Hallo zusammen,
kurzes Update von mir: ich habe einen Anwalt gefunden, der mir den §63 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) durchprüft:
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht!!!, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar!!! oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen und Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
Ich halte euch auf dem Laufenden.
Danke nochmal an Swen für das Dokument welches sehr hilfreich hierfür ist sowie deine persönliche Einschätzung, dass die "Fehler" nicht zufällig eingebaut wurden.
Danke auch an Gruenhorn für folgenden Beitrag:
"Es ist vielleicht nicht illegal, aber s rein trivialjuristisch könnte man Beihilfe zum Verfassungsbruch ins Feld führen. Daraus ließe sich dann die Frage ableiten, obbdie Referenten immer und jederzeit für die FDGO eintreten. Wenn nämlich daran Zweifel bestehen, sollten Sie keine Beamten sein, oder?"
Es ist genauso, wie Du es unter (1) und (2) referierst, xyz. Allerdings ist die Ansicht, dass ein Beamter, der einen entsprechenden Entwurf erarbeitet, nicht rechtmäßig handelt, m.E. zu hinterfragen.
Denn nach § 35 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt "jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist" (https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35.html).
Insofern sind drei notwendige Bedingungen gegeben, die ein Handeln einer Verwaltung zum Verwaltungsakt machen, nämlich:
1) Es muss eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme einer Behörde vorliegen.
2) Sie muss von einer Behörde - und hier also bspw. durch einen einzelnen Beamten - zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen werden und
3) sie muss auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sein.
Gegebenenfalls sind mit der Erstellung eines Entwurfs die ersten beiden notwendigen Bedinungen erfüllt. Die dritte notwendige Bedingung ist es aber nicht. Zu keiner Zeit der Entscheidung eines Beamten liegt in dem Entwurf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen vor. Denn der Gesetzentwurf erhält erst Gesetzeskraft durch das Handeln des (Bundes-)Gesetzgebers und im Bundesrecht nach der Ausfertigung durch den Bundeespräsidenten. Fafür trägt aber der einzelne Beamte keine Verantwortung, sondern die genannten Verfassungsorgane.
Entsprechend gibt es nach meiner Interpretation keinen von einem Beamten zu irgendeiner Zeit vollzogenen Verwaltungsakt, sondern ein internes behördliches Handeln, das nicht justizabel ist, allenfalls bei groben Fehlverhalten intern dienstrechtlich betrachtet werden könnte.
Da aber kein Verwaltungsakt vorliegt, kann der einzelne Beamte von außen m.E. nicht belangt werden bzw. ein solches Begehren von außen verlangt werden. Er ist darüber hinaus offensichtlich auch nicht zur Remonstration gezwungen, da sein Handeln keine Rechtskraft nach außen - also keine Außenwirkung - erlangt. Er erabeitet insofern auf Anweisung einen Entwurf im Rahmen der ihm damit mit auf den Weg gegebenen Vorlagen, sodass er ebenso auch nicht intern dienstrechtlich belangbar wäre, da er ja der Anweisung folgt.
In diesem Sinne habe ich vorhin geschrieben, dass das Verhalten ggf. moralisch fraglich ist. Jedoch sollte es m.E. nicht justiziabel belangt werden können, denke ich. So, denke ich, Harry, sollte der Fall juristisch betrachtet werden. Aber wie gesagt, ich lasse mich gerne eines Besseren belehren. Denn mit dieser Thematik habe ich moch noch nie tiefergehend beschäftigt.
Moin Swen,
danke für deine Einschätzung. Ich werde sehen, was die Prüfung ergibt und werde es hier posten. Ich bin auf dem Gebiet ebenfalls kein Experte.
Ich habe heute einige persönliche Nachrichten bekommen. Der §63 bleibt auf jeden Fall interessant.
Und wenn die BMI Menschen nur einen Schrecken kriegen, wenn das Schreiben vom Anwalt kommt oder disziplinarrechtlich angehört werden. Auch das bewegt vielleicht zum Nachdenken und ist für mich ein Erfolg!
Nancy und Johann werden den nächsten Entwurf wohl kaum selbst schreiben.
Wir müssen jeden Strohhalm nutzen, um eine verfassungskonforme Alimentation zu bekommen !!!!!!!!
Hey xyz,
ich denke, der von Dir beschriebene Weg der Prüfung ist der richtige Weg. Generell ist jede Form der sachlichen Prüfung sinnvoll. Nicht umsonst hebt das Bundesverfassungsgericht in der Rn. 28 der aktuellen Entscheidung in ständiger Rechtsprechung hervor (Hervorhebungen durch mich):
"Dieses Zusammenspiel von Hauptberuflichkeitsgrundsatz und Alimentationsprinzip ist vor dem Hintergrund der engen historischen Verknüpfung der Entwicklung des Berufsbeamtentums mit derjenigen des Rechtsstaats zu sehen: War der Beamte ursprünglich allein dem Regenten verpflichtet, wandelte er sich mit dem veränderten Staatsverständnis vom Fürsten- zum Staatsdiener.
Seine Aufgabe war und ist es, Verfassung und Gesetz im Interesse der Bürger auch und gerade gegen die Staatsspitze zu behaupten. Die Übernahme der funktionswesentlichen tradierten Grundstrukturen des Berufsbeamtentums in das Grundgesetz beruht auf einer Funktionsbestimmung des Berufsbeamtentums als Institution, die,
gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatswesen gestaltenden politischen Kräften bilden soll. Die institutionelle Einrichtungsgarantie des Art. 33 Abs. 5 GG trägt gleichzeitig der Tatsache Rechnung,
dass im demokratischen Staatswesen Herrschaft stets nur auf Zeit vergeben wird und
die Verwaltung schon im Hinblick auf die wechselnde politische Ausrichtung der jeweiligen Staatsführung
neutral sein muss.
Insoweit kann die strikte Bindung an Recht und Gemeinwohl, auf die die historische Ausformung des deutschen Berufsbeamtentums ausgerichtet ist,
auch als Funktionsbedingung der Demokratie begriffen werden. Seine Aufgabe kann das Berufsbeamtentum nur erfüllen, wenn es rechtlich und wirtschaftlich gesichert ist.
Nur wenn die innere und äußere Unabhängigkeit gewährleistet ist und
die Bereitschaft zu Kritik und nötigenfalls Widerspruch nicht das Risiko einer Bedrohung der Lebensgrundlagen des Amtsträgers und seiner Familie in sich birgt,
kann realistischerweise erwartet werden, dass ein Beamter auch dann auf rechtsstaatlicher Amtsführung beharrt, wenn sie (partei-) politisch unerwünscht sein sollte (vgl. BVerfGE 7, 155 <162 f.>; 119, 247 <260 f.>; 121, 205 <221>; 140, 240 <291 Rn. 103>; 149, 1 <15 f. Rn. 33>).
Die Verpflichtung des Dienstherrn zu einer amtsangemessenen Alimentation des sich mit seiner ganzen Arbeitskraft seinem Amt widmenden Richters und Beamten
besteht also nicht allein in dessen persönlichem Interesse, sondern dient zugleich dem Allgemeininteresse an einer fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen Rechtspflege und öffentlichen Verwaltung, hat also auch eine qualitätssichernde Funktion (vgl. BVerfGE 114, 258 <294>; 130, 263 <293>; 139, 64 <119 Rn. 114>; 140, 240 <288 Rn. 97>)."
Was soll im Sinne des Zitats falsch daran sein, Umlauf, auf einen offensichtlich sachlich geprüften Umstand hinzuweisen, womit sich gegen augenscheinlich Gemeinwohlinteressen im demokratischen Rechtsstaat gefährdende Handlungen der Staatsspitze gewendet und worin auf diese auch öffentlich hingewiesen wird, ohne damit gegen den Grundsatz der loyalen Pflichterfüllung zu verstoßen, sondern vielmehr im Allgemeininteressen darauf zu beharren, dass nicht zuletzt die fachlich leistungsfähige, rechtsstaatliche und unparteiische Rechtspflege erhalten bleiben wird, sodass ebenso die Neutralitätspflicht von Richtern und Beamten gewahrt bleibt, auf die der Bürger ein Recht hat, dass also die Bereitschaft zu Kritik und nötigenfalls Widerspruch vonseiten des einzelnen Beamten vollzogen wird, auch wenn das ggf. (partei-)politisch unerwünscht sein sollte?