Autor Thema: Entwurf zum Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz - BBVAngG  (Read 63032 times)

xyz123

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@Knecht: Nach herrschender Meinung der Hausjuristen, also derjenigen die das ganze der Hausspitze verkaufen müssen, hat Bayern da einen smarten Weg gefunden gegen den "erst einmal jemand erfolgreich klagen muss". 

Ob Beamte verfassungsrechtlich eine Ewigkeitsgarantie auf Alimentation ohne Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Partner haben ist zumindest strittig, die althergebrachten Grundsätze und ein etwaiger Vertrauensschutz all derjenigen die hier unter diesen Bedingungen ins Beamtentum eingestiegen sind beißen sich hier mit einer sicherlich im Grunde notwendigen Fortentwicklung des Berufsbeamten.

Die breite Masse wird überdies nicht unzufrieden sein, ich hab es schon ein paar Mal hier dargestellt, die Zahl der aktiv gegen die Besoldung vorgehenden Beamten liegt im niedrigen, einstelligen Prozentbereich, die der unzufriedenen, die sich zumindest in Ansätzen in die Rechtslage eingearbeitet haben bundesweit unter 10%. Alle anderen murren vielleicht ob der gestiegenen Kosten, aber 90% der Herde in Bund wie Ländern ist zufrieden.

Was daran smart sein soll wird wohl ein ewiges Geheimnis des Verfassers bleiben. Es ist vor allem eine „Lösung“, die man abgeschrieben hat. Daran ist also innerhalb des BMI gar nichts smart sondert ein deutlicher Hinweis auf fehlende Fantasie. In der Schule würde vermutlich auch niemand als Smart bezeichnet werden, wenn man bei anderen abschreibt und dann noch dabei erwischt wird.

Ansonsten wünsche ich xyz viel Erfolg bei seinem Vorhaben auch wenn die Erfolgsaussichten wohl begrenzt sein werden. Ein Tipp: einige Personen lassen sich ziemlich sicher anhand des alten kursierenden Entwurfs ermitteln, ganz ohne IFG Anfrage.

Vielen Dank, ja wir konnten einige Personen anhand älterer Entwürfe bereits ermitteln, falls du das meinst.

PolareuD

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Mit Smart ist bestimmt nur gemeint, dass man dadurch nochmal mindestens 6-10 Zeit rausschlägt bis es richtig teuer wird. Schließlich gibt es zum Mehrverdienermodell keine dedizierte Rechtsprechung des BVerfG.

bebolus

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In meiner Wahrnehmung wäre es insgesamt klüger einfach eine an die Realität angepasste Ämterneubewertung vorzunehmen und anschließend dann noch eine vergleichsweise moderate Zulage für hochpreisige Regionen einzuführen.

In meiner Welt sollte sich nach wie vor der wesentliche Besoldungsbestandteil aus dem Amt ergeben. Hier stelle ich seit Jahren fest, dass viele Beamte trotz unterschiedlicher Ämter bzw. sogar Laufbahnübergreifend, vielleicht bis auf Feinheiten, irgendwie das Gleiche machen. Allerdings stelle ich z.B. im mD fest, dass vor 20 Jahren ein A9m noch Dienstpläne für bis zu 10 Leuten zu verantworten hatte und heute A9m 50% der Stellen im mD sind.

Ich kann mir mittelfristig in meiner Behörde z.B. Bündelungen im mD nach A8-A9 (mit Eingangsamt A8/1) und A10m/A11m, sowie im gD A10g/A12 (mit Eingangsamt A10/1) und A13/A14 vorstellen. Dazu einen an den DIENSTORT gebundenen Zuschlag in drei Stufen (allerdings nicht angelehnt an die Mietstufen, sondern eher nach Metropolregion, Stadt und Kaff..). Und dazu, um insgesamt dem höheren Mietpreisniveau zu reagieren, einen höheren Familienzuschlag für Kinder.

Das kann man sukzessive innerhalb von 24 Monaten ohen nennenswerte Beachtung der Medienlandschaft durchziehen.

emdy

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Spannend, was dieses Thema alles für Blüten treibt.

@xyz123: Geile Aktion. Ich fände es wünschenswert, wenn unsere Rechtsordnung einen solchen Durchgriff auf die handelnden Personen ermöglichte. Neulich ist ja erst eine KZ-Sekretärin verurteilt worden. Beamte haben den Job, den Rechtsstaat wo nötig gerade auch gegen jede auf Zeit gewählte Regierung zu verteidigen. Das findet sich ja auch in den Urteilsbegründungen des BVerfG wieder.

@BalBund: Mit den jüngsten Darstellungen haben Sie den schmalen Grat zwischen Information und Desinformation Richtung Desinformation verlassen. Ich denke, das wissen Sie. Sie suggerieren, das BMI bewegte sich mit dem neuen Entwurf in einer Grauzone, die durch weitere Rechtsprechung aufgeklärt werden müsse. Das ist völlige Realitätsverweigerung. 52 Vorlagebeschlüsse der Verwaltungsgerichtsbarkeit sprechen eine klare Sprache.

@bebolus: Ich sehe keinen Bedarf an einer "an die Realität angepassten" Ämterneubewertung. Was sollte das sein? Dass alle das Gleiche machen ist wohl (wo es so ist) Leitungsversagen. Ansonsten hat sich in der "Realität" hauptsächlich geändert, dass sich ein A13er in Metropolregionen kaum noch ein Haus leisten kann (jedenfalls ohne 3-4 Kinder). Da brauche ich keine Ämterneubewertung sondern mehr Grundgehalt/einen satten Ortszuschlag. Oder haben die Personen plötzlich Tätigkeiten, die mit weniger Verantwortung verbunden sind?


SwenTanortsch

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Ob Beamte verfassungsrechtlich eine Ewigkeitsgarantie auf Alimentation ohne Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Partner haben ist zumindest strittig, die althergebrachten Grundsätze und ein etwaiger Vertrauensschutz all derjenigen die hier unter diesen Bedingungen ins Beamtentum eingestiegen sind beißen sich hier mit einer sicherlich im Grunde notwendigen Fortentwicklung des Berufsbeamten.

Danke für Deie Info, Bal, die die Problematik in den Dienstrechtsministerien offenbart: Denn die verfassungsrechtliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht ist auch hier eineutig und wird sich zukünftig nicht ändern: Das Leitbild "Alleinverdienermodell" ist verfassungsrechtlich nicht festgeschrieben und kann deshalb vom Besoldungsgesetzgeber jederzeit geändert werden, wie das hinsichtlich der vierköpfigen Beamtenfamilie Brandenburg und Rheinland-Pfalz in der Vergangenheit getan haben, ohne dass diese Veränderung zur Vermutung Anlass geben könnte, dass die von ihnen an jenem Leitbilid ausgerichteten Regelungen ursprünglich von ihrer Form und Höhe verfassungswidrig sein könnten. Es ist der Politik folglich erlaubt, entsprechend neue Leitbilider in ihre Besoldungsgesetzgebung einzufügen und ihre Regelung der Gesetzeslage an ihnen auszurichten, sie also zur ihrer Begründung sachlich heranzuziehen. Denn die soziale Wirklichkeit ist eindeutig: Das Doppelverdienermodell spielt heute eine wichtige Rolle in der Gesellschaft.

Festgeschrieben ist aber bis auf Weiteres verfassungsrechtlich der aus der bisherigen Besoldungspraxis und der zu ihr ergangenen Rechtsprechung abgeleitete Kontrollmaßstab des "Alleinverdienermodells", der besagt, dass die Verwaltungsgerichte sich gezwungen sehen, anhand dieser Bezugsgröße, die hier also im gerichtlichen Kontrollverfahren nicht als politisches Leitbild heranzuziehen ist, die Grenze zur Unteralimentation zu bemessen.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat also in entsprechenden Verfahren zu kontrollieren, ob die Mindestalimentation, die anhand des alleinverdienenden verheirateten Beamten mit zwei Kindern zu bemessen ist, vom Besoldungsgesetzgeber garantiert wird. Wird sie unterschritten, ist die von diesem Unterschreiten unmittelbar betroffene Alimentation der jeweiligen Beamten evident unzureichend und stellt sich so als verfassungswidrig dar.

Entsprechend ist das zu lesen, was ich ab der Seite 14 meiner Betrachtung ausgeführt habe.

Da nun die Besoldungsgesetzgeber neue politische Leitbilder mit zwei zum Familieneinkommen beitragenden Verdienern erstellen, sehen sie sich weiterhin veranlasst, in ihrer Prüfung zur Begründung ihrer Gesetzgebung den Blick der Verwaltungsgerichtsbarkeit einzunehmen. Darüber hinaus verfügen sie - anders als die Verwaltungsgerichtsbarkeit - über das Recht, einen anderen Prüfungsmaßstab zur Überporüfung ihrer in Form und Höhe zu betrachtenden Besoldungsgesetzgebung heranzuziehen. Dieser Prüfungsmaßstab müsste dann in der gerichtlichen Kontrolle betrachtet werden. Allerdings hat einen solchen Prüfungsmaßstab bislang kein Besoldungsgesetzgeber entwickelt, sodass es verfassungsrechtlich weiterhin keine Diskussion geben kann, dass das Bundesverfassungsgericht einen anderen Kontrollmaßstab seiner Rechtsprechung zugrundelegen könnte, da es ja gar keinen Prüfungsmaßstab vorfinden wird, wenn dann in nächster Zeit die ab 2022 auf Basis des Leitbilids des Doppelverdienermodells erstellten neuen Strukturen und Höhen der Beamtenbesoldung von den Verwaltungsgerichten geprüft werden werden und die Verwaltungsgerichte also zu dem Schluss kommen werden, dass das Mindestabstandsgebot in diesen Gesetzen von seiner Höhe her in Gestalt der unmittelbar von diesen Regelungen betroffenen Beamten sich als verletzt zeigt.

In den Dienstrechtsministerien werden genau solche Diskussionen, wie Du sie beschreibst, Bal, stattfinden. Allerdings haben sie keine sachliche Relevanz, da die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weiterhin eindeutig ist. Wollte man als Besoldungsgesetzgeber darauf hinwirken, dass sich das Bundesverfassungsgericht veranlasst sehen könnte, seine regelmäßige Rechtsprechung zu verändern, müsste man zunächst einmal sachliche Argumente dafür ins Feld führen. Das "Leitbild" Doppelverdienermodell ist dafür gänzlich ungeeignet, da es aus sich allein keine Betrachtung eines zweiten Einkommens in der gesetzgeberischen Prüfung des Mindestabstandsgebots zulässt.

jebehh

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Hallo zusammen  :)

Kurze Frage in die Runde:

Laut des Eintrags von Herrn Saathoff bzw. seines Mitarbeiters von gestern (https://rb.gy/cx8qkn) soll das neue einheitliche Eingangsamtes der Besoldungsgruppe A4 nach einer Abstimmung innerhalb der BReg nicht für Soldaten gelten. Liege ich dann richtig, dass der Vergleich auf Seite 62 des Referentenentwurfs (https://rb.gy/zoihqz) falsch ist?

Ich unterfüttere meine Frage mit ein paar Daten:

32483,88€ (A3 Stufe 1)
5890,56€ (Familienzuschlag)
5760,00€ (AEZ)

Bruttobesoldung 44134,44€

- 3486,00€ (Lohnsteuer laut BMF-Rechner)
- 1200,00€ (große Anwartschaft + Pflegeversicherung im Jahresdurchschnitt)
- 3876,82€ (PKV Frau + Kinder)
- 502,23€ (Pflegeversicherung)
- 222,32€ (GEZ)
- 228,00€ (Sozialtarife)
+ 6000,00€ (KG)
+ 6456,00€ (Partnereinkommen)

Dies ergibt eine Nettobesoldung von 47075,07€. Die Mindestbesoldung auf Seite 62 des Entwurfs wird daher um 927,2€ verfehlt.

Alexander79

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- 1200,00€ (große Anwartschaft + Pflegeversicherung im Jahresdurchschnitt)

Dies ergibt eine Nettobesoldung von 47075,07€. Die Mindestbesoldung auf Seite 62 des Entwurfs wird daher um 927,2€ verfehlt.
Die Frage ist...
Darf die große Anwartschaftversicherung hier überhaupt angerechnet werden?

SwenTanortsch

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Ob Beamte verfassungsrechtlich eine Ewigkeitsgarantie auf Alimentation ohne Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Partner haben ist zumindest strittig, die althergebrachten Grundsätze und ein etwaiger Vertrauensschutz all derjenigen die hier unter diesen Bedingungen ins Beamtentum eingestiegen sind beißen sich hier mit einer sicherlich im Grunde notwendigen Fortentwicklung des Berufsbeamten.

Danke für Deie Info, Bal, die die Problematik in den Dienstrechtsministerien offenbart: Denn die verfassungsrechtliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht ist auch hier eineutig und wird sich zukünftig nicht ändern: Das Leitbild "Alleinverdienermodell" ist verfassungsrechtlich nicht festgeschrieben und kann deshalb vom Besoldungsgesetzgeber jederzeit geändert werden, wie das hinsichtlich der vierköpfigen Beamtenfamilie Brandenburg und Rheinland-Pfalz in der Vergangenheit getan haben, ohne dass diese Veränderung zur Vermutung Anlass geben könnte, dass die von ihnen an jenem Leitbilid ausgerichteten Regelungen ursprünglich von ihrer Form und Höhe verfassungswidrig sein könnten. Es ist der Politik folglich erlaubt, entsprechend neue Leitbilider in ihre Besoldungsgesetzgebung einzufügen und ihre Regelung der Gesetzeslage an ihnen auszurichten, sie also zur ihrer Begründung sachlich heranzuziehen. Denn die soziale Wirklichkeit ist eindeutig: Das Doppelverdienermodell spielt heute eine wichtige Rolle in der Gesellschaft.

Festgeschrieben ist aber bis auf Weiteres verfassungsrechtlich der aus der bisherigen Besoldungspraxis und der zu ihr ergangenen Rechtsprechung abgeleitete Kontrollmaßstab des "Alleinverdienermodells", der besagt, dass die Verwaltungsgerichte sich gezwungen sehen, anhand dieser Bezugsgröße, die hier also im gerichtlichen Kontrollverfahren nicht als politisches Leitbild heranzuziehen ist, die Grenze zur Unteralimentation zu bemessen.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat also in entsprechenden Verfahren zu kontrollieren, ob die Mindestalimentation, die anhand des alleinverdienenden verheirateten Beamten mit zwei Kindern zu bemessen ist, vom Besoldungsgesetzgeber garantiert wird. Wird sie unterschritten, ist die von diesem Unterschreiten unmittelbar betroffene Alimentation der jeweiligen Beamten evident unzureichend und stellt sich so als verfassungswidrig dar.

Entsprechend ist das zu lesen, was ich ab der Seite 14 meiner Betrachtung ausgeführt habe.

Da nun die Besoldungsgesetzgeber neue politische Leitbilder mit zwei zum Familieneinkommen beitragenden Verdienern erstellen, sehen sie sich weiterhin veranlasst, in ihrer Prüfung zur Begründung ihrer Gesetzgebung den Blick der Verwaltungsgerichtsbarkeit einzunehmen. Darüber hinaus verfügen sie - anders als die Verwaltungsgerichtsbarkeit - über das Recht, einen anderen Prüfungsmaßstab zur Überporüfung ihrer in Form und Höhe zu betrachtenden Besoldungsgesetzgebung heranzuziehen. Dieser Prüfungsmaßstab müsste dann in der gerichtlichen Kontrolle betrachtet werden. Allerdings hat einen solchen Prüfungsmaßstab bislang kein Besoldungsgesetzgeber entwickelt, sodass es verfassungsrechtlich weiterhin keine Diskussion geben kann, dass das Bundesverfassungsgericht einen anderen Kontrollmaßstab seiner Rechtsprechung zugrundelegen könnte, da es ja gar keinen Prüfungsmaßstab vorfinden wird, wenn dann in nächster Zeit die ab 2022 auf Basis des Leitbilids des Doppelverdienermodells erstellten neuen Strukturen und Höhen der Beamtenbesoldung von den Verwaltungsgerichten geprüft werden werden und die Verwaltungsgerichte also zu dem Schluss kommen werden, dass das Mindestabstandsgebot in diesen Gesetzen von seiner Höhe her in Gestalt der unmittelbar von diesen Regelungen betroffenen Beamten sich als verletzt zeigt.

In den Dienstrechtsministerien werden genau solche Diskussionen, wie Du sie beschreibst, Bal, stattfinden. Allerdings haben sie keine sachliche Relevanz, da die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weiterhin eindeutig ist. Wollte man als Besoldungsgesetzgeber darauf hinwirken, dass sich das Bundesverfassungsgericht veranlasst sehen könnte, seine regelmäßige Rechtsprechung zu verändern, müsste man zunächst einmal sachliche Argumente dafür ins Feld führen. Das "Leitbild" Doppelverdienermodell ist dafür gänzlich ungeeignet, da es aus sich allein keine Betrachtung eines zweiten Einkommens in der gesetzgeberischen Prüfung des Mindestabstandsgebots zulässt.

Da die von Bal skizzierte und darin in den jeweiligen Dienstrechtsministerien bislang regelmäßig nicht hinreichend sachgerecht begriffene verfassungsrechtliche Situation folglich wiederkehrt, hier das Ende der Fahnenstange, also die Konsequenz dessen, was ich in der Vergangenheit regelmäßig dargelegt und in meinem letzten, hier zitierten Beitrag skizziert habe:

1. Eine immer größere Anzahl an Besoldungsgesetzgebern erstellen in ihrer Besoldugsgesetzgebung seit 2022 Doppelverdienermodelle als Leitbild ihrer Besoldungsgesetzgebung.

2. Auf dieser Grundlage betrachten sie den Verdienst des Ehe- oder Lebenspartners eines Beamten und beziehen diese Betrachtung in die Bemessung der amtsangemessenen Alimentation mit ein.

3. Die Verwaltungsgerichte sehen sich aber gezwungen, die Beachtung des Mindestabstandsgebots anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu kontollieren, also bis auf Weiteres in der Gegenüberstellung der am Alleinverdienermodell erstellten Mindestalimentation und der tatsächlich gewährten Nettoalimentation den Bezugspunkt des verbeamteten Alleinverdieners heranzuziehen, da sie der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung weiterhin keinen anderen entnehmen können, anhand dessen sie die Einhaltung des Mindestabstandsgebot durch den Besoldungsgesetzgeber kontrollieren könnten.

4. Von daher reicht es sachlich nicht aus, dass der Besoldungsgesetzgeber ein entsprechendes Leitbild der Doppelverdienerfamilie seiner Besoldungsgesetzgebung zugrunde legt. Vielmehr muss er ebenso einen neuen Kontrollmaßstab entwickeln, um so sicherstellen zu können, dass die Form des neuen Doppelverdienermodells und die daraus mit ihm begründete Höhe der von ihm gewährten Alimentation unter anderen mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich von Art. 6 Abs. 1 GG im Einklang steht, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung stehen, ebenso mit Art. 14 Abs. 1 GG, wonach das Eigentum und das Erbrecht gewährleistet werden, ebenso mit Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat, dass also die Neuregelung in ihrer Form und Höhe den Leistungsgrundsatz hinreichend beachtet, und dass ebenso mit der Neuregelung keine Verletzung des Alimentationsprinzips nach Art. 33 Abs. 5 GG einhergeht.

5. Sofern der Besoldungsgesetzgeber mit der Zugrundelegung des Doppelverdienermodells als neues Leitbild seiner Gesetzgebung also keinen entsprechenden neuen Kontrollmaßstab entwickelt hat, was bislang in allen Rechtskreisen so geschehen ist - ein neuer Kontrollmaßstab ist bislang nirgends entwickelt worden -, sieht sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit gezwungen, allein das Alleinverdienermodell als Kontrollmaßstab zur Kontrolle des Mindestabstandsgebots heranzuziehen, also die Einhaltung des Mindestabstandsgebots an ihm - dem Alleinverdienermodell - zu kontrollieren. An ihm gemessen, sind alle entsprechenden Gesetzgebungen als das Mindestabstandsgebot verletztend zu betrachten.

6. Das Bundesverfassungsgericht wird entsprechend kontrollieren - das ist seine verfassungsrechtliche Aufgabe in einem konkreten Normenkontrollverfahren -, ob das eine Richtervorlage vorlegende Verwaltungsgericht seine gerichtliche Kontrolle sachgerecht vollzogen hat. Es wird also prüfen, ob das vorlegende Gericht das Mindestabstandsgebot sachgerecht am Alleinverdienermodell kontrolliert hat. Da es darüber hinaus in der Vorlage des Verwaltungsgerichts keine weiteren Ausführungen zu einem anderen Kontrollmaßstab vorfindet, kann es einen nicht vorhandenen weiteren Kontrollmaßstab gleichfalls nicht betrachten. Es wird also seine Rechtsprechung unter der Betrachtung eines verletzten Mindestabstandsgebots vollziehen.

7. Sofern in Zukunft ein Besoldungsgesetzgeber einen entsprechenden Kontrollmaßstab für ein Doppelverdienermodell entwickeln wollte bzw. ihn entwickelte, würde das angerufene Verwaltungsgericht hinsichtlich der Kontrolle des Mindestabstandsgebots wie folgt vorgehen:

a) Es würde, wie es seine Pflicht ist, das Mindestabstandsgebot anhand des Alleinverdienermodells kontrollieren und feststellen, dass es weiterhin von seiner Höhe her als verletzt zu betrachten ist, weshalb es hinsichtlich von Klagen von Beamten, deren Alimentationshöhe sich entsprechend als unmittelbar nicht ausreichend darstellte, eine verfassungswidrige Unteralimentation formulierte, um auch hier einen Vorlagebeschluss zu fassen;

b) Es würde darüber hinaus, sofern der neue Kontrollmaßstab des Besoldungsgesetzgebers dazu sachlich Veranlassung geben sollte, auch ihn betrachten und seine entsprechende Betrachtung in der Vorlage begründen, ohne dass das etwas daran ändern würde, dass es einen Vorlagebeschluss fassen würde, da es auf Grundlage der von ihm verpflichtend heranzuziehenden bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sich gezwungen sieht, zum in Nr. 7 lit. a genannten Ergebnis zu gelangen.

8. Das Bundesverfassungsgericht würde nun diese Begründung des vorlegenden Gerichts prüfen und ggf. zu dem Ergebnis kommen, dass der neu entwickelte Kontrollmaßstab des Besoldungsgesetzgebers sachgerecht zur Kontrolle des Mindestabstandsgebots unter der Betrachtung des Leitbilds des Doppelverdienermodell sei, sodass es in diesem Fall - sofern der Kontrollmaßstab in der Prüfung zu einem solchen Ergebnis führt (wovon auszugehen sein müsste, da der Besoldungsgesetzgeber ansonsten selbst noch während des Gesetzgebungsverfahren eingestanden hätte, dass sich das Mindestabstandsgebot als verletzt darstellte) - von einem nicht verletzten Mindestabstandsgebot in Form und Höhe unter Beachtung des Leitbilds des Doppelverdienermodells käme. Als Folge könnten dann weitere Besoldungsgesetzgebers ihr jeweiliges Doppelverdienermodell an der entsprechenden Begründung des Bundesverfassungsgerichts prüfen.

8. Ebenso könnte das Bundesverfassungsgericht nun in der Prüfung der Begründung des vorlegenden Gerichts zu dem Ergebnis gelangen, dass dessen Kontrolle des neuen Kontrollmaßstabs nicht sachgerecht erfolgt, was Karlsruhe begründen müsste, sodass die Besoldungsgesetzgeber für ihre Besoldungsgesetzgebung unter dem Leitbild des Doppelverdienermodells Kriterien zu deren Prüfung in Form und Höhe vorfinden würden.

Dieser sachlich vorgezeichnete Weg liegt vor uns. In nächster Zeit werden die ersten Verwaltungsgerichte zu dem Ergebnis gelangen, dass sie keinen Kontrollmaßstab zur Kontrolle des Mindestabstandsgebots unter dem Leitbild des Doppelverdienermodells von Besoldungsgesetzgebern vorfinden werden und sich ggf. mit dem jeweiligen Leitbild des Doppelverdienermodells beschäftigen und dann die entsprechenden Verletzungen des Mindestabstandsgebots mindestens unter der Betrachtung von Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 33 Abs. 5 GG feststellen und entsprechende Vorlagen formulieren. Diese Begründungen wird das Bundesverfassungsgericht aufnehmen, sodass wir dann die Ergebnisse vorfinden werden, die ich gerade unter der Nr. 5 und 6 beschrieben habe.

bebolus

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@bebolus: Ich sehe keinen Bedarf an einer "an die Realität angepassten" Ämterneubewertung. Was sollte das sein? Dass alle das Gleiche machen ist wohl (wo es so ist) Leitungsversagen. Ansonsten hat sich in der "Realität" hauptsächlich geändert, dass sich ein A13er in Metropolregionen kaum noch ein Haus leisten kann (jedenfalls ohne 3-4 Kinder). Da brauche ich keine Ämterneubewertung sondern mehr Grundgehalt/einen satten Ortszuschlag. Oder haben die Personen plötzlich Tätigkeiten, die mit weniger Verantwortung verbunden sind?

Wie ich das oben geschrieben hatte, gäbe es mehr Geld
1. für einen A13er aufgrund der neuen Bündelung und der damit zusammenhängenden Beförderung nach A14
2. aufgrund des vorgeschlagenen 'Metropolenzuschlags' (unabhängig von Kindern)

Ob man sich dann, oder auch bei einer Tabellenerhöhung um 33%, in München oder Frankfurt City ein EFH leisten kann, hat mE gang ganz andere Ursachen, die sich sicherlich hier nicht lösen lassen, sondern nur an der Wahlurne.

Alexander79

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Immer wieder lesenswert... Danke dafür Swen.

Ich persönlich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen das dieses Doppelverdienermodell in der Form durchgehen kann.

Dies könnte sonst zur Folge haben, das der Bund die Besoldungen nie mehr erhöhen müsste, mit der Begründung die Frau hat ja eine Gehaltserhöhung bekommen.

bebolus

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Immer wieder lesenswert... Danke dafür Swen.

Ich persönlich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen das dieses Doppelverdienermodell in der Form durchgehen kann.

Dies könnte sonst zur Folge haben, das der Bund die Besoldungen nie mehr erhöhen müsste, mit der Begründung die Frau hat ja eine Gehaltserhöhung bekommen.

Naja, es gibt ja noch ledige Beamtinnen, die ohne Einkommen eines fiktiven, diversen Ehefrau:in auch Anspruch auf Besoldungserhöhung haben.

SwenTanortsch

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Immer wieder lesenswert... Danke dafür Swen.

Ich persönlich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen das dieses Doppelverdienermodell in der Form durchgehen kann.

Dies könnte sonst zur Folge haben, das der Bund die Besoldungen nie mehr erhöhen müsste, mit der Begründung die Frau hat ja eine Gehaltserhöhung bekommen.

Gern geschehen, Alexander.

Letztlich sehe ich keine Möglichkeit für Besoldungsgesetzgeber, Einkünfte Dritter, die sich in keinem uunmittelbaren Dienstverhältnis zu ihnen befinden, zu betrachten. Insofern bleiben letztlich nur drei prinzipielle Möglichkeiten:

1. Die Besoldungsgesetzgeber erstellen weiterhin keine sachgerechten Kontrollmaßstäbe zu Betrachtung des von ihnen ihrer Besoldungsgesetzgebung zugrunde gelegten Doppelverdienermodells, sodass sich an dem, was ich gerade beschrieben habe, nichts ändert.

2. Sie erstellen einen nicht sachgerechten Kontrollmaßstab zur Prüfung des von ihnen ihrer Besoldungsgesetzgebung zugrunde gelegten Doppelverdienermodells, was prinzipiell zu ebenfalls dem führt, was ich gerade geschrieben habe.

3. Sie erstellen einen sachgerechten Kontrollmaßstab zur Prüfung des von ihnen ihrer Besoldungsgesetzgebung zugrunde gelegten Doppelverdienermodells, sodass sie das bereits entsprechend betrachtete Doppelverdienermodell so in Form und Höhe nicht mehr vollziehen können, sondern allenfalls zu Ergebnissen gelangen, wie sie Brandenburg und Rheinland-Pfalz in den 2010er Jahren betrachtet haben.

Eine Betrachtung der Einkünfte von Ehepartnern, die sich in keinem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Dienstherrn befinden, zur Beachtung des Mindestabstandsgebots lässt sich allein schon nicht vor Art. 6 Abs. 1 GG als auch nicht vor Art. 14 Abs. 1 GG sachlich begründen, was auch allen in den Dienstrechtsministerien mit der Besoldungsgesetzgebung beschäftigten Juristen klar ist, weshalb sich bislang auch keiner von ihnen an die Entwicklung eines entsprechenden Kontrollmaßstabs herangemacht hat. Denn entweder wird man an diesem Maßstab sachlich scheitern, sodass man ihn gar nicht erst zu erstellen versuchen müsste, oder man wird ihn - was recht leicht ist - sachlich erstellen können, dann wird man an ihm allerdings nicht mehr die Einkünfte von Ehepartnern von Beamten zur Beachtung des Mindestabstandsgebots heranziehen können.

jebehh

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- 1200,00€ (große Anwartschaft + Pflegeversicherung im Jahresdurchschnitt)

Dies ergibt eine Nettobesoldung von 47075,07€. Die Mindestbesoldung auf Seite 62 des Entwurfs wird daher um 927,2€ verfehlt.
Die Frage ist...
Darf die große Anwartschaftversicherung hier überhaupt angerechnet werden?

Ich behaupte mal steil ja, jedoch weiß ich es nicht konkret. Ich leite es zumindest auch vom Referentenentwurf ab, da dort auch keine PKV Basisabsicherung angesetzt worden ist.

Gegenfrage: Warum sollte keine große Anwartschaftsversicherung angerechnet werden?

Kemar

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Weil eine Anwartschaft eine zusätzlich freiwillig abgeschlossene Leistung der KV ist.

A9A10A11A12A13

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[...] 52 Vorlagebeschlüsse der Verwaltungsgerichtsbarkeit sprechen eine klare Sprache. [...]

Welche genau 52 Vorlagebeschlüsse sind denn zu diesem Thema gemeint?

Wenn man in der Entscheidungsdatenbank des BVerfG das Stichwort "Bundesbesoldung" vorgibt werden ca. 28 "Treffer" ausgewiesen, wenn man es auf "Besoldung" erweitert sind es ca. 59 Vorlagebeschlüsse mit Aktenzeichenjahrgänge 1991-2018.

Augenscheinlich hat U. M. eine Challenge ins Leben gerufen, den Klassiker Beamten-Mikado (wer sich zuerst bewegt, verliert) in der Abwandlung als "Maidowski-Mikado"

Er schafft es die Anzahl derzeit abhängender Normenkontrollverfahren zu besoldungsrechtlichen Verfahren über die Anzahl der letztentschiedenen Verfahren der letzten 33 Jahre ansteigen zu lassen.

Derzeit hat er mit 58 offengelassenen Verfahren (Aktenzeichenjahrgänge 2016-2024, Stand Mitte August 24) also fast? die Anzahl der bereits entschiedenen Vorlagen übertroffen und damit seine "Maidowski-Mikado-Challenge" gewonnen. (Wobei ja ein Teil durch zwischenzeitliche Umverteilung bereits auf wöckeligen Beinen steht)

AZJahr Anzahl
16      5
17      11
18      12
19      6
20      5
21      4
22      4
23      7
24      4

Summe 58:

Begleitende Stimmungsmusik a la Tony Marschall könnte in Liedzeilen abgewandelt lauten:

"Einer geht noch
einer geht noch rein .. in die Liste
Einer geht noch
einer geht noch rein  .. in die Liste
Einer geht noch
einer geht noch rein  .. in die Liste
Einer geht noch
einer geht noch rein .. in die Liste
...
Von den Leuten hat keiner gelacht
die sitzen nur so 'rum.
...
"Einer geht noch
einer geht noch rein .. in die "Kurz"übersicht
Einer geht noch
einer geht noch rein  .. in die "Kurz"übersicht
Einer geht noch
einer geht noch rein  .. in die "Kurz"übersicht
Einer geht noch
einer geht noch rein ..

Schöner Maid…hast du heut für mich Zeit?
Ho-ja, ho-ja, ho
Wer weiß wie lange das noch geht
Ho-ja, ho-ja, ho
Kommen wir nicht mehr zusammen vielleicht
Ho-ja, ho-ja, ho
Ist es schon morgen viel zu spät
Ho-ja, ho-ja, ho