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Entwurf zum Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz - BBVAngG

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Foxtrott:
Ich glaube mittlerweile, dass unser Pabst Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio unter dem Pseudonym SwenTanortsch hier kommentiert. Die Substanz der Beiträge ist wirklich bemerkenswert. Ich hoffe, dass das BVerfGE hier mitliest und die Argumentation einfach übernimmt.

SwenTanortsch:
Danke , ihr beiden, ich freue mich über eure Worte.

Zugleich heißt es nun, sich anzuschnallen und das Rauchen einzustellen, also insbesondere bei erhöhtem Ruhepuls ggf. zunächst einmal den Blutdrucksenker einzuwerfen. Entsprechend gilt: Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrem Bundesinnenministerium (oder so ähnlich).

Im Anschluss erfolgen nun in verschiedenen Abständen jeweilige Konkretisierungen, also die im Abschnitt 2 angekündigten Vergleichsbemessungen, die die Verletzung der Besoldungsordnung A offenbaren.

SwenTanortsch:
h) Auf Grundlage der letzten Ausführungen soll nun zunächst einmal der aktuelle Verletzungsgrad an seinem Ausgangspunkt vor den vom Entwurf geplanten Neuregelungen anhand des in der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 3 eingruppierten verheirateten Musterbeamten mit zwei Kindern betrachtet werden. Dazu wird der bis zum 29.02.2024 gewährten monatliche Grundgehaltssatz in Höhe von 2.370,74 € sowie danach bis zum Ende des Jahres von 2.706,99 € zugrunde gelegt (vgl. oben unter 6 lit. a), da bei unterjährigen Besoldungsanpassungen eine „Spitzausrechnung“ vorzunehmen ist (BVerfGE 155, 1 <65 Rn. 147> i.V.m. BVerwG, Beschl. v. 22.09.2017 – 2 C 56.16 –, Rn. 175 ff.). Darüber hinaus werden die in den gleichen Zeiträumen gewährten familienbezogenen Besoldungsbestandteile von monatlich 449,13 € und 496,25 € entsprechend herangezogen (vgl. oben unter 6 lit. c). Im Ergebnis wird der anhand des Steuerrechners des Bundesfinanzministeriums vollzogenen steuerlichen Betrachtung so ein jährliches Besoldungsniveau von 37.672,14 € zugrunde gelegt; im Rahmen der steuerlichen Betrachtung wird ebenso der monatliche BEG-Anteil von 526,82 € beachtet (vgl. oben unter 6 lit. e). Der so bemessene steuerliche Abzug in Höhe von 1.180,- € führt zu einer jährlichen Nettobesoldung von 36.492,14 €. Im Anschluss sind darüber hinaus die Kosten für die die Beihilfeleistungen ergänzende Kranken- und Pflegeversicherung in jährlicher Höhe von 7.844,40 € abzuziehen (vgl. oben unter 6 lit. e) und ist das Kindergeld von jährlich 6.000,- zu addieren (vgl. oben unter 6 lit. f). Die im Jahr 2024 ohne die geplanten Neuregelungen zu betrachtende Nettoalimentation weist in der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 3 für einen verheirateten Musterbeamten mit zwei Kindern so eine jährliche Höhe von 34.647,74 € bzw. eine monatliche von 2.887,31 € auf. In Anbetracht der realitätsgerecht bemessenen monatlichen Mindestalimentation von 4.504,87 € (vgl. oben unter Abschnitt 5 lit. e) bleibt materiell-rechtlich ein absoluter monatlicher Fehlbetrag von 1.617,56 € und ein prozentualer von 35,9 % zur Grenze zur Unteralimentation festzuhalten.

lotsch:
Bravo.

Nur eines möchte ich hinsichtlich der Eigentumsrechte noch ergänzen. Bei dir heißt es: Art. 33 Abs. 5 GG beinhaltet so verstanden grundrechtsgleiches Recht, das sich auch auf die Pflicht des Dienstherrn zur Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation erstreckt (BVerfGE 130, 263 <Ls. 4>; vgl. a. Hebeler, JA 2014, 733 ff.).

Mir gefällt die Formulierung "grundrechtsgleiches Individualrecht" besser, z.B.:
Art. 33 Abs. 5 GG gewährt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein grundrechtsgleiches Individualrecht
(BVerfGE 8, 1, 17 = juris Rn. 48; 99, 300, 314 = juris Rn. 35; 119, 247, 266 = juris
Rn. 64; 130, 263, 292 = juris Rn.143);

Eigentlich eindeutig, aber es gibt auch diese von der Rechtsprechung des BVerfG abweichende Meinung:
Dieses individualrechtliche Verständnis der Fürsorgepflicht ist nur richtig, wenn diese Pflicht als Inhalt der Treuepflichten des Dienstherrn und damit als verfassungsrechtlich zwingend vorgegebener Bestandteil jedes öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses begriffen wird (vgl. VG Frankfurt a. M. 12.1.1996, PersR 1997, 322, 323 ). Das entzieht auch der Kontroverse den Boden, ob Art. 33 Abs. 5 GG grundrechtsgleiche Rechte auch im einzelnen Dienstverhältnis gegenüber einem einzelnen Dienstherrn begründen kann, oder ob sich Art. 33 Abs. 5 GG nur an den Gesetzgeber als ihn verpflichtenden Regelungsauftrag wendet (vgl. BVerfG 15.12.1976, a.a.O. u. abweichendes Votum Wand/Niebler a.a.O. S. 177, 188 ff.).

SwenTanortsch:
i) Ebenso kann der Fehlbetrag zur Mindestalimentation als Grenze zur Unteralimentation für den in die erste Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 11 eingruppierten verheirateten Musterbeamten mit zwei Kindern im Vorfeld der geplanten Neuregelungen bemessen werden. Hierzu sind im Rahmen der oben genannten gesetzlichen Regelungen und entsprechenden Zeiträume ein jeweiliger Grundgehaltssatz von monatlich 3.652,61 € und 4.056,80 € heranzuziehen. Die familienbezogenen Besoldungskomponenten betragen monatlich 416,92 € und 464,04 €. Entsprechend ist ein jährliches Besoldungsniveau von 53.347,46 € zugrundezulegen. Der auf Grundlage der beschriebenen Beträge bemessene steuerliche Abzug in Höhe von 4.990,- € führt zu einer jährlichen Nettobesoldung von 48.357,46 €. Nach Abzug und Addition der weiteren genannten Beträge ergibt sich eine jährliche Nettoalimentation von 46.513,06 € bzw. eine monatliche von 3.876,09 €. Der materiell-rechtliche monatliche Fehlbetrag zur Grenze zur Unteralimentation beträgt monatlich absolut 628,78 € und prozentual 14,0 %.

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