Autor Thema: Novellierung des LBG  (Read 2136 times)

TonySoprano

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Novellierung des LBG
« am: 22.08.2024 13:23 »
Liebe Community,

ich bin in einer Kommune in Nordrhein-Westfalen tätig, die über 500.000 Einwohner zählt. Nach meinem Quereinstieg habe ich die Qualifikation zum Verwaltungsfachwirt erworben und bin aktuell in die Entgeltgruppe 9c eingruppiert. Heute hat uns der Personalrat einen Newsletter zur Novellierung des Dienstrechts zukommen lassen. Darin wird unter anderem folgendes ausgeführt: "Zudem soll eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis erstmals auch ohne Laufbahnprüfung möglich werden, sofern man eine den Vorbereitungsdiensten gleichwertige Ausbildung und entsprechende Berufserfahrung nachweisen kann. Allerdings wird nicht näher erläutert, welche Ausbildungen als gleichwertig anerkannt werden könnten."

In § 3 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) heißt es ebenfalls: "In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat."

In diesem Zusammenhang stellt sich mir folgende Frage: Als ich meinen Vertrag zur Qualifikation zum Verwaltungsfachwirt erhielt, war darin festgehalten, dass der Abschluss zum Verwaltungsfachwirt dem akademischen Grad "Bachelor of Laws" gleichgestellt sei. Ein solcher Abschluss gilt ja in der Regel als Voraussetzung für die Befähigung zum gehobenen Dienst. Seht ihr daher die Möglichkeit, dass ich auf dieser Grundlage verbeamtet werden könnte? Oder habt ihr vielleicht weitere Informationen zur anstehenden Novellierung des Dienstrechts, die in diesem Zusammenhang relevant sein könnten?

Für eure Einschätzungen und Rückmeldungen bedanke ich mich im Voraus ganz herzlich.

Hugo Stieglitz

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Antw:Novellierung des LBG
« Antwort #1 am: 22.08.2024 15:03 »
Eine Frage, die Dir das Personalamt Deines AG's beantworten kann. Meiner Erfahrung nach, sind die meisten Kommunen sehr zurückhaltend, was die Verbeamtung von Verwaltungsfachwirten betrifft.

Dass der Abschluss des Verwaltungsfachwirts mit dem Bachelor of Laws gleichgestellt ist, scheint eine Verwaltungspraxis Deiner Anstellungskommune zu sein. Tariflich ist das mitnichten der Fall. Ich kann mir nicht vorstellen, dass man die Laufbahnordnung dahingehend verändert, dass man eine Verbeamtung als Verwaltungsfachwirt sehr einfach ermöglicht wird.

Mit viel Goodwill des AG/Dienstherrn ist allerdings vieles möglich.

TonySoprano

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Antw:Novellierung des LBG
« Antwort #2 am: 22.08.2024 15:19 »
Vielen Dank für deine Antwort!

Bisher war es bei meinem Arbeitgeber auch so, dass Verwaltungsfachwirte pauschal nicht verbeamtet wurden. Vielleicht ändert sich das ja mit der Novellierung, allerdings gibt es noch keine Informationen dazu durch den PR. Allerdings würden mir auch sonst nur wenige andere Beispiele einfallen, wie man dem neuen Passus entsprechend Erfahrung gesammelt haben soll, wenn man nicht in der Verwaltung gearbeitet hat – außer man war Verwaltungsfachangestellter oder Verwaltungs(fach-)wirt, da der Rest bereits in die Gruppe der Beamten fällt.

Ich vermute dahinter auch die Idee, dass mit verbeamtungen der hohen Fluktuation in andere Kommunen vermieden werden soll.

Sjuda

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Antw:Novellierung des LBG
« Antwort #3 am: 22.08.2024 15:32 »
(...) Ich kann mir nicht vorstellen, dass man die Laufbahnordnung dahingehend verändert, dass man eine Verbeamtung als Verwaltungsfachwirt sehr einfach ermöglicht wird.

Mit viel Goodwill des AG/Dienstherrn ist allerdings vieles möglich.

Sehe ich grundsätzlich genauso, frage mich allerdings, welche "den Vorbereitungsdiensten gleichwertige Ausbildung und entsprechende Berufserfahrung" der Gesetzgeber bei Erarbeitung dieser Neuregelungen vor Augen gehabt haben könnte. Die Möglichkeit, andere Bewerber zu berufen, gab es schließlich schon vorher.

Hugo Stieglitz

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Antw:Novellierung des LBG
« Antwort #4 am: 22.08.2024 15:39 »
Ob die Novellierung Deinen Berufsabschluss aufwertet, so dass Du verbeamtet werden kannst und ob Dein AG das dann auch macht, sind zwei Dinge, die Du nicht beeinflussen kannst. Was Du beeinflussen kannst, ist die Arbeit, die Du machst und die Kraft und den Einsatz, welche Du in die Verbesserung Deiner Erwerbssituation investierst.

Ich würde nicht darauf warten, dass das Glück zu Dir kommt.

(...) Ich kann mir nicht vorstellen, dass man die Laufbahnordnung dahingehend verändert, dass man eine Verbeamtung als Verwaltungsfachwirt sehr einfach ermöglicht wird.

Mit viel Goodwill des AG/Dienstherrn ist allerdings vieles möglich.

Sehe ich grundsätzlich genauso, frage mich allerdings, welche "den Vorbereitungsdiensten gleichwertige Ausbildung und entsprechende Berufserfahrung" der Gesetzgeber bei Erarbeitung dieser Neuregelungen vor Augen gehabt haben könnte. Die Möglichkeit, andere Bewerber zu berufen, gab es schließlich schon vorher.
Das stimmt, allerdings berichtet TonySoprano, dass es ein Personalratsnewsletter war. Ich würde da nicht lange drüber nachdenken. :)

Casa

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Antw:Novellierung des LBG
« Antwort #5 am: 22.08.2024 18:16 »
Ohne den Landespersonalausschuss zu bemühen ist mir kein Beamtenrecht bekannt, das eine direkte Einstellung in den gD ermöglicht, wenn kein Hochschulabschluss vorliegt und eine gesonderte (Nach)qualifizierung vorliegt.

Der BL-II, VL-II, FL-II (wie auch immer er bei euch heißen mag) und ein Bachelor / Diplom (FH) entsprechen Stufe 6 des deutschen Qualifikationsrahmens. Der DQR ist aber nicht maßgebend.

Ich bin selbst in der Ausbildung tätig und bei allem Respekt für deine Leistung entsprechen der BL-II und auch manche Hochschulabschlüsse nicht der Schwierigkeit eines Vorbereitungsdienstes.


Zitat
Die Möglichkeit, andere Bewerber zu berufen, gab es schließlich schon vorher.

Dann aber wenigstens mit Hochschulabschluss für den gD UND einer Nachqualifizierung.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

Hugo Stieglitz

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Antw:Novellierung des LBG
« Antwort #6 am: 23.08.2024 08:07 »
Ich bin selbst in der Ausbildung tätig und bei allem Respekt für deine Leistung entsprechen der BL-II und auch manche Hochschulabschlüsse nicht der Schwierigkeit eines Vorbereitungsdienstes.


Zitat
Die Möglichkeit, andere Bewerber zu berufen, gab es schließlich schon vorher.

Dann aber wenigstens mit Hochschulabschluss für den gD UND einer Nachqualifizierung.
Also in NRW bekommt man im Vobereitungsdienst auch Creditpoints für die Praxisabschnitte in den Ämtern und da ist meine Erahrung, ist die Qualität der Ausbildung höchst unterschiedlich. Ich würde in der Pauschalität, den Vorbereitungsdienst gegenüber einem Hochschulabschluss nicht als bedeutend schwieriger bezeichnen.