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Entwurf zum Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz - BBVAngG
Bluey:
--- Zitat von: xyz123 am 24.08.2024 10:18 ---Hat schon jemand irgendwas von den Gewerkschaften gehört?
Ich habe mir gerade nochmal aus Spaß die Stellungnahme zum alten Entwurf vom dbb durchgelesen. Dort waren die schon entsetzt, wie gering der AEZ im Vergleich zu NRW ist.
Die müssen jetzt ja völlig aus den Latschen gefallen sein, wenn sie den aktuellen Entwurf lesen.
--- End quote ---
Hab vor über einem Monat höflich beim dbb nachgefragt, was man denn genau unternehmen würde, um der Politik in dieser Angelegenheit entgegenzutreten.
Nur auf Grund einer Erinnerung von mir habe ich jetzt folgende Antwort: Als Nichtmitglied bekomme ich keine Anwort bzw. keine individuelle Rechtsberatung (nach der habe ich nie gefragt). Dann gab es noch Infos wie ich Mitglied werden könne und verschiedene Literatur (völlig am Thema vorbei) aus dem dbb-Verlag wurde verlinkt.
Der Entwurf würde sich jetzt in der Beteiligung befinden und der dbb würde irgendwann eine Stellungnahme herausgeben.
SwenTanortsch:
c) Im Ergebnis lassen die vom Gesetzentwurf geplanten Neuregelungen die verletzte Besoldungssystematik indiziell und materiell-rechtlich nur graduell verändert bestehen, was nicht zuletzt auf die Abschmelzbeträge des alimentativen Ergänzungszuschlags zurückzuführen ist. Denn durch sie fällt die mit jenen Zuschlägen bezweckte Erhöhung des Besoldungsniveaus mit zunehmender Besoldungsgruppe immer geringer aus. Auch deshalb zeigen sich mit den geplanten Neuregelungen weiterhin zehn von 14 Besoldungsgruppen als indiziell unmittelbar verletzt. Verbleiben zurzeit 71 von 112 Tabellenfelder (63,4 %) indiziell unter der Grenze zur Unteralimentation, werden es nach dem Vollzug der geplanten Neuregelungen noch 65 (58,0 %) sein. Derzeit zeigt sich mit der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 3 der Ausgangspunkt der Besoldungsstaffelung indiziell um 44,0 % zu gering, mit der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 5 wird die Grenze zur Unteralimentation als Ergebnis der geplanten Neuregelungen indiziell um noch 36,6 % bzw. in der fünfen Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 4 um 32,3 % unterschritten bleiben.
d) Das Mindestabstandsgebot wird damit als Folge der geplanten Regelungen indiziell, entsprechend wie es dem Berliner Gesetzgeber unlängst vom Bundesverfassungsgericht attestiert worden ist, ebenso im Bund deutlich verletzt bleiben (BVerfGE 155, 1 <49 Rn. 100>). Wie in Berlin missachtete die Verletzung offensichtlich nicht nur „die unterste[n] Besoldungsgruppe[n]“, die das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf einen neuen Ausgangspunkts und eine konsistente Besoldungssystematik hervorhebt (BVerfGE 155, 1 <25 Rn. 48>). Dahingegen werden im Gefolge der geplanten Regelungen auch im Bund sämtliche Besoldungsgruppen bis weit in den gehobenen Dienst hinein weiterhin als indiziell verletzt zu betrachten sein; von den 24 Tabellenfeldern der Besoldungsgruppen A 10 bis A 12 bleiben neun , also deutlich mehr als jede Dritte, indiziell verletzt. Eine solche Verletzung kann aber wie oben in Abschnitt7 lit. c dargelegt nicht ohne Folgen für das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen bleiben (vgl. im Folgenden auch Schwan, ZBR 2023, S. 181 <182 ff.>). Diese Folgen sind im Abschnitt 7 lit. c dargestellt worden und müssen deshalb hier nicht noch einmal wiederholt werden.
Der Bundesgesetzgeber sieht sich im Gefolge der von ihm geplanten evident sachwidrigen und evident unzureichenden Neuregelungen weiterhin aufgefordert, die seit 2021 mittlerweile gewohnheitsmäßig als verfassungswidrig eingestandene Praxis der verfassungswidrigen Alimentation aller seiner Beamten, Richter und Soldaten nun endlich sachgerecht zu beheben. Der vorliegende Entwurf ist zur Wiederherstellung einer sachgerechten Besoldungsstaffelung und amtsangemessenen Alimentation genauso wie seine beiden Vorläufer prinzipiell völlig ungeeignet. Die sich in ihm offenbarende Untätigkeit, die der Bundesgesetzgeber mit ihm ungebrochen fortsetzen will, lässt sich verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen. Die Signalwirkung von alle Jahre wieder vorgestellten sachlich desolaten Entwürfen, die weder politisch noch verfassungsrechtlich irgendeine Chance hätten, je Gesetzeskraft zu erlangen, da sie am Ende ausgefertigt werden müssten, dürfte mindestens für informierte Bundesbeamte, Richter und Soldaten verheerend sein. Der mit solchem gewohnheitsmäßigen politischen Handeln einhergehende Autoritätsverlust spiegelt sich zugleich offensichtlich in Wahlergebnissen wider, die irgendwann von den jeweiligen politischen Verantwortungsträgern in ihren Ursachen zur Kenntnis zu nehmen sein sollten. Ein Gewohnheitsrecht auf wiederkehrend verfassungswidriges Handeln kann der Verfassung nicht entnommen werden und zwar auch nicht vom Bundesgesetzgeber.
Hans1W:
Ich ziehe meinen nicht vorhanden Hut, für diese ausführlichen Ausführungen!
Diese sollte man den ganzen Verbänden (ganz unverbindlich) als Argumentationshilfe zukommen lassen.
Für den VBB(gehört zum dbb) kann ich dies übernehmen, wenn der Autor seine Einverständnis gibt.
SwenTanortsch:
--- Zitat von: Hans1W am 26.08.2024 15:52 ---Ich ziehe meinen nicht vorhanden Hut, für diese ausführlichen Ausführungen!
Diese sollte man den ganzen Verbänden (ganz unverbindlich) als Argumentationshilfe zukommen lassen.
Für den VBB(gehört zum dbb) kann ich dies übernehmen, wenn der Autor seine Einverständnis gibt.
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Gern geschehen, Hans.
Da der Beitrag am Ende öffentlich gestellt werden wird und auf ihn entsprechend keine Eigentumsrechte lasten werden, darf jeder über ihn im Rahmen unserer Rechtsordnung verfügen, wie er das will, ihn also gleichfalls auch weiterreichen.
PolareuD:
Das finalisierte PDF-Dokument von Swen wurde in den Sammelthread einegefügt.
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,120049.msg366847.html#msg366847
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