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Entwurf zum Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz - BBVAngG
SwenTanortsch:
j) In Anbetracht der gerade ermittelten Fehlbeträge im Vorfeld der geplanten Neuregelungen soll insofern geprüft werden, ob ggf. auch noch die einem Musterbeamten in der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 12 gewährte Nettoalimentation aktuell die realitätsgerecht ermittelte Grenze zur Unteralimentation unterschreitet. Hierzu sind im Rahmen der oben genannten gesetzlichen Regelungen und entsprechenden Zeiträume ein jeweiliger Grundgehaltssatz von monatlich 3.916,11 € und 4.334,26 € heranzuziehen. Die familienbezogenen Besoldungskomponenten betragen monatlich 416,92 € und 464,04 €. Entsprechend ist ein jährliches Besoldungsniveau von 56.649,06 € zugrundezulegen. Der auf Grundlage der beschriebenen Beträge bemessene steuerliche Abzug in Höhe von 5.862,- € führt zu einer jährlichen Nettobesoldung von 50.787,06 €. Nach Abzug und Addition der weiteren genannten Beträge ergibt sich eine jährliche Nettoalimentation von 48.942,66 € bzw. eine monatliche von 4.078,56 €. Der materiell-rechtliche Fehlbetrag zur Grenze zur Unteralimentation beträgt monatlich absolut 436,31 € und prozentual 9,5 %. Das in der Bundesbesoldung an der Besoldungsgruppe A 3 orientierte Mindestabstandsgebot zeigt sich auch noch in der Besoldungsgruppe A 12 als signifikant verletzt.
Eukaryot:
--- Zitat von: PolareuD am 25.08.2024 16:23 ---
--- Zitat von: Eukaryot am 25.08.2024 15:58 ---Wie wahrscheinlich ist es, dass der Entwurf vor der dritten Tarifverhandlungsrunde am 16.03.2025 als Gesetz verabschiedet wird?
--- End quote ---
Alles abhängig davon, ob der Haushalt 2025 so beschlossen wird wie aktuell geplant.
--- End quote ---
Danke. Das bedeutet also, dass das Gesetz frühestens im Dezember 2024 verabschiedet werden könnte?
BVerfGBeliever:
--- Zitat von: PolareuD am 25.08.2024 16:30 ---Wenn man die indizielle Grundbesoldung heranzieht, wie von Swen vorgeschlagen, liegt der relative Fehlbetrag wahrscheinlich deutlich über 40%.
--- End quote ---
He he, ich nehme gerne auch über 40%. 8)
Und wenn es dann statt 10 Mrd. eben 12 oder 14 Mrd. kostet:
So be it!
SwenTanortsch:
k) Wegen der Unterschreitung der Grenze zur Unteralimentation auch noch in der Besoldungsgruppe A 12 soll ebenfalls die nächsthöhere Besoldungsgruppe betrachtet werden. In der ersten Erfahrungsstufe des Besoldungsgruppe A 13 sind im Rahmen der oben genannten gesetzlichen Regelungen und entsprechenden Zeiträume ein jeweiliger Grundgehaltssatz von monatlich 4.592,31 € und 5.046,30 € heranzuziehen. Die familienbezogenen Besoldungskomponenten betragen im Monat 416,92 € und 464,04 €. Entsprechend ist ein jährliches Besoldungsniveau von 65.121,86 € zugrundezulegen. Der auf Grundlage der beschriebenen Beträge bemessene steuerliche Abzug in Höhe von 8.190,- € führt zu einer jährlichen Nettobesoldung von 56.931,86 €. Nach Abzug und Addition der weiteren genannten Beträge ergibt sich eine jährliche Nettoalimentation von 55.087,46 € bzw. eine monatliche von 4.590,62 €. Die so gewährte Nettoalimentation überschreitet aktuell die Grenze zur Unteralimentation materiell-rechtlich um monatlich 55,75 € (+ 1,2 %). Das Mindestabstandsgebot zeigt sich in der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 13 materiell-rechtlich als knapp nicht mehr verletzt.
Das Alimentationsniveau eines jeweils verheirateten und zwei Kinder habenden Akademischen Rats als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule, eines Ersten Kriminalhauptkommissars, eines Ersten Polizeihauptkommissar, eines Kanzlers Erster Klasse im auswärtigen Diensts, soweit er nicht in die Besoldungsgruppe A 14 eingruppiert ist, eines Konsuls, Kustos, Legationsrats, Militärrabbiners, soweit er nicht in die Besoldungsgruppe A 14 eingruppiert ist, eines Oberamtsrats, Oberrechnungsrats als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof, Pfarrers, soweit er nicht in die Besoldungsgruppe A 14 eingruppiert ist, eines Rats, Seehauptkapitäns, soweit er nicht in die Besoldungsgruppe A 12 eingruppiert ist, eines Fachschuloberlehrers mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen, Studienrats im höheren Dienst, Stabshauptmanns, Stabskapitänleutnants, Majors, Korvettenkapitäns, Stabsapothekers, Stabsarzts und Stabsveterinärs wird heute tatsächlich in etwa in der Höhe gewährt, wie das materiell-rechtlich für die entsprechenden Hauptamtsgehilfen, Oberaufseher, Oberschaffner, Oberwachtmeister, Grenadiere, Jäger, Panzerschützen, Panzergrenadiere, Panzerjäger, Kanoniere, Panzerkanoniere, Pioniere, Panzerpioniere, Funker, Panzerfunker, Schützen, Flieger, Sanitätssoldaten, Matrosen und Gefreiten weiterhin weitgehend so zu regeln wäre (vgl. die Anlage I Bundesbesoldungsgesetz v. 19.06.2009 <BGBl. I 2009 S. 1434>, zuletzt geändert durch Art. 7 G. v. 19.07.2024 <BGBl. 2024 I Nr. 247>).
In dem Moment, wo den gerade genannten entsprechenden Bediensteten, die in der Besoldungsgruppe A 3 eingruppiert sind, in etwa das Alimentationsniveau gewährt werden würde, das heute tatsächlich den in der zuvor genannten Gruppe von Bediensteten, die in der Besoldungsgruppe A 13 eingruppiert sind, gewährt wird, dürfte man wieder – sofern dann alle anderen Bediensteten auf Grundlage des genannten Ausgangspunkts unter Beachtung des Abstandsgebots zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen alimentiert werden würden – selbstverständlich davon ausgehen, dass die Alimentation regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau übersteige. Solange das nicht der Fall ist, sollte man selbstverständlich davon ausgehen können, dass das Bundesverwaltungsgericht weiterhin nicht selbstverständlich davon ausgehe, dass die Alimentation regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau übersteige (BVerwG, Urteil vom 21.03.2024 – 5 C 5.22 –, https://www.bverwg.de/210324U5C5.22.0, Rn. 14; vgl. a. Torsten Schwan, Übersteigt die Alimentation noch regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau? Ein offensichtlich fundamentaler Rechtsprechungswandel des Bundesverwaltungsgerichts unter: https://www.berliner-besoldung.de/uebersteigt-die-alimentation-noch-regelmaessig-das-nach-massgabe-von-art-33-abs-5-gg-gebotene-besoldungsniveau-ein-offensichtlich-fundamentaler-rechtsprechungswandel-des-bundesverwaltungs/).
PolareuD:
--- Zitat von: Eukaryot am 25.08.2024 16:37 ---
--- Zitat von: PolareuD am 25.08.2024 16:23 ---
--- Zitat von: Eukaryot am 25.08.2024 15:58 ---Wie wahrscheinlich ist es, dass der Entwurf vor der dritten Tarifverhandlungsrunde am 16.03.2025 als Gesetz verabschiedet wird?
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Alles abhängig davon, ob der Haushalt 2025 so beschlossen wird wie aktuell geplant.
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Danke. Das bedeutet also, dass das Gesetz frühestens im Dezember 2024 verabschiedet werden könnte?
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Ich gehe davon aus, dass das BBVAngG erst vom BT verabschiedet werden kann, wenn der HH2025 erfolgreich durch den BT gewunken wurden, also nicht vor Nov/Dez. Falls es hier noch gravierende Veränderungen stattfinden, würde auch das BBVAngG wieder zur Disposition stehen.
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