Autor Thema: Entwurf zum Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz - BBVAngG  (Read 63028 times)

PolareuD

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Kleiner Hinweis am Rande: Ich glaube, die Beiträge stehen im falschen Forum und müssten zum Land NRW verschoben werden ...

Ja und nein. Da der Bund mit dem BBVAngG eine ähnliche Regelung plant, sind die Aussagen und Einschätzungen selbstredend auch im Forum für Bundesbeamte relevant.  ;)

Pendler1

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Passt zum Thema Bundesfinanzen:

Der Rechnungshof geißelt in einem Bericht an den Bundestag die Pläne der Regierung. Er wirft ihr einen riskanten Umgang mit der Schulden Reglung vor.


https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/mehr-wirtschaft/ampel-haushalt-rechnungshof-nimmt-plaene-auseinander-19967963.html

" ... die notwendige Konsolidierung der Staatsfinanzen wird unterlaufen ..."

Meine unmaßgebliche Meinung. Für Beamtens wird es noch weniger Geld geben.

Hoffentlich täusche ich  mich.

bebolus

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" ... die notwendige Konsolidierung der Staatsfinanzen wird unterlaufen ..."

Hoffentlich sind da die "vorübergehenden" 41 Stunden gemeint..

Tom1234

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Hallo Swen, in der anschließenden Fragerunde lässt sich Herr Huber auch zur möglichen Anrechnung von passiven Einkommen ein und deklariert diese Möglichkeit als zulässig!? (Ziemlich am Ende der Anhörung. )

Schießt er damit nicht weit über das Ziel hinaus?

netzguru

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Hallo zusammen erstmal.

Eine Frage/Anmerkung zu den Rechnungen von Swen
Es kann auch Haftpflichtversicherung bei Bürgergeld übernommen werden

https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/2021_06_30_B_04_AS_76_20_R.html
Urteil vom 30.06.2021, B 4 AS 76/20 R
Zitat
Tatbestand

Das Revisionsverfahren betrifft die Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für September 2015 bis Februar 2016, konkret die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Haftpflichtversicherung für Mietschäden als Unterkunftsbedarf.

Hier noch mehr zu Versicherungen
https://hartz4widerspruch.de/ratgeber/finanzen/versicherungen/

https://www.familienportal.nrw/de/bildungs-und-teilhabepaket
Fahrtkosten zur Schule hier ca. 14 € Monat

Die Liste könnte ich noch weiter führen.
Die Berechnung im Entwurf ist .... (Zenur)

Sehr gut ausgeführt der Verdienst vom Ehepartner.
Fehlt nur noch im Entwurf das die Kinder auch arbeiten sollen (Ironie)

Jetzt habe ich eine Frage:
Wie sieht es aus mit Beamten die im Ruhestand sind.
Wenn die Bürgergeld bekommen würden, hätten sie deutlich mehr Geld.
Habe es für mich schon ausgerechnet (Durch Dienstunfall im Ruhestand)
Kann leider nicht beantragen, da wir dann unsere Lebensversicherungen erst aufbrauchen müssten usw.

Hat einer eine Idee?
Gruß
netzguru

netzguru

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Hallo

noch etwas zu den Kosten für Schule usw.

Monatlich
Fahrte Schule   14 €
Kultur           15 €
Sport           10 €
   
   
                   39 €
   
  39 * 2 * 12 = 936 €

Mittagessen 1212,48 : 300 Tage = ca. 4 €
Ich kenne keine Schule mehr, wo es 4 € noch etwas zu Essen gibt.
Klassenfahrten für 138 € gibt es schon lange nicht mehr, sind zu Glück nicht jedes Jahr

Gruß
netzguru


Umlauf

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Wir zahlen am Tag 3€ für das Schulessen.
Aber die Stadt bezuschusst es mit 2,50€. Aber das bekommen wir nicht mit, so dass der Anbieter seine 5,50 € in der Summe bekommt.

Die Fahrt zu Schule ist über das Kindergeld abgegolten. Genau deswegen können diese Kosten nicht steuerlich geltend gemacht werden.

SwenTanortsch

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Hallo Swen, in der anschließenden Fragerunde lässt sich Herr Huber auch zur möglichen Anrechnung von passiven Einkommen ein und deklariert diese Möglichkeit als zulässig!? (Ziemlich am Ende der Anhörung. )

Schießt er damit nicht weit über das Ziel hinaus?

Nein, der ehemalige BVR Huber schießt auch hier nicht weit über das Ziel hinaus, sondern er nimmt nur konsequent den Blick eben jenes ehemaligen BVR ein, Tom. Sowohl in seiner schriftlichen Stellungnahme, die er offensichtlich auch deshalb nicht als Gutachten bezeichnet und formuliert, sondern als ein Schreiben an den Landtag, hier den Haushalts- und Finanzausschuss ausführt, als auch in seinen mündlichen Darlegungen macht er sich konsequent die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu eigen und legt deshalb seinen Ausführungen unausgesprochen drei Gedanken zugrunde, was verfassungsrechtlich konsequent ist, weil auch das Bundesverfassungsgericht so vorgeht (ob der Länge des nachfolgenden Beitrags wird er ein weiteres Mal in zwei Teilen dargelegt):

1. Der (Besoldungs-)Gesetzgeber verfügt aus Art. 20 Abs. 3 GG über einen weiten Entscheidungsspielraum. Diesen weiten Entscheidungsspielraum hat die judikative Gewalt zu respektieren und das Bundesverfassungsgericht gegenüber den weiteren staatlichen Gewalten zu schützen. Darin - in dem Schutz des Gesetzgebers, damit er seinen weiten Entscheidungsspielraum zum Wohle des Volkes, also des Souverän, nutzen kann, den ihm die Verfassung zuspricht - liegt ein besonderer Teil der dem Bundesverfassungsgerichts von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben.

2. Aufgabe des Bundesverfassungsgericht ist es dabei nicht, konkrete politische Lösungen anzubieten oder zu formulieren, sondern die Kontrolle der anderen staatlichen Organe einschließlich der legislativen Gewalt, was bedeutet, im Nachklang nach ihren Entscheidungen - also hinsichtlich des Gesetzgebers: nachdem er ein Gesetz erlassen hat - auf Antrag in die Prüfung einzutreten, um so seine verfassungsrechtliche Kontrollaufgabe sachgerecht erfüllen zu können. Eine solche Entscheidung liegt aber hinsichtlich des aktuellen Entwurfs noch nicht vor. Denn ein Entwurf ist verfassungsrechtlich zunächst einmal nichts anders als ein Stück Papier.

3. Hinsichtlich des Doppelverdienermodells liegt nicht nur noch keine Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, die die weiteren Verfassungsorgane binden würde, sondern ebenfalls noch nicht eine einzige Betrachtung durch ein Untergerichte. Die Justiz ist also noch nicht in dessen Prüfung eingetreten.

Was ist nun die Folge dieser drei Sachverhalte? Hinsichtlich des Doppelverdienermodells als Leitbild findet der Gesetzgeber noch keine Prüfung durch die Justiz und auch noch keine Direktiven des Bundesverfassungsgerichts vor, an die auch er sich gebunden sähe, da die Neuregelungen unter dem Leitbild des Doppelverdienermodells noch nicht in einem gerichtlichen Kontrollverfahren geprüft worden wären (s. Sachverhalt Nr. 3). Der nordrhein-westfälische Besoldungsgesetzgeber hat bis auf Weiteres hinsichtlich des Leitbilds des Doppelverdienermodells und seiner mit ihm verbundenen Regelungen noch nicht gehandelt, sondern bislang nur einen Gesetzentwurf formuliert, der verfasungsrechtlich als solcher unbedenklich ist, da er keine gesetzliche Wirkung entfaltet, weshalb ihn der BVR allenfalls graduell betrachtet (s. Sachverhalt Nr. 2). Im Ergebnis findet der Besoldungsgesetzgeber hinsichtlich von Entscheidungen unter dem Leitbild des Doppelverdienermodells bislang ein verfassungsrechtlich konkret noch völlig unbetrachtetes Feld vor, sodass er hier verfassungsrechtlich über einen weiten Entscheidungsspielraum verfügt, den er entsprechend ausfüllen darf, nämlich bis auf Weiteres weit (s. Sachverhalt Nr. 1). "Bis auf Weiteres" meint dabei, bis sich das Bundesverfassungsgericht mit Gesetzeskraft äußert und damit die anderen Verfassungsorgane bindet. Diese Äußerung nehmen ehemalige BVR darüber hinaus als eine Art rechtlich nicht bindend festgelegten Kodex hinsichtlich nicht geklärter Verfassungsfragen i.d.R. nicht vorweg, da sie dazu als ehemalige BVR auch nicht anstelle der aktuellen BVR berechtigt wären; sie reden also den aktuellen BVR i.d.R. hinsichtlich ungeklärter Verfassungsfragen nicht ungefragt hinein. Diesem rechtlich nicht bindend festgelegten Kodex folgt der ehemalige BVR Huber offensichtlich sowohl in seiner schriftlichen als auch in seiner mündlichen Darlegung.

Diese gerade dargelegten drei Grundgedanken mitsamt dem rechtlich nicht bindend festgelegten Kodex leiten nun meines Erachtens sowohl die mündlichen als auch die schriftlichen Ausführungen des ehemaligen BVR. Er gibt weitgehend keine politischen Ratschläge oder diese, falls doch, zumeist eher nebenbei, sondern referiert den Sachstand in Anbetracht der Ermächtigung des (Besoldungs-)Gesetzgebers, seinen weiten Entscheidungsspielraum auszugestalten, wie jenem das Art. 20 Abs. 3 GG erlaubt. Entsprechend folgt er hier dem, was das Bundesverfassungsgericht in seinem aktuellen Judikat in der Rn. 26 wie folgt formuliert (Hervorhebungen durch mich):

"Bei der Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 <22 f.>; 114, 258 <288>; 117, 372 <381>; 121, 241 <261>; 130, 263 <294>; 139, 64 <112 Rn. 94>; 140, 240 <278 f. Rn. 73>). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfGE 81, 363 <375 f.>; 130, 263 <294>; 139, 64 <112 Rn. 94>; 140, 240 <278 f. Rn. 73>); diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 <264 ff.>; 117, 330 <352>; 130, 263 <294>; 139, 64 <112 Rn. 94>; 140, 240 <278 f. Rn. 73>). Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines 'amtsangemessenen' Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfGE 117, 330 <352>; 130, 263 <294>; 139, 64 <112 Rn. 94>; 140, 240 <279 Rn. 73>). Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung – hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation – unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 139, 64 <112 Rn. 94>; 140, 240 <279 Rn. 74>)."

Wenn ich es richtig sehe, müssen auch die Ausführungen des ehemaligen BVR Huber am Ende der Anhörung, die er auf die hier erneut klugen Rückfragen des Abgeordneten Witzel macht, in den von mir gerade dargelegten Kontext eingeordnet werden, was ebenso für das gilt, was ich gestern ausgeführt habe.

Er stellt also am Ende der Anhörung ab 1:46:30 zunächst einmal klar, dass nach seiner Ansicht der Besoldungsgesetzgeber dazu berechtigt sei, nicht nur die aktiven Einkünfte des Ehepartners eines Beamten, also seine sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden, sondern ebenso auch die passiven wie bspw. Kapitalerträge zu betrachten, sofern - hier erfolgt wiederum eine vage Ausführung, die m.E. im Kontext dessen zu verstehen ist, was ich gerade geschrieben habe - das Ergebnis stimme.

Was scheint nun das Ergebnis zu sein? Was sagt der ehemalige BVR also im Anschluss?

Die Eheschließung dürfe keine wirtschaftliche Belastung darstellen, was wohl meint, dass der Besoldungsgesetzgeber hinsichtlich von Regelungen unter dem Leitbild der Doppelverdienerfamilie den besonderen Schutz der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG hinreichend zu beachten habe. Entscheidend sei also, dass die Eheschließung nicht zu einer Diskriminierung des Beamten führe, womit er auf die Forderungen des Art. 3 Abs. 1 GG - den allgemeinen Gleichheitssatz - verweisen sollte. Darüber hinaus dürfte die Betrachtung aktiver und passiver Einkünfte durch den Gesetzgeber nicht zu einer Absenkung des Lebensstandards führen, womit wiederum die Forderungen aus Art. 33 Abs. 5 GG - dem Alimentationsprinzip - hervorgehoben werden sollten, denke ich. Denn der Lebensstandard des Beamten ist maßgeblich vom Besoldungsgesetzgeber zu beachten, wie das das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung wiederholt und das deshalb in der aktuellen Entscheidung im ersten Leitsatz seiner Rechtsprechung voranstellt (auch hier müssen also die Ausführungen des ehemaligen BVRs in die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung eingerodnet werden, um überhaupt verstehen zu können, was er eigentlich sagt; Hervorhebungen durch mich):

"Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG zählt das Alimentationsprinzip. Es verpflichtet den Dienstherrn, Richtern und Staatsanwälten nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen hergestellt"

Wenn der ehemalige BVR Huber also zu dem Ergebnis kommt, dass man verfassungsrechtlich auch andere Einkunftsarten berücksichtigen könne - wozu die Verfassung hinsichtlich des Beamten keine konkreten Aussagen macht, was aber im Kontext des "allgemeinen Lebensstandards" in der gesellschaftlichen Verfasstheit einer großen Zahl an Doppelverdienerhaushalten, die darüber hinaus in nicht geringer Zahl über Einkünfte verfügen, die nicht allein aus abhängiger Beschäftigung resultieren, verfassungsrechtlich möglich sein muss, um den Forderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes gerecht zu werden (Beamte unterliegen verfassungsrechtlich einer besonderen Betrachtung, zeige sich aber nicht als privilegiert) -, was, wie er ausführt, man bislang nicht gemacht habe, und dass das also das Grundgesetz nicht verhindere, dann muss diese Aussage über das hinaus, was ich gerade zum "allgemeinen Lebensstandard" skizziert habe, ebenso im Kontext der weiteren Schutzrecht betrachtet werden, die das Grundgesetz formuliert und die der ehemalige BVR hier nun augenscheinlich aufruft, nämlich unter Betrachtung des besonderen Schutzes der Ehe und der hinreichenden Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes sowie des Alimentationsprinzips.

Der ehemalige BVR macht hier also das, was Richter am Bundesverfassungsgericht regelmäßig machen: Er hebt verschiedene materielle Güter hervor, ordnet sie ein und wägt sie - ggf. gegeneinander - ab. Entsprechend hebt er also den weiten Entscheidungsspielraum hervor, über den auch der Besoldungsgesetzgeber als Folge aus Art. 20 Abs. 3 GG verfügt und der zweifellos noch durch keine konkrete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Betrachtung eines Partnereinkommens von Beamten eine verfassungsrechtliche Ausformung erfahren hat; und zugleich zeigt er dessen Eingrenzung durch weitere verfassungsrechtlich gegebene Schutzrecht, die ebenso dem Beamten (wie auch dem Ehepartners des Beamten) gegeben sind, auf: im konkreten Fall hinsichtlich des grundrechtsgleichen Individualrechts des einzelnen Beamten, wie es sich aus dem Alimentationsprinzips ergibt, und darüber hinaus hinsichtlich des besonderen Schutzes, dem die Ehe und Familie unterliegen, sowie mit Blick auf die Forderungen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz; es werden also vom ehemaligen BVR maßgebliche Schutzrechte ins Feld geführt, durch die sich die weiten Entscheidungsmöglichkeiten des Besoldungsgesetzgebers, wie er unter der Prämisse der Doppelverdienerfamilie welche gesetzlichen Regelungen vollziehen kann, bereits als eingeschränkt zeigen.

Was er nicht macht - denn damit würde er gegen den oben genannten rechtlich nicht geregelten Kodex verstoßen -, ist nun die konkrete Abwägung. Denn das wäre offensichtlich erst die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, sofern der Besoldungsgesetzgeber nun tatsächlich zur Tat schreiten wollte (wovon auszugehen ist, was aber der ehemalige BVR nicht zu entscheiden hat), was mit einiger Wahrscheinlichkeit zu Widersprüchen und Klagen führte (wovon auszugehen ist, was aber der ehemalige BVR nicht zu entscheiden hat) und sofern es am Ende zu Vorlagebeschlüssen der Verwaltungsgerichtsbarkeit kommen würde (wovon auszugehen ist, was aber der ehemalige BVR nicht zu entscheiden hat).
« Last Edit: 07.09.2024 10:49 von SwenTanortsch »

SwenTanortsch

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In diesem von mir nun skizzierten Rahmen aber muss nun ebenso betrachtet werden, was der ehemalige BVR zuvor ausgeführt hat. Den ersten Teil habe ich ja bereits betrachtet und muss ich hier folglich nicht im Einzelnen wiederholen, sondern es sollte genügen, denke ich, dass ich hier die Kernthesen nur noch einmal knapp darstelle; die tiefgehendere Darlegung, die ich gestern erstellt habe, kann ja jeder selbst noch einmal nachlesen, sofern er oder sie das möchte:

1. Auch zu Beginn seiner Ausführungen nimmt er seine Aussagen grundsätzlich unter dem Fokus der oben genannten drei Sachverhalte sowie des genannten rechtlich nicht bindenden Kodex vor.

2. Er enthält sich also weitgehend sachlicher Urteile und referiert vor allem die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

3. Hinsichtlich des Gesetzentwurfs konkrete sachliche Schlüsse aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts formuliert er je eher, je weniger konkrete grundlegende politische Interessen des Besoldungsgesetzgebers davon betroffen wären.

4. Er lobt die Ausfüllung der den Besoldungsgesetzgeber treffenden besonderen Begründungspflichten, verweist also auf dessen umfangreiche Begründung, die - das ist ihr Sinn - die gerichtliche Kontrolle der geplanten Entscheidungen in dem Moment zulässt, da jene Entscheidungen Gesetzeskraft erlangen sollten und von Normunterworfenen gerichtliche angegriffen werden, sodass nun das Handeln des nordrhein-westfälischen Besoldungsgesetzgebers anhand seiner Begründungen gerichtlich eingehend geprüft werden kann.

5. Er setzt voraus, dass er den Entwurf richtig verstehe und dass die vom Entwurf herangezogenen Daten stimmten, prüft diese also nicht.

6. Er äußert seine Unsicherheit, ob das neue Familienleitbild der Doppelverdienerfamilie tatsächlich sachgerecht eingeführt worden sei, und artikuliert dabei eine ggf. weitreichende Kritik, dass nämlich die vorgenommene Einführung im Entwurf mit offensichtliche einiger Wahrscheinlichkeit nicht sachgerecht vollzogen werden würde. Er wird damit sagen wollen, dass die unter diesem Leitbild vollzogenen Regelungen in der Regel nur dann als sachgerecht betrachtet werden könnten, wenn sich die Einführung auch des neuen Leitbilds als sachgerecht erwiese. Auch hier klingen folglich die Forderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG durch, auf die der ehemalige BVR auch am Ende der Anhörung augenscheinlich hinweist. Sollten sich seine Zweifel bewahrheiten - wovon ich ausgehe -, sollten sich allein deshalb schon die auf diesem Leitbild beruhenden gesetzlichen Neuregelungen als mindestens zweifelhaft erweisen (wenn auch aus diesem Grund allein nicht als zwangsläufig verfassungswidrig; aber das darzulegen, wäre nun eine andere Frage; eine Regelung kann durchaus sachgerecht sein, auch wenn sie nicht sachlich hinreichend begründet ist).

7. Der vom Entwurf neue eingeführte Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag könne nur - wie das auch der Entwurf formuliert - in Einzelfällen, d.h. verfassungsrechtlich für atypische Sonderfälle als eine Art salvatorische Klausel, gewährt und also als solcher gesetzlich eingeführt werden; andernfalls entpuppte er sich als eine Art Rechentrick, der verfassungsrechtlich nicht gestattet sei.

8. In der gesellschaftlichen Verfasstheit der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen darf man davon ausgehen, dass sich das Familienmodell der Alleinverdienerehe nicht als ein atypischer Sonderfall darstellt, d.h., dass deutlich mehr als Einzelfälle zur Beantragung des entsprechenden Ergänzungszuschlags berechtigt sein sollten (darüber liegen dem Besoldungsgesetzgeber bislang zwangsläufig keine Daten vor, da ihm bislang Daten über die aktiven (wie passiven, die hier allerdings weiterhin noch keine Rolle spielen) Einkünfte der Ehepartner von Beamten nicht vorliegen; seine Wette auf die Zukunft ist aber empirisch mehr als zweifelhaft, insbesondere, wenn man nicht die sachwidrigen Daten des Entwurfs verwendet, sondern sachgerechte Bemessungen im Sinne der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung vollzieht; denn dann erhöht sich die Zahl potenziell Anspruchberechtiger noch einmal deutlich - da das Bundesverfassungsgericht am Ende nicht die evident sachwidrigen Bemessungen seiner Rechtsprechung zugrunde legen wird, sondern sachgerechte Beträge, wird es zu dem Schluss kommen, dass deutlich mehr Anspruchsberechtigte einen Anspruch gehabt hätte, als sich das auf Grundlage der gesetzlichen Regelung zeigen wird, sodass selbst für den Fall, dass sich am Ende die Zahl der tatäschlich einen Anspruch Anmeldenden als Einzelfälle herauskristallisierte - wovon m.E. nicht auszugehen ist -, nicht von nur einer Zahl an Einzelfällen auszugehen sein wird: eben weil unter sachgerechter Betrachtung deutlich mehr Anspruchsberechtigte gegeben sein müssten).

9. Die zentrale Konsequenz des neuen Familienleitbilds dürfte sich entsprechend offensichtlich verfassungsrechtlich nicht halten lassen, der Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag wird sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sachlich nicht als salvatorische Klausel rechtfertigen lassen, entpuppte sich also als ein verfassungsrechtlich nicht gestatteter Rechentrick. Als Folge stellte sich dann die Frage nach den aktiven oder passiven Einkünften des Ehepartners von Beamten nicht, die der Besoldungsgesetzgeber nur dann betrachten darf - das führt der ehemalige BVR am Ende der Anhörung aus -, wenn ihm das sachgerecht gelingt.

10. Schließlich hebt der ehemalige BVR hinsichtlich der Ortszuschläge dessen mit zunehmender Besoldungsgruppe abnehmende Höhe hervor, verweist in diesem Zusammenhang auf das Nivellierungsverbot, das aus dem Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen resultiert und lässt auch hier recht deutlich anklingen, dass die bereits vollzogene gesetzliche Regelung seiner Ansicht nach offensichtlich nicht mit dem Alimentationsprinzip in Einklang zu bringen sein sollte.

Ergo: Mit seinen abschließenden Ausführungen bestätigt der ehemalige BVR dem Besoldungsgesetzgeber dessen weiten Entscheidungsspielraum, über den er auch in der Einführung des Leitbilds der Doppelverdienerfamilie verfügt. Er macht dabei darauf aufmerksam, dass es diesbezüglich noch keine bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung gibt, sodass sich hier der Entscheidungsspielraum für den Besoldungsgesetzgeber als zwangsläufig ausnahmslos weit darstellen muss. Der Besoldungsgesetzgeber hat allerdings auch bei dessen Einführung und der Ausgestaltung von gesetzlichen Regelungen unter seinen Prämissen nicht nur die verfassungsrechtlichen Forderungen zu beachten, die sich aus Art. 33 Abs. 1 GG ergeben und sich damit hinsichtlich der Alimentation des Beamten als grundrechtsgleiches Individualrecht darstellen, sondern ebenso auch alle anderen Grundrechte des Beamten, wie er das in seinen Ausführungen regelmäßig anhand von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG vollzieht. Man muss bei dem, was er sagt, also bedenken, dass er aus dem Fokus des ehemaligen BVR spricht und damit den weiten Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers genauso im Blick hat wie die Folgerungen aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (an der er seit 2010 mitgewirkt hat), dass der Besoldungsgesetzgeber also diesen weiten Entscheidungsspielraum in der Regel nur dann ausfüllen kann, wenn er die von ihm geplanten oder vollzogenen Regelungen sachgerecht begründen kann.

Der ehemalige BVR hebt also hervor, was dem Besoldungsgesetzgeber erlaubt ist und das ist verfassungsrechtlich als Folge des weiten Entscheidungsspielraums, über den er verfügt, tatsächlich sehr viel (der Beamte befindet sich als Folge aus Art. 33 Abs. 5 GG in einem Sonderstatusverhältnis); er macht aber ebenso wiederkehrend - mal konkreter und mal weniger konkret - deutlich, dass nicht alles, was dem Besoldungsgesetzgeber als Folge des weiten Entscheidunghsspielraums, über den er verfügt, gestattet ist, auch tatsächlich sachgerecht begründet werden kann und dass als Folge eine nicht sachgerechten Begründung das, was erlaubt ist, in der Regel nicht möglich ist. Diesen Fokus muss man seinen Ausführungen zugrunde legen - denn aus diesem heraus handelt der ehemalige BVR -, um zu verstehen, was er sagt.
« Last Edit: 07.09.2024 10:54 von SwenTanortsch »

jebehh

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Moin zusammen, nur zur Info:

Mir ist in der fortgeschriebenen Entwurfsversion auf Seite 64 (https://shorturl.at/TAjXD) aufgefallen, dass das BMI veraltete Höchstbeträge für Klassenfahrten aus Hamburg verwendet hat.

Die verwendeten Beträge (220 Euro, 275 Euro, 350 Euro und 400 Euro) stammen von der Hamburger Richtlinie für Klassenfahrten aus 04/2016 (https://shorturl.at/VxoFN).

Diese Richtlinie wurde aber in 11/2023 fortgeschrieben und neue Höchstbeträge (260 Euro, 325 Euro, 410 Euro und 470 Euro) festgesetzt (https://shorturl.at/JNYbI).

Ein Schelm, wer böses dabei denkt...

lotsch

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Vielen Dank für deine sachlichen Ausführungen, Swen. Wenn man das liest, kommt man wieder ein wenig runter, aber nur ein wenig. Wenn ich dein Ergo noch weiter verkürze, ist der Entwurf wahrscheinlich verfassungswidrig und das BVerfG wird das ganze ein wenig einhegen. Dann kommt das nächste Reparaturgesetz, welches natürlich auch wieder verfassungswidrig sein wird, usw., usw. Das Ganze ist doch niemanden mehr zuzumuten, weder den Beamten, den Verwaltungen und den Gerichten. Irgendwie müsste doch dieser gordische Knoten einmal durchtrennt werden.

Bei den Ausführungen von Huber ist mir bei den Kapitalerträgen noch aufgefallen, dass er nicht die Unvereinbarkeit mit Art. 14 GG Eigentum (mein Steckenpferd) erwähnt hat. Wenn man dieses Grundrecht bei Beamten auch noch einschränkt, was ja leider bei der Verzinsung von Gehaltsforderungen bereits geschehen ist, was aber m.E. unrechtmäßig ist, dann gute Nacht. Sonderverhältnis hin oder her.

Tom1234

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Vielen Dank, Swen. Deinen Ausführungen konnte ich gut folgen und es hilft wirklich sehr zur richtigen Einordnung.

Mich beschleicht das Gefühl, dass so einige Fraktionen das anders verstanden haben / verstehen wollen und in den Ausführungen eher eine Legitimation für den vorliegenden Entwurf (NRW) sehen werden.


SwenTanortsch

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Gern geschehen, lotsch und Tom - und es wird, davon darf man ausgehen, Tom, genauso kommen, wie Du das beschreibst.

Darüber hinaus ist der ehemalige BVR ja noch an zwei weiteren Stellen zu Wort gekommen, die ich mir hier ebenfalls noch einmal anschauen werde. Auch sie beinhalten ebenfalls ein paar Aussagen, die man nicht nur als Besoldungsgesetzgeber oder Landesregierung mit Interesse zur Kenntnis nehmen darf oder sollte, sofern man das wollte, denke ich.

bebolus

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Moin zusammen, nur zur Info:

Mir ist in der fortgeschriebenen Entwurfsversion auf Seite 64 (https://shorturl.at/TAjXD) aufgefallen, dass das BMI veraltete Höchstbeträge für Klassenfahrten aus Hamburg verwendet hat.

Die verwendeten Beträge (220 Euro, 275 Euro, 350 Euro und 400 Euro) stammen von der Hamburger Richtlinie für Klassenfahrten aus 04/2016 (https://shorturl.at/VxoFN).

Diese Richtlinie wurde aber in 11/2023 fortgeschrieben und neue Höchstbeträge (260 Euro, 325 Euro, 410 Euro und 470 Euro) festgesetzt (https://shorturl.at/JNYbI).

Ein Schelm, wer böses dabei denkt...

Ich denke, würde man mal alle Vergünstigungen spitz nachrechnen, würde ein fiktives A16 Partnereinkommen nicht ausreichen.

netzguru

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Hallo

eine Übersicht über Leistungen für Kinder:

https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/bildung-und-teilhabe

Zitat
Welche Leistungen bietet das Bildungs- und Teilhabepaket?

Wer den Kinderzuschlag oder Wohngeld bekommt, hat auch Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe. Das Bildungs- und Teilhabepaket besteht aus Geld- und Sachleistungen. Mit den Sachleistungen wird sichergestellt, dass diese Leistungen die Kinder und Jugendlichen im Sinne einer individuellen Förderung auch erreichen.

Zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe zählen:

    eintägige Ausflüge von Schule, Kita oder Tagespflege,
    mehrtägige Klassenfahrten von Schule, Kita oder Tagespflege,
    195 Euro für die Ausstattung mit Schulbedarf pro Schuljahr,
    Kostenübernahme für ÖPNV-Tickets für Schülerinnen und Schüler - auch wenn die Fahrkarten für andere Fahrten nutzbar sind,
    Kostenübernahme für angemessene Lernförderung für Schulkinder - unabhängig von einer unmittelbaren Versetzungsgefährdung,
    kostenlose gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule, Kindertagesstätte oder Hort oder in der Tagespflege,
    der monatliche Betrag für soziale und kulturelle Aktivitäten wie etwa im Sportverein oder an der Musikschule in Höhe von pauschal 15 Euro.

Viele Städte oder Gemeinden bieten darüber hinaus Gutscheine oder besondere Ermäßigungen an. Bei welchen Anlaufstellen die Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragt werden können, zeigt eine Übersicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Seite 56
15. + Schulbedarf 260,00 €   195€ * 2 = 390 € Differenz 130 €
Lernförderung  fehkt ganz in der Berechnung


Die Berechnung auf Seite 61-62 ist für die Ablage RUND

Gruß
netzguru