Autor Thema: Eingruppierung für Elternzeitvertretung  (Read 3188 times)

Selfi

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Antw:Eingruppierung für Elternzeitvertretung
« Antwort #15 am: 22.08.2024 12:41 »
Unser Chef weiß, dass wir 100% dieselben Aufgaben ausüben. Hier geht es lediglich um die Abrechnungen einer Privatsprechstunde, welche ich ebenfalls übernehme. Ansonsten ist so oder so zu 100% alles gleich.

Dann kann er genauso gut abgemahnt werden.

Wenn er mir, als mein Chef, Aufgaben überträgt, die ich davon ab nicht machen MUSS, sondern diese freiwillig mache, weil es vom Tagesablauf her lediglich einfacher ist, wieso sollte er dann abgemahnt werden können? Es ist mein Chef und ich bin mit den übertragenen Aufgaben einverstanden.

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Antw:Eingruppierung für Elternzeitvertretung
« Antwort #16 am: 22.08.2024 12:50 »
Weil Dein Chef dir nur Tätigkeiten (egal ob dauerhaft oder vorübergehend) innerhalb der arbeitsvertraglich vereinbarten Entgeltgruppe übertragen darf. Zur (dauerhaften oder vorübergehenden) Übertragung von höher- oder niedriger zu bewertenden Tätigkeiten wird er (i.d.R.) nicht bevollmächtigt sein, dies darf im Regelfall nur eine Person, die auch zum Abschluss von Arbeitsverträgen bevollmächtigt ist (ist in der Regel Euer Personalbereich bzw. Leiter des Personalbereich oder die Klinikleitung).

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Antw:Eingruppierung für Elternzeitvertretung
« Antwort #17 am: 22.08.2024 13:32 »
Zitat
Die vom Angestellten auszuübende Tätigkeit im Sinne von § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT bestimmt sich nach dem Arbeitsvertrag. Die mit den im Arbeitsumfeld tätigen Kollegen und gegebenenfalls auch mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten abgestimmte Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit durch den Angestellten ohne – auch nur stillschweigende – diesbezügliche Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des öffentlichen Arbeitgebers vermag einen Anspruch des Angestellten auf Höhergruppierung nicht zu begründen.

BAG, Urteil vom 26.03.1997 - 4 AZR 489/95

Selfi

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Antw:Eingruppierung für Elternzeitvertretung
« Antwort #18 am: 22.08.2024 14:05 »
Weil Dein Chef dir nur Tätigkeiten (egal ob dauerhaft oder vorübergehend) innerhalb der arbeitsvertraglich vereinbarten Entgeltgruppe übertragen darf. Zur (dauerhaften oder vorübergehenden) Übertragung von höher- oder niedriger zu bewertenden Tätigkeiten wird er (i.d.R.) nicht bevollmächtigt sein, dies darf im Regelfall nur eine Person, die auch zum Abschluss von Arbeitsverträgen bevollmächtigt ist (ist in der Regel Euer Personalbereich bzw. Leiter des Personalbereich oder die Klinikleitung).

Okay, verstehe ich. Unser Chef ist Leiter der Neurochirurgischen Klinik, die natürlich ansässig am gesamten Klinikum hier ist. So wie andere Fachabteilungen eben auch in einem Krankenhaus.

Gilt das also als Klinikleitung?

Organisator

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Antw:Eingruppierung für Elternzeitvertretung
« Antwort #19 am: 22.08.2024 14:39 »
Weil Dein Chef dir nur Tätigkeiten (egal ob dauerhaft oder vorübergehend) innerhalb der arbeitsvertraglich vereinbarten Entgeltgruppe übertragen darf. Zur (dauerhaften oder vorübergehenden) Übertragung von höher- oder niedriger zu bewertenden Tätigkeiten wird er (i.d.R.) nicht bevollmächtigt sein, dies darf im Regelfall nur eine Person, die auch zum Abschluss von Arbeitsverträgen bevollmächtigt ist (ist in der Regel Euer Personalbereich bzw. Leiter des Personalbereich oder die Klinikleitung).

Okay, verstehe ich. Unser Chef ist Leiter der Neurochirurgischen Klinik, die natürlich ansässig am gesamten Klinikum hier ist. So wie andere Fachabteilungen eben auch in einem Krankenhaus.

Gilt das also als Klinikleitung?

Unwahrscheinlich. Oder darf er Arbeitsverträge unterschreiben?

TVOEDAnwender

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Antw:Eingruppierung für Elternzeitvertretung
« Antwort #20 am: 22.08.2024 15:37 »
Ich gehe auch nicht davon aus. In den meisten Kliniken/Krankenhäuser - egal in welcher Rechtsform -, gibt es i.d.R. eine kaufmännische Leitung / Direktion / Vorstand die grundsätzlich für alle Personalangelegenheiten zuständig ist und die auch für das gesamte Klinikum/Krankenhaus Arbeitsverträge abschließt/ändert. Das ärztliche Personal macht dies in aller Regel nicht.

MoinMoin

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Antw:Eingruppierung für Elternzeitvertretung
« Antwort #21 am: 22.08.2024 16:17 »
Weil Dein Chef dir nur Tätigkeiten (egal ob dauerhaft oder vorübergehend) innerhalb der arbeitsvertraglich vereinbarten Entgeltgruppe übertragen darf. Zur (dauerhaften oder vorübergehenden) Übertragung von höher- oder niedriger zu bewertenden Tätigkeiten wird er (i.d.R.) nicht bevollmächtigt sein, dies darf im Regelfall nur eine Person, die auch zum Abschluss von Arbeitsverträgen bevollmächtigt ist (ist in der Regel Euer Personalbereich bzw. Leiter des Personalbereich oder die Klinikleitung).

Okay, verstehe ich. Unser Chef ist Leiter der Neurochirurgischen Klinik, die natürlich ansässig am gesamten Klinikum hier ist. So wie andere Fachabteilungen eben auch in einem Krankenhaus.

Gilt das also als Klinikleitung?
Hat dein Chef deinen AV unterschrieben oder darf er Arbeitsverträge unterschreiben oder ändern, weil der Arbeitgeber ihn dazu befugt hat?

MoinMoin

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Antw:Eingruppierung für Elternzeitvertretung
« Antwort #22 am: 22.08.2024 16:19 »
Unser Chef weiß, dass wir 100% dieselben Aufgaben ausüben. Hier geht es lediglich um die Abrechnungen einer Privatsprechstunde, welche ich ebenfalls übernehme. Ansonsten ist so oder so zu 100% alles gleich.

Dann kann er genauso gut abgemahnt werden.

Wenn er mir, als mein Chef, Aufgaben überträgt, die ich davon ab nicht machen MUSS, sondern diese freiwillig mache, weil es vom Tagesablauf her lediglich einfacher ist, wieso sollte er dann abgemahnt werden können? Es ist mein Chef und ich bin mit den übertragenen Aufgaben einverstanden.
Dann frage bei der Personalabteilung nach, ob diese von deinem Chef übertragenden Aufgaben deine neuen auszuübenden Tätigkeiten sind. Und wenn sie dir das bestätigen, dann kannst du dort direkt nachfragen, ob dir dann nicht mehr Entgelt zusteht, bzw. das mehr an Entgelt einfordern, weil du der Meinung bist, dass sie dir zusteht