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Entwurf zum Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz - BBVAngG

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SwenTanortsch:
Die Frage(n) lassen sich  im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG - den allgemeinen Gleichheitssatz - nicht so ohne Weiteres beantworten, Nanum, da es sich beim Art. 3 GG um einen der komplexesten Artikel des Grundgesetzes handelt.

Ich habe Deine Fragen aber im Hinblick auf den Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG und auf das Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG ab der Nr. 2 meiner Betrachtung, wie ich sie ab der ersten Seite weiter oben begonnen habe, beleuchtet. Hier dürften die Antworten eindeutiger ausfallen, vgl. ab https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,124124.0.html

SwenTanortsch:
6. Auf Basis der realitätsgerecht ermittelten Mindestalimentation kann zunächst einmal eine Bestandsaufnahme vollzogen und also die materiell-rechtliche Verletzung der Besoldungsstaffelung in den Blick genommen werden, die der Entwurf wie dargelegt aktuell bis in die erste Erfahrungsstufe der Besoldungsordnung A 11 als gegeben betrachtet (S. 57 f.). Dem Grundsicherungsniveau ist entsprechend die Nettoalimentation gegenüberzustellen, die einer vierköpfigen Familie auf Grundlage der untersten Besoldungsgruppe zur Verfügung steht (BVerfGE 155, 1 <36 Rn. 72>). Bezugspunkt ist das Gehalt als Ganzes. Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden (BVerfGE 155, 1 <36 Rn. 73>). Maßgeblich ist die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe ( BVerfGE 155, 1 <36 Rn. 74>). Abzustellen ist auf die niedrigste Erfahrungsstufe (BVerfGE 155, 1 <36 Rn. 75>).

a) Entsprechend ist zur Prüfung des aktuellen Verletzungsgrads zunächst einmal der Grundgehaltssatz in der ersten Erfahrungsstufe des Besoldungsgruppe A 3 heranzuziehen, der bis zum 29.02.2024 nach Anhang 6 zu Artikel 4 Nr. 2 BBVAnpÄndG 2021/2022 v. 09.07.2021 (BGBl. I 2021 S. 2444; https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/bund/bund-g-2021-2444.pdf) 2.370,74 € betragen hat und seitdem nach Anhang 1 zu Artikel 1 Nr. 3 BBVAnpÄndG 2023/2024 v. 22.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 414; https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/bund/bund-g-2023-414.pdf) 2.706,99 € beträgt. Entsprechend ist ein jährliches Grundgehalt von 31.811,38 € zugrundezulegen.

b) Würde man hingegen wie der Entwurf die fünfte Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 4 als maßgeblich unterste Besoldungsgruppe heranziehen, wären bis zum 29.02.2024 ein Grundgehaltssatz in Höhe von 2.650,03 € und seitdem von 3.001,08 € zu betrachten. Das jährliche Grundgehalt würde so 35.310,86 € und nicht wie vom Entwurf behauptet 36.012,96 € betragen und läge um 702,10 € geringer, als das der Entwurf auf der S. 62 allein deshalb evident sachwidrig zugrunde legt, da er den erst ab dem 01.03.2024 gewährten Grundgehaltssatz für das gesamte Kalenderjahr betrachtet, ohne dass jener in den ersten beiden Monaten des Jahres gewährt worden wäre. Da Einschnitte in den von der Mindestalimentation umfassten Gehalt der gewährten Nettoalimentation nicht gestattet sind, hat der Gesetzgeber bei der Betrachtung des Mindestabstandsgebot jedoch das Datum der Besoldungsanpassung zu beachten (vgl. BVerfGE 155, 1 <47 Rn. 95>).

Als Folge der tatsächlich signifikant geringer gewährten Grundbesoldung, als sie vom Entwurf behauptet wird, zeigte sich das Mindestabstandsgebot selbst bei Betrachtung der fünften Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 4 und unter der Heranziehung der im Entwurf evident sachwidrig bemessenen Mindestalimentation als weiterhin verletzt, da er davon ausgeht, dass die von Entwurf so bemessene Nettoalimentation die entsprechende Mindestalimentation um nur knapp 370,- € übersteigen solle (S. 62). Selbst unter den wiederkehrend evident sachwidrigen Annahmen des Entwurfs muss folglich mit der von ihm zugrunde gelegten Nettoalimentation in der von ihm postulierten untersten Besoldungsgruppe von einem nicht statthaften Einschnitt in die vom absoluten Alimentationsschutz umfasste Mindestalimentation ausgegangen werden, da ein um rund 700,- € geringeres Besoldungsniveau nach seiner steuerlichen Betrachtung zu einer gewährten Nettoalimentation führen muss, die unterhalb der Grenze zur vom Entwurf evident unzureichend bemessenen Mindestalimentation liegt.

c) Als weitere Bezügebestandteile, die allen in der Besoldungsgruppe A 3 eingruppierten Bundesbeamten gewährt werden, sind die familienbezogenen Besoldungskomponenten zu betrachten, die im Zeitraum bis zum 29. Februar 2024 nach Anhang 7 zu Artikel 4 Nr. 2 BBVAnpÄndG 2021/2022 v. 09.07.2021 (BGBl. I 2021 S. 2444) in der Besoldungsgruppe A 3 449,13 € und in der Besoldungsgruppe A 4 443,76 € pro Monat und seitdem nach Anhang 2 zu Artikel 1 Nr. 3 BBVAnpÄndG 2023/2024 v. 22.12.2023 (BGBl. I 2023 Nr. 414) 496,25 € und 490,88 € betragen.

d) In der Besoldungsgruppe A 4 ist für das Kalenderjahr 2024 entsprechend von einem Familienzuschlag von jährlich 5.796,32 € auszugehen und nicht von 5.890,56 €, wie das der Entwurf evident sachwidrig voraussetzt. Der sich hier zeigende Fehlbetrag von rund 94,- € muss entsprechend den gerade genannten nicht erlaubten Einschnitt in die Bezüge nur noch vergrößern.

e) Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind die Steuern. Dabei ist auch die Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen (BVerfGE 155, 1 (38 Rn. 79). Die Kosten der das Beihilferegime ergänzenden private Krankenversicherung und die Pflegepflichtversicherung sowie des steuerlich absetzbaren Anteils nach dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.07.2009 (BGBl. I 2009 S. 1959) lassen sich auf Grundlage von § 46 der Bundesbeihilfeverordnung vom 13.02.2009 (BGBl. I 2009 S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 92), der Mitteilung des PKV-Verbands vom 14.08.2020 (Stand: 11.07.2023) für das Jahr 2022 entnehmen und mittels der durchschnittlichen jährlichen Steigerungswerte der Jahre ab 2009 bis 2024 fortführen; sie betragen entsprechend 653,70 € und 526,82 €. Der Entwurf legt mit 653,92 € unwesentlich höhere Kosten zugrunde und macht keine konkreten Angaben über den steuerlich absetzbaren BEG-Anteil (S. 62), weshalb nachfolgend den im vorherigen Satz genannten Beträgen gefolgt wird. Ebenso werden für die steuerliche Betrachtung nicht die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes abziehbaren Sonderausgaben für Kinderbetreuung in Höhe der durchschnittlichen Kinderbetreuungskosten berücksichtigt, die der Entwurf heranzieht (S. 62). Denn weder gibt es diesbezüglich eine Rechtsprechung des Senats noch betrachtet der Gesetzentwurf eventuell anfallende Kosten für die Kinderbetreuung hinreichend konkret (vgl. S. 64), obgleich sie vom Senat als von erheblicher praktischer Bedeutung betrachtet werden, da hier eine im Einzelnen erhebliche Vergünstigung für Grundsicherungsempfänger vorliegen kann (BVerfGE 155, 1 <35 Rn. 69). Ohne die Betrachtung eventuell tatsächlich anfallender Kosten kann es sachlich zunächst einmal nicht überzeugen, hingegen eine diesbezüglich eventuelle steuerliche Veranlagung heranziehen zu wollen. Zur Bemessung der steuerlichen Veranlagung wird nachfolgend ebenfalls auf den vom Bundesministerium der Finanzen im Internet zur Verfügung gestellten Lohnsteuerrechner zurückgegriffen (BVerfGE 155, 1 <65 Rn. 148>).

f) Hinzuzurechnen ist am Ende das Kindergeld (BVerfGE 155,1 <38 Rn. 79>). Es beträgt 2024 nach § 6 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2009 (BGBl. I 2009 S. 142, 3177), zuletzt geändert durch Art. 10 Gesetz vom 16.12.2022 (BGBl. I 2022 S. 2328), pro Monat und Kind 250,- €. Der Entwurf bringt darüber hinaus nicht weiter aufgeschlüsselte Sozialtarife und den Rundfunkbeitrag in Abzug (S. 62 f.). Auch diesbezüglich gibt es keine abschließende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere keine Darlegung, ob diese Bedarfsposten nicht im Einzelnen bei der Bemessung des Grundsicherungsniveaus heranzuziehen wären. Von daher wird im Folgenden davon abgesehen, die entsprechenden Beträge zu betrachten, weshalb die nachfolgenden Bemessungen der gewährten Nettoalimentation damit im Ergebnis höher ausfallen als vom Entwurf betrachtet.

SwenTanortsch:
g) Darüber hinaus führt der Entwurf aus:

„Als weitere Rechengröße wird ein Einkommen der Ehegattin bzw. des Ehegatten einer Beamtin bzw. eines Beamten oder einer mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden Partnerin bzw. eines mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden Partners in Höhe einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 SGB IV (sog. Minijob, aktuell 6.456,00 Euro/Jahr[)] pauschal unterstellt und der Berechnung zugrunde gelegt“ (S. 63).

Zur Bemessung der Nettoalimentation zieht der Entwurf entsprechend 6.456,- € als Teil des Familieneinkommens heran, das er zur Nettobesoldung addiert (S. 62), ohne dass dem Entwurf eine gesetzliche Regelung dieser Grundlegung zu entnehmen wäre, was sachlich auch nicht möglich wäre. Denn de facto muss der im Zitat ausgeführten pauschalen Unterstellung die Ansicht zugrunde liegen, dass die Ehepartner von Bundesbeamten einer generellen Arbeitspflicht unterliegen sollten. Sie jedoch ist dem Grundgesetz wesensfremd und kann stattdessen nur in anderen Traditionen der deutschen Geschichte gesucht werden. Von daher lässt sich die angestellte pauschale Unterstellung wesensmäßig nicht mit dem Grundgesetz vereinbaren, weshalb sie der Entwurf gar nicht erst gesetzlich regeln will, sondern eben nur in der Gesetzesbegründung und hier zwangsläufig sachlich unbegründet einführt.

Neben diesem bislang impliziten Rückbezug auf für die Bundesrepublik nicht traditionsbildende Zeitläufte führt der Entwurf entsprechend ohne sachliche Begründung aus, dass „Ehegatten heute die ihnen nach § 1356 des Bürgerlichen Gesetzbuches obliegenden Pflichten zur Haushaltsführung und die Kinderbetreuung weit überwiegend anteilig“ wahrnehmen würden, sodass „Erwerbstätigkeit von Frauen heute eher der Regelfall“ sein solle (S. 59 f.). Dieses Referat der gesetzlichen Norm bleibt jedoch als Folge der auch nachfolgend unbegründeten Betrachtungen des Entwurfs unvollständig. Denn nicht umsonst führt § 1356 Abs. 1 Satz 1 BGB aus, dass Ehegatten die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln haben, um im Satz 2 den Fall zu regeln, dass einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen ist. In diesem Fall hat er den Haushalt in eigener Verantwortung zu leiten. § 1356 Abs. 2 Satz 1 BGB regelt die gleichberechtigte Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit, während Satz 2 regelt, das beide Ehegatten bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit die gebotene Rücksicht sowohl auf die Belange des jeweils anderen als auch auf die der Familie zu nehmen haben. Damit aber stellt § 1356 BGB insgesamt klar, dass es in der Entscheidung ausschließlich der beiden Ehepartner liegt, wie sie im Rahmen ihrer Ehe und Familie die beiderseitig gleichberechtigte Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit sowie die Pflichten der Haushaltsführung einvernehmlich regeln.

Die Möglichkeit, den nicht in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Dienstherrn stehenden Ehepartnern von Bundesbeamten de facto eine Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit aufzuerlegen, um so jährlich mit wenigstens 6.456,- € zum Familieneinkommen beizutragen, kann der referierten gesetzlichen Regelung nicht entnommen werden. Die beiderseitig gleichberechtigte Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit ist darüber hinaus unabhängig von der Anzahl der in der Gesellschaft tatsächlich erwerbstätigen Verheirateten zu betrachten und unterliegt in der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ausschließlich der Wahlfreiheit beider Ehepartner. Im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 GG ist es vielmehr Aufgabe der staatlichen Ordnung, auch diese Wahlfreiheit besonders zu schützen.

Auch als Folge des besonderen Schutzes von Ehe und Familie hat der Besoldungsgesetzgeber die vom Bundesverfassungsgericht als Maßstab der Familienalimentation herangezogene vierköpfige Beamtenfamilie mit alleinverdienenden Beamten als Vergleichsparameter zur Absicherung und Kontrolle der amtsangemessenen Alimentation zu beachten.

SwenTanortsch:
 Sie ermögliche im gerade skizzierten Rahmen  „die alimentationsrechtliche Absicherung  einer umfassenden Wahlfreiheit des Beamten. Innerhalb eines inzwischen vielfältig gewordenen Spektrums gesellschaftlicher Lebensformen muss sich diese auch auf die Entscheidung für eine traditionelle Alleinverdienerehe mit jedenfalls zwei Kindern erstrecken können.“ (Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, S.777 <780>).

Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht unlängst hinsichtlich der kinderreichen Beamtenfamilie und mit Blick auf alle Beamtenfamilien mit Kindern festgestellt, dass das Alleinverdienermodell „ein aus der bisherigen Besoldungspraxis und der zu ihr ergangenen Rechtsprechung abgeleiteter Kontrollmaßstab (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 47)“ ist (BVerfGE 155, 77 <95 Rn. 37>; vgl. nachfolgend auch Schwan, ZBR 2025, Heft 1, III. 4 lit. d). Sie ist

„eine Bezugsgröße, die eine spezifische Funktion bei der Bemessung der Untergrenze der Familienalimentation erfüllt (vgl. Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, S.777 <780>). Sie stellt sicher, dass der Familie für das dritte und jedes weitere Kind der am Grundsicherungsniveau orientierte Mindestmehrbetrag auch dann zur Verfügung steht, wenn der andere Elternteil gar nichts zum Familieneinkommen beisteuern kann, etwa weil behinderte Kinder oder betagte Großeltern dauernder Pflege bedürfen oder er selbst dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt oder gar verstorben ist. Für andere Familienformen nachteilige Auswirkungen sind damit nicht verbunden.“ (BVerfGE 155, 77 <95 Rn. 37>).

Mit dieser Bezugsgröße formuliert das Bundesverfassungsgericht folglich einen sachgerechten Maßstab, um die „Untergrenze der verfassungsmäßigen Alimentation mit 15 %igem Abstand zum sozialrechtlichen Existenzminimum“ zu bestimmen, durch den wie gerade zitiert innerhalb der freiheitlich-demokratischen Grundordnung hinsichtlich der je eigenen Entscheidungen des Beamten für oder gegen eine Familie „die alimentationsrechtliche Absicherung [s ] einer umfassenden Wahlfreiheit“ ermöglicht wird (Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, S.777 <780>). Diese Wahlfreiheit darf der Besoldungsgesetzgeber entsprechend nicht einschränken, indem er diesseits des verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes der Alimentation ihm nicht erlaubte Einschnitte in das amtsangemessene Maß der von ihm zu gewährenden Nettoalimentation vornimmt (BVerfGE 155, 1 <47 Rn. 95>). Nichts anders führt er jedoch durch, wenn er de facto eine Arbeitspflicht für Ehepartner von Bundesbeamten kreiert, um so nicht nur in der untersten Besoldungsgruppe, aber gerade auch in ihr eine jährlich 6.456,- € geringere Nettoalimentation gewähren zu wollen.

Tatsächlich aber ist der Anspruch von Beamten auf Dienstbezüge in seinem Kernbestand als eine so starke, im öffentlichen Recht wurzelnde Rechtsposition gedacht, dass sie dem Privateigentum an einer Sache oder einer Forderung nahekommt; Art. 14 GG auf jenen Anspruch angewendet, entspräche der gesetzlichen Bestimmung von Inhalt und Schranken des „Eigentums“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfGE 16, 94 <112 f.>; https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv016094.html; vgl. im Folgenden auch Schwan, DÖV 2022, S. 198 <209 f.>). Dieser Anspruch findet seine Entsprechung in der als hergebrachtem Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden Pflicht des Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren (BVerfGE 130, 263 <292>). Art. 33 Abs. 5 GG beinhaltet so verstanden grundrechtsgleiches Recht, das sich auch auf die Pflicht des Dienstherrn zur Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation erstreckt (BVerfGE 130, 263 <Ls. 4>; vgl. a. Hebeler, JA 2014, 733 ff.).

Grundlage des Anspruchs und der entsprechenden Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn ist die Verpflichtung des Beamten, sich voll für jenen einzusetzen und ihm seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Als Korrelat hat der Dienstherr dem Beamten und seiner Familie einen angemessenen Lebensunterhalt in Form von Dienstbezügen sowie einer alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Denn die Sicherung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Beamten ist als strukturelle Voraussetzung für die Gewährleistung einer unabhängigen und nur Gesetz und Recht verpflichteten Amtsführung von grundlegender Bedeutung (BVerfGE 150, 169 <188 Rn. 41>; vgl. a. Lindner, ZBR 2013, 145 ff.). Treuepflicht und Alimentationsprinzip greifen ineinander, da die prägenden Strukturmerkmale des Berufsbeamtentums nicht unverbunden nebeneinander stehen, sondern eng aufeinander bezogen sind (BVerfGE 155, 1 <13 Rn. 24>). Unter den hergebrachten Grundsätzen hat das Bundesverfassungsgericht das Alimentationsprinzip auch deshalb unlängst erneut namentlich hervorgehoben und es „als ein[en] besonders wesentliche[n] hergebrachte[n] Grundsatz“ betrachtet, „zu dessen Beachtung der Gesetzgeber verpflichtet“ ist (BVerfGE 148, 296 <348 <Rn. 123>).

Im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung kann der Besoldungsgesetzgeber der Verfassung also keinen Anhaltspunkt entnehmen, dass der Ehepartner von Bundesbeamten dazu verpflichtet wäre oder verpflichtet werden könnte, durch Erwerbstätigkeit zum Familieneinkommen beizutragen; er kann entsprechend nicht seine ausschließlich ihm selbst verfassungsrechtlich auferlegte Verpflichtung zur Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation – weder als Ganze noch wie hier geplant – in Teilen auf Dritte abwälzen, sondern muss seiner Verpflichtung selbst nachkommen. Denn er findet sachlich keine Veranlassung zu letztlich nur abstrusen Behauptungen vor, mit denen die in Art. 6 Abs. 1 GG besonders geschützten Freiheitsrechte von Ehepartnern und Eltern missachtet und untergraben werden und die dem Entwurf wiederkehrend wie folgt zu entnehmen sind:

„Wenn, wie beschrieben, die Erwerbstätigkeit beider Partnerinnen bzw. Partner heute der Regelfall ist, muss es vor diesem Hintergrund vielmehr möglich sein, das Erwerbseinkommen der Partnerin oder des Partners der Beamtin oder des Beamten bei der Bemessung der Alimentation typisiert mit in den Blick zu nehmen. Die klassische Alleinverdienerfamilie ist insoweit nicht mehr die zur Bestimmung der amtsangemessenen Alimentation zwingend als maßstabssetzend zu berücksichtigende Rechengröße. Im Ergebnis wird die zur Wahrung des Abstandes zur sozialen Grundsicherung erforderliche Nettobesoldung künftig in der Weise ermittelt, dass regelmäßig auch von der Ehepartnerin bzw. vom Ehepartner der Beamtin bzw. des Beamten oder der mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partnerin oder des mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partners ein ergänzender Beitrag zum gemeinschaftlichen Unterhalt der Ehe bzw. der Lebensgemeinschaft zu erwarten ist.“ (S. 60 f.)

Denn nicht umsonst weist die Mindestalimentation als Grenze zur Unteralimentation keinen sachlichen Bezug zum amtsangemessenen Gehalt der vom Besoldungsgesetzgeber zu garantierenden Nettoalimentation auf, sondern markiert nur die Grenze zur Unteralimentation. Das im Gesetzentwurf wiederkehrend hervorgehobene Postulat, die amtsangemessene Alimentation ließe sich berechnen, wie es auch im Zitat hervorgehoben wird, entbehrt jeder sachlichen Grundlage. Nicht umsonst hat der Senat unlängst noch einmal hinsichtlich der indiziellen Parameter der ersten Prüfungsstufe seines auch den Besoldungsgesetzgeber treffenden „Pflichtenhefts“ klargestellt: „Die Parameter sind weder dazu bestimmt noch geeignet, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist. Ein solches Verständnis würde die methodische Zielrichtung der Besoldungsrechtsprechung des Senats verkennen.“ (BVerfGE 155, 1 <17 Rn. 30>). Entsprechend handelt es sich bei der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie nicht, wie es das vorletzte Zitat ausführt, um eine „maßstabssetzend zu berücksichtigende Rechengröße“, sondern um einen alimentionsrechlichen Kontrollmaßstab, der entsprechend vom Besoldungsgesetzgeber in der im Gesetzgebungsverfahren vorzunehmenden Prüfung der amtsangemessenen Alimentation auch dann heranzuziehen ist, wenn er ein anderes Familienmodell zum Leitbild der Beamtenbesoldung machen wollte. Von daher kann ein Partnereinkommen in der Prüfung und Kontrolle des amtsangemessenen Maßes der gewährten Netto-Alimentation nicht herangezogen werden. Eine solche Betrachtung muss als evident sachwidrig in der nachfolgenden Prüfung unterbleiben. Fortsetzung folgt.

PassierscheinA38:
@Swen: vielen Dank für deine Ausführungen zum Partnereinkommen und „Familienkonstellationen“ und überhaupt!

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