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Mündlicher Arbeitsvertrag woraus leitet sich die Eingruppierung ab

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Wynchester:
Es gab einen Ausbildungsvertrag, diese Ausbildung wurde bestanden, und damit ist der Ausbildungsvertrag zuende gegangen. Nun studiert er, und erhält seitdem weiterhin das Entgelt für einen Azubi des 4. Lehrjahres.

Das jetzt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden ist, ist bekannt.

Der Personalrat vertritt die Auffassung das ein rückwirkend abzuschließender Vertrag nach TVSÖD die richtige Lösung ist.
Das ist dem Arbeitgeber zu teuer und der sagt, der Student studiert weiter zu unseren Konditionen(d.h. Kein Vertrag, arbeiten während vorlesungsfreier Zeit  und das bezahlen von Azubigehalt) nach erwähnen das durch diese Art und Weise ein unbefristeter Arbeitsvertrag entstanden ist, heißt es: "Der Student kann gerne für EG 5 arbeiten, wenn er den unbefristeten Arbeitsvertrag möchte.

Wynchester:

--- Zitat von: Wynchester am 22.08.2024 10:51 ---Es gab einen Ausbildungsvertrag, diese Ausbildung wurde bestanden, und damit ist der Ausbildungsvertrag zuende gegangen. Nun studiert er, und erhält seitdem weiterhin das Entgelt für einen Azubi des 4. Lehrjahres.

Das jetzt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden ist, ist bekannt.

Der Personalrat vertritt die Auffassung das ein rückwirkend abzuschließender Vertrag nach TVSÖD die richtige Lösung ist.
Das ist dem Arbeitgeber zu teuer und der sagt, der Student studiert weiter zu unseren Konditionen(d.h. Kein Vertrag, arbeiten während vorlesungsfreier Zeit  und das bezahlen von Azubigehalt) nach erwähnen das durch diese Art und Weise ein unbefristeter Arbeitsvertrag entstanden ist, heißt es: "Der Student kann gerne für EG 5 arbeiten, wenn er den unbefristeten Arbeitsvertrag möchte. - damit wäre aber das Studium Geschichte.

--- End quote ---

TVOEDAnwender:

--- Zitat von: Wynchester am 22.08.2024 10:51 ---Es gab einen Ausbildungsvertrag, diese Ausbildung wurde bestanden, und damit ist der Ausbildungsvertrag zuende gegangen. Nun studiert er, und erhält seitdem weiterhin das Entgelt für einen Azubi des 4. Lehrjahres.

Das jetzt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden ist, ist bekannt.

Der Personalrat vertritt die Auffassung das ein rückwirkend abzuschließender Vertrag nach TVSÖD die richtige Lösung ist.
Das ist dem Arbeitgeber zu teuer und der sagt, der Student studiert weiter zu unseren Konditionen(d.h. Kein Vertrag, arbeiten während vorlesungsfreier Zeit  und das bezahlen von Azubigehalt) nach erwähnen das durch diese Art und Weise ein unbefristeter Arbeitsvertrag entstanden ist, heißt es: "Der Student kann gerne für EG 5 arbeiten, wenn er den unbefristeten Arbeitsvertrag möchte.

--- End quote ---

Wenn es sich um ein ausbildungsintegriertes duales Studien im Sinne des § 1 TVSöD handelt, aufgrund eines Ausbildungs- und Studienvertrags i.S.d. § 1 Abs. 3 TVSöD (auch mündlich wirksam!), wäre (bei gegenseitiger Tarifbindung) der TVSöD auch maßgeblich. Wenn jedoch nur ein reiner Ausbildungsvertrag vorher geschlossen wurde und das Studium jetzt quasi "nebenberuflich" stattfindet, läge - bei gegenseitiger Tarifbindung - ein stinknormales Arbeitsverhältnis nach TVöD vor.

Wynchester:
Es handelt sich um ein ausbildungsintegrierte Studium nach § 1 TVSöd, neben dem Ausbildungsvertrag wurde auch eine Nebenvereinbarung geschlossen welche das bezahlen von Semestergebühren etc. beinhaltete.
Allerdings hatte auch diese Nebenvereinbarung den Passus "endet mit bestehen der Abschlussprüfung des Ausbildungsteils".

TVOEDAnwender:
Diese Nebenabrede widerspricht grundsätzlich den Regelungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 TVSöD, wenn es sich um ein ausbildungsintegriertes Studium handelt: Nach dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich abgelegt wurde, erhalten die Studierenden anstelle des
Studienentgelts nach Absatz 1 bis zur Beendigung des ausbildungsintegriertendualen Studiums ein monatliches Studienentgelt.

Bei einer (echten) Tarifbindung des (dual) Studierenden wäre eine solche Regelung unzulässig. Da er aber laut Deiner Aussage nicht Gewerkschaftsmitglied ist (und somit nicht tarifgebunden), wäre eine Vertragsgestaltung als Abweichung zum TVSöD jedoch im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässig. Der Arbeitgeber kann mit nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern ungünstigere Abweichungen zum bezuggenommenen Tarifvertrag einzelvertraglich vereinbaren. (Günstigere Abweichungen gehen natürlich auch bei tarifgebundenen Arbeitnehmern, vgl. Günstigkeitsprinzip)

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