Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Mündlicher Arbeitsvertrag woraus leitet sich die Eingruppierung ab
Wynchester:
Moin,
gesetzt dem Fall, ein Mitarbeiter hat keinen schriftlichen Arbeitsvertrag, sondern einen der durch schlüssiges Verhalten des Arbeitgebers (Bezahlung von Entgelt), Beschäftigung im Betrieb entstanden ist.
Unterliegt dieser mündliche Arbeitsvertrag dem TVÖD ?
Der Arbeitgeber ist tarifgebunden, der Arbeitnehmer jedoch nicht.
Wonach würde sich in diesem Fall die Eingruppierung richten ?
Der Arbeitgeber ist dem §2 des NachwG nicht nachgekommen.
TVOEDAnwender:
Wenn der Arbeitnehmer NICHT Mitglied einer vertragsschließenden Gewerkschaft des TVöD ist, ergibt sich die Tarifbindung nur aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung. Diese kann natürlich auch mündlich geschlossen werden. Arbeitsverträge - auch nach TVöD - sind grundsätzlich auch wenn Sie mündlich abgeschlossen wurden, wirksam. Die Regelung der Schriftform in § 2 Abs. 1 TVöD hat nur eine rein deklaratorischer Form. Nur Nebenabreden zum Arbeitsvertrag unterliegen zur Wirksamkeit der Schriftform.
Es kommt also darauf an, was mündlich vereinbart wurde, ob der TVöD Anwendung findet oder nicht.
Wenn der AG dem Nachweisgesetz nicht nachgekommen ist, hat er sich ggfls. ordnungswidrig verhalten. Des Weiteren könnte der Arbeitgeber im Rahmen eines Arbeitsgerichtsprozesses Probleme mit der Darlegungs- und Beweislast bekommen, ob die Anwendung des TVöD mündlich vereinbart wurde oder nicht. Am einfachsten wäre für den betroffenen Kollegen, wenn er jetzt schnell in eine der vertragsschließenden Gewerkschaften eintritt und dem Arbeitgeber dies mitteilt, dann würde sich die Tarifbindung sowieso kraft TVG ergeben.
TVOEDAnwender:
--- Zitat von: Wynchester am 22.08.2024 09:01 ---Wonach würde sich in diesem Fall die Eingruppierung richten ?
--- End quote ---
Wenn mündlich die Anwendung des TVöD vereinbart wurde: nach den Vorschriften des TVöD.
Wenn keine Anwendung des TVöD vereinbart wurde: nach dem mündlich vereinbarten Lohn, wenn kein Lohn vereinbart wurde: nach der üblichen Vergütung (§ 612 II BGB), mindestens jedoch nach dem Mindestlohn
Wynchester:
--- Zitat von: TVOEDAnwender am 22.08.2024 09:14 ---Wenn der Arbeitnehmer NICHT Mitglied einer vertragsschließenden Gewerkschaft des TVöD ist, ergibt sich die Tarifbindung nur aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung. Diese kann natürlich auch mündlich geschlossen werden. Arbeitsverträge - auch nach TVöD - sind grundsätzlich auch wenn Sie mündlich abgeschlossen wurden, wirksam. Die Regelung der Schriftform in § 2 Abs. 1 TVöD hat nur eine rein deklaratorischer Form. Nur Nebenabreden zum Arbeitsvertrag unterliegen zur Wirksamkeit der Schriftform.
Es kommt also darauf an, was mündlich vereinbart wurde, ob der TVöD Anwendung findet oder nicht.
Wenn der AG dem Nachweisgesetz nicht nachgekommen ist, hat er sich ggfls. ordnungswidrig verhalten. Des Weiteren könnte der Arbeitgeber im Rahmen eines Arbeitsgerichtsprozesses Probleme mit der Darlegungs- und Beweislast bekommen, ob die Anwendung des TVöD mündlich vereinbart wurde oder nicht. Am einfachsten wäre für den betroffenen Kollegen, wenn er jetzt schnell in eine der vertragsschließenden Gewerkschaften eintritt und dem Arbeitgeber dies mitteilt, dann würde sich die Tarifbindung sowieso kraft TVG ergeben.
--- End quote ---
Durch das eintreten in die Gewerkschaft würde sich die Tarifbindung allerdings erst mit dem Stichtag des Eintretens ergeben, richtig ?
Es wurde mündlich nichts vereinbart, sondern ein Studentenvertrag ist ausgelaufen, und der Student wurde einfach weiter beschäftigt ohne jeglichen Vertrag. Mündliche Kommunikation hierzu gab es nicht.
TVOEDAnwender:
--- Zitat von: Wynchester am 22.08.2024 09:34 ---
Durch das eintreten in die Gewerkschaft würde sich die Tarifbindung allerdings erst mit dem Stichtag des Eintretens ergeben, richtig ?
Es wurde mündlich nichts vereinbart, sondern ein Studentenvertrag ist ausgelaufen, und der Student wurde einfach weiter beschäftigt ohne jeglichen Vertrag. Mündliche Kommunikation hierzu gab es nicht.
--- End quote ---
Ja, erst zum Eintrittsdatum würde sich die Tarifbindung ergeben.
Da du von einem "Studentenvertrag" sprichst: es wurde aber kein Praktikumverhältnis eingegangen? Und es handelt sich auch nicht um ein duales Studium?
Dann ist zumindest ein unbefristetes Arbeitsverhältnis jetzt entstanden.
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