@ LehrerBW
Der Unterschied zu euch in Baden-Württemberg wäre allerdings, dass bei euch zum 01.01.2011 die Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 abgeschafft worden sind und dann A 5 zur untersten Besoldungsgruppe wurde. Mittlerweile liegt das Eingangsamt bei A 7. Das war insofern ein schleichender Prozess, dessen verfassungskonformer Gehalt sich erst noch erweisen muss. Zum 31.12.2010 betrug zugleich der Grundgehalt in A 2/1 1.689,61 € und in A 5/1 1.811,52 € (vgl.
https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/bw/a?id=beamte-bawue-2010&matrix=1). Der nach A 5/1 besoldete Beamte verfügte also um ein 7,2 % höheres Grundgehalt. Zum 01.01.2011 war weiterhin der einfache Dienst in Baden-Württemberg noch erhalten.
Der Grundgehaltssatz in A 3/1 beträgt im Bund derzeit 2.706,99 € und in A 7/1 2.963,97 €. Der in A 7/1 eingruppierte Beamte wird heute um 9,5 % höher besoldet. Darüber hinaus bedeutete eine entsprechende Neuregelung die Abschaffung des einfachen Diensts. Schließlich stellte sich das Problem der Besoldung der Mannschaftsdienstgrade der Bundeswehr. Zwar kann hinsichtlich der Bundeswehr ggf. noch eine gesonderte Begründung erfolgen - jedoch dürfte es sachlich kaum möglich sein, im öffentlichen Dienst des Bundes den einfachen Dienst vollständig abzuschaffen, um die Mannschaftsdienstgrade mitsamt entsprechender Besoldung und Eingruppierung vollständig wie bislang bestehen zu lassen. Bei allen Unterschieden zwischen dem Berufsbeamtentum und den Berufsbildern der Bundeswehr sollte sich das mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht so ohne Weiteres vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lassen, vermute ich.
Darüber hinaus müsste die Abschaffung des einfachen Diensts im Bund offensichtlich mit einer grundlegenden Ämterneubewertung einhergehen, da damit ja eine Laufbahngruppe vollständig abgeschafft werden würde; das Laufbahnprinzip ist allerdings ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums. Es müssten also zunächst einmal grundlegende sachliche Gründe vorgebracht werden, um einer gesamte Laufbahn abzuschaffen. Denn damit würde darüber hinaus de facto nach heutigem Besoldungsrecht der Zugang von Deutschen mit Hauptschulabschluss zum öffentlichen Dienst nicht mehr möglich sein, womit einem signifikanten Teil der Bevölkerung de jure der Zugang zum öffentlichen Dienst verwehrt werden würde, jedenfalls solange es zu keiner Ämterneubewertung käme. Das ließe sich ggf. in Anbetracht gestiegener Anforderungen an den öffentlichen Dienst im Gefolge des gesellschaftlichen Wandels sachlich rechtfertigen, müsste allerdings dabei beachten, dass Art. 33 Abs. 2 GG hervorhebt, dass
jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat; schließt man nun Bevölkerungsgruppen prinzipiell von dieser Zugangsberechtigung aus, dürfte das eine präzise Sachbegründung bedürfen - immerhin ist der Hauptschulabschluss heute weiterhin einer der maßgeblichen Bildungsabschlüsse der allgemeinbildenden Schule; wieso ein Bildungsabschluss nicht mehr hinreichen sollte, um ein öffentliches Amt zu bekleiden, sollte sich offensichtlich nur schwerlich, um nicht zu sagen: wohl kaum sachlich begründen lassen -, um verfassungsrechtlich Bestand beanspruchen zu können, also eine Rechtfertigung vor Art. 3 Abs. 1 GG zu gewährleisten.
Darüber hinaus müssten nun offensichtlich mehrere 1.000 Beamte der Laufahngruppe des einfachen Diensts in den mittleren Dienst übergeleitet werden, ohne dass sie in der Mehrzahl über deren sachliche Qualifikation verfügen werden. Damit hätten wir die nächste Problematik hinsichtlich von Art. 3 Abs. 1 GG, und zwar nicht nur hinsichtlich von Bestandsbeamten, sondern ebenso im Hinblick auf den eventuellen prinzipiellen Ausschluss von Bevölkerungsteilen von der Zugangsberechtigung in den öffentlichen Dienst: Denn die Qualifikation eines Hauptschulabschlusses, der im letzten oder vorletzten Jahr vergeben worden ist und nun qua Überleitung zur Tätigkeit im mittleren Dienst führte, dürfte sich heute kaum so viel anders darstellen, dass er allein nun den Ausschluss von einem öffentlichen Amt rechtfertigen könnte. Entsprechend könnte eine solche Regelung offensichtlich ebenfalls nicht ohne eine umfassende Ämterneubewertung geschehen.
Zugleich könnte man offensichtlich die Abschaffung des einfache Diensts nicht mit der Begründung erhöhter Anforderungen im Gefolge des gesellschaftlichen Wandels vollziehen, ohne dass man nicht davon ausgehen müsste, dass nicht auch die weiteren Laufbahnen von diesem gesellschaftlichen Wandel betroffen sein würden. Entsprechend könnte also offensichtlich nicht so einfach eine höhere Anforderung in den unteren Ämtern hervorgehoben werden, die zu einer Abschaffung des einfachen Diensts und so de facto zu einem signifikant höherem Besoldungsniveau der entsprechend übergeleiteten Beamten führte, um die weiteren Laufbahnen von entsprechenden Entwicklungen ausnehmen zu wollen.
Der lange Rede kurzer Sinn: Eine sachgerechte Begründung der Abschaffung des einfachen Diensts des Bundes dürfte sich nicht so einfach rechtfertigen lassen - denn das Mindestabstandsgebot kann nicht für eine Begründung herhalten, da die Mindestalimentation nur den Betrag einer amtsangemessenen Alimentation umfasst, in den Einschnitte nicht möglich sind. Ein Bezug zur Wertigkeit von Ämtern kann daraus allerdings nicht abgeleitet werden.