Autor Thema: [SN] Elternzeit und Elterngeld  (Read 1242 times)

Reiselustig23

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[SN] Elternzeit und Elterngeld
« am: 22.08.2024 16:28 »
Hallo liebe Forenschreiber,  :)

ich habe eine Frage bzgl. eines Pärchens, beide Beamte, die nun ihr erstes Kind erwarten.

Im Internet finden wir Infos bzgl. Elternzeit und Elterngeld für angestellte Arbeitnehmer. Inwiefern unterscheiden sich die Regelungen denn für Beamte? Wir freuen uns über detaillierte Infos zu Landesbeamten (Sachsen) und Kommunalbeamten, wenn möglich. Beispielsweise:

- Bekommt man neben dem Elterngeld noch weitere Zuschüsse?
- Wie ist das mit der Krankenversicherung bzgl. Beihilfe und Kosten?
- Gibt es andere Regelungen zu Teilzeit als bei Angestellten?

Schreibt gerne alles auf, was euch einfällt!


Ganz lieben Dank schon einmal! :)

AnVo

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Antw:[SN] Elternzeit und Elterngeld
« Antwort #1 am: 26.08.2024 06:35 »
Zitat
Bekommt man neben dem Elterngeld noch weitere Zuschüsse?

Dass es Kindergeld gibt, sollte ja klar sein... Sächsische Beamte bekommen ab Geburt einen Familienzuschlag. Wenn der Partner in Elternzeit ist und keine Bezüge bekommt, dann kann sie der andere Partner bekommen. Familienzuschlag Stufe 2 sind aktuell 492,- €. (Wenn Partner 1 in Elternzeit ist, besteht auch keine Konkurrenzregelung mehr für die Zeit.)

Zitat
Wie ist das mit der Krankenversicherung bzgl. Beihilfe und Kosten?

Ein Partner steigt in der Beihilfe auf 70%. Die 30% PKV musst du auch in Elternzeit zahlen. Dir steht ein Zuschuss von 31,- € pro Monat zu (§ 27 Abs. 2 SächsUrlMuEltVO). Bis A8 kannst du dir auf Antrag einen Großteil der PKV-Kosten erstatten lassen.

Das Kind bekommt 90% Beihilfe und einen Großteil der 10% PKV bekommst du auf Antrag wieder.

Zitat
Gibt es andere Regelungen zu Teilzeit als bei Angestellten?

Ich glaube nicht. Da kenne ich mich aber nicht aus.

Mondschaf78

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Antw:[SN] Elternzeit und Elterngeld
« Antwort #2 am: 09.09.2024 14:41 »
Teilzeitbeschäftigung für Beamte ist in den §§ 97 und 98 Sächsisches Beamtengesetz geregelt. Nach § 98 Abs. 1 SächsBG besteht ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn ein Kind unter 18 Jahren im Haushalt betreut wird.

Ich hatte bisher keine Probleme bei der Gewährung von Teilzeitbeschäftigung aus diesem Grund.