt, einen erhellenden Einblick in die Materie geliefert.
Ein Vorschlag meinerseits wäre alle Teile deines Beitrages in einem PDF-Dokument hoch zuladen, eventuell auch in den Sammelthread zu stellen? So hätte jeder alle Teile gesammelt zur Verfügung.
SwenTanortsch:
Das halte ich für eine gute Idee, PolareuD!
SwenTanortsch:
c) In Anbetracht der nach den geplanten Neuregelungen signifikant fortbestehenden hohen Fehlbeträge kann darauf verzichtet werden, nachfolgend jede Besoldungsgruppe einzeln zu betrachten. Von daher soll nun zunächst einmal die in der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 10 gewährte Alimentation in den Blick genommen werden. Das Grundgehalt in der ersten Erfahrungsstufe beträgt hier bis März des Jahres 3.195,55 € und danach 3.575,51 €. Die Familienzuschläge belaufen sich auf 416,92 € und 464,04 €. Das jährliche Besoldungsniveau beläuft sich entsprechend an einem Ort, dem eine der ersten drei Mietenstufen zugeordnet wird, weiterhin auf 47.620,44 € und wird an einem Ort, dem die Mietenstufe VII zugeordnet ist, unter Betrachtung der jeweiligen Abschmelzbeträge auf 52.300,44 € erhöht. Nach Abzug der Steuerlast von 3.526,- € und 4.718,- € sowie der Kosten für die die Beihilfeleistungen ergänzende Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 7.844,40 € und Addition des Kindergelds in Höhe von 6.000,- € wird ihnen eine jährliche Nettoalimentation von 41.899,95 € und 45.738,04 € bzw. eine monatliche von 3.491,66 € und 3.811,50 € gewährt, die die realitätsgerechte Mindestalimentation in Höhe von 4.504,87 € um 1.013,21 € bzw. 22,5 % und 693,37 € bzw. 15,4 % unterschreitet. Selbst unter der evident sachwidrigen Betrachtung eines Partnereinkommens in monatlicher Höhe von 538,- € bliebe in beiden Fällen eine signifikante Unterschreitung der Grenze zur Unteralimentation bestehen. Nach den geplanten Neuregelungen wird sich folglich die Verletzung des Mindestabstandsgebots weiterhin bis weit in den gehobenen Dienst hinein fortsetzen.
d) Entsprechend wäre zu prüfen, ob durch die geplanten Neuregelungen das Mindestabstandgebot mittlerweile zumindest in der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 11 als beachtet zu betrachten wäre. Das Grundgehalt in der ersten Erfahrungsstufe beträgt dabei bis März des Jahres 3.652,61 € und danach 4.056,80 €. Die Familienzuschläge belaufen sich auf 416,92 € und 464,04 €. Das jährliche Besoldungsniveau beläuft sich entsprechend an einem Ort, dem eine der ersten drei Mietenstufen zugeordnet wird, weiterhin auf 53.347,46 € (vgl. oben unter 6 lit. i) und wird an einem Ort, dem die Mietenstufe VII zugeordnet ist, unter Betrachtung der jeweiligen Abschmelzbeträge auf 57.487,46 € erhöht. Nach Abzug der Steuerlast von 4.990,- € und 6.086,- € sowie der Kosten für die die Beihilfeleistungen ergänzende Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 7.844,40 € und Addition des Kindergelds in Höhe von 6.000,- € wird ihnen eine jährliche Nettoalimentation von 46.513,06 € und 51.401,46 € bzw. eine monatliche von 3.876,09 € und 4.283,46 € gewährt, die die realitätsgerechte Mindestalimentation in Höhe von 4.504,87 € um 628,78 € bzw. 14,0 % und 221,41 € bzw. 4,9 % unterschreitet. Selbst unter der evident sachwidrigen Betrachtung eines Partnereinkommens in monatlicher Höhe von 538,- € bliebe im ersten Fall eine signifikante Unterschreitung der Grenze zur Unteralimentation bestehen, während sie im zweiten Fall nicht mehr gegeben wäre. Da eine solche evident sachwidrige Betrachtung des Partnereinkommen wie gezeigt allerdings sachlich nicht möglich ist, stellt sich das Mindestabstandsgebot selbst noch in Vergleichsräumen, denen die Mietenstufe VII zuzuordnen ist, hinsichtlich der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 11 als verletzt dar.
SwenTanortsch:
9. Im Ergebnis kann also entsprechend der oben dargestellten Methodik (vgl. oben unter 7 lit. a) ebenso der indizielle Verletzungsgrad der Besoldungssystematik als Folge der vom Entwurf geplanten Regelungen betrachtet werden, indem die Mindestbesoldung in den Blick genommen wird.
a) Hierbei kann vorweg bereits festgehalten werden, dass sich das Alimentationsniveau an den Orten, denen eine der ersten drei Mietenstufen zugeordnet wird, im Vergleich zu den oben ausgeführten Bemessungen (vgl. oben unter 7 lit. b), durch die geplanten Neuregelungen faktisch nichts ändert, da hier kein alimentativer Ergänzungszuschlag gewährt wird, sodass das hier gewährte Besoldungsniveau 2024 im Gefolge der geplanten Neuregelungen gleich bleibt. An diesen Orten finden wir folglich die identische Verletzung der Besoldungssystematik vor, wie sie oben als aktuelle Ausgangslage zusammengefasst worden ist (vgl. oben unter 7 lit. c). Obgleich also der Entwurf in seiner Bestandsaufnahme eine heute überall im Bundesgebiet gegebene eklatante Verletzung des Mindestabstandsgebots festgehalten hat und davon ausgeht, dass sich die Besoldungsordnung bis in die erste Erfahrungsstufe der Besoldungsordnung A 11 als verletzt zeigt, lässt er die Verletzung sehenden Auges für einen großen Teil der Bundesbeamten faktisch unverändert bestehen.
b) Darüber hinaus kann anhand des Besoldungsäquivalents zur Mindestalimentation in Höhe von 63.692,- € , wie es unter 7 lit. b bemessen worden ist, der Verletzungsgrad der Besoldungssystematik an allen weiteren Orten, denen jeweils eine über die Mietenstufe 3 hinausgehende Mietenstufe zugeordnet wird, indiziell betrachtet werden. Wie in den letzten Abschnitten geschehen, sollen dabei nachfolgend erneut nur die Folgen der geplanten Neuregelungen für die Alimentation an Orten, denen die höchste Mietenstufe VII zugeordnet wird, betrachtet werden.
Darüber hinaus soll in Fortführung der im Abschnitt 7 unter lit. b ausgeführten methodischen Überlegungen durchgehend Familienzuschläge in jährlicher Höhe von 5.475,- € indiziell zugrunde gelegt werden. Auf dieser Grundlage beträgt der Jahresbetrag des Grundgehaltsäquivalents folglich bis hierhin indiziell weiterhin einheitlich 58.217,- € bzw. monatlich 4.852,- €. Anhand der für die Besoldungsgruppen einheitlich betrachteten alimentativen Ergänzungszuschläge und deren Abschmelzbeträge kann so für jede Besoldungsgruppe das jeweilige Grundgehaltsäquivalent bemessen werden. Es stellt sich entsprechend wie folgt dar:
A 4: 4.372,- €
A 5: 4.377,- €
A 6: 4.388,- €
A 7: 4.404,- €
A 8: 4.420,- €
A 9: 4.441,- €
A 10: 4.462,- €
A 11: 4.507,- €
A 12: 4.533,- €
Unter Betrachtung der ab März 2024 heranzuziehenden Grundgehaltstabelle, werden im Gefolge der geplanten Neuregelungen an Orten, der die Mietenstufe VII zugeordnete wird, sämtliche Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A9, die fünfte Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 10, die dritte Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 11 und die erste Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 12 das indizielle Grundgehaltsäquivalent verfehlen. Damit zeigen sich Ende 2024 weiterhin zehn von 14 Besoldungsgruppen (71,4 %) und noch 65 von 112 Tabellenfelder (58,0 %) als indiziell verletzt. Die Grundbesoldung in der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 5 als evident sachwidriger Ausgangspunkt der Besoldungsstaffelung wird indiziell um mehr 36,6 % zu gering bemessen sein. Der evident sachwidrig vom Entwurf zum Ausgangspunkt der Besoldungsordnung A erklärte Grundgehaltssatz der fünften Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 4 wird das Grundgehaltsäquivalent nach dem Vollzug der geplanten Neuregelungen indiziell um 32,3 % verfehlen. Der indizielle Verletzungsgrad der Besoldungsordnung A müsste sich darüber hinaus noch einmal signifikant größer darstellen, wenn nicht die deutlich höheren Grundgehaltssätze und familienbezogenen Besoldungskomponenten zum Vergleich herangezogen werden würden, die erst ab dem März 2024 gewährt werden, sondern wenn auch hier ein jeweiliger „spitz“ bemessener Durchschnittswert der über das gesamte Jahr jeweils gewährten Besoldung herangezogen werden würde. Da aber schon so die Schwere der Verletzung der Besoldungsordnung A offensichtlich ist, kann auf eine solche Differenzierung in der indizellen Betrachtung verzichtet werden.
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