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Personalrat: Fragen zur Umsetzung und Übertragung höherwertigen Tätigkeiten
SKa:
Wir haben bei uns in der Dienststelle einen speziellen Fall, was mich Personalratsmitglied sehr beschäftigt.
Sachverhalt:
Es handelt sich um einen Beschäftigten, der seit dem 04/2012 unbefristet angestellt ist ,zur Einstellung folgende berufliche Qualifikation: 1. juristische Staatsexamen, seit 06/24: Master in Kommunales Verwaltungsmanagement. Laut Stellenplan und Arbeitsvertrag eingestellt in EG 11 (Leiter der Personalabteilung)
Von 01.01.2021 bis 30.06.2022 Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (Fachbereichsleitung Soziale Dienste, A 13). Im gleichen Zuge wird der FBL Soziale Dienste vorübergehend mit der Leitung der Personalabteilung betraut, erhält weiter die Besoldung nach A 13.
Beide sitzen auch nach dem 30.06. auf den ehemals vorübergehend übertragenen Stellen.
Bekommt seit dem 01.01.21 eine Zulage von EG 11 auf EG 12. Mittlerweile hat eine
Stellenbewertung ergeben, dass die FBL nach EG 14 bewertet ist. Die Bewertung erfolgte im August 2023.
Es wurde das erste Mal am 21.08.2023 nach einer korrigierten Zulage gefragt bzw. diese beantragt. Am 07.11.2023 wurde ein Schreiben aufgesetzt, am 05.02.2024 eine erneute Mail mit der Bitte um Sachstandsmitteilung. Am 12.08.2024 ging die bislang letzte Mail raus. Entweder bekomme der Beschäftigte gar keine Antwort, oder lediglich den Hinweis, dass sich jemand kümmert und er demnächst was hören werde.
Zu klärende Fragen:
Wie viel Zulage steht dem Beschäftigten zu?
Ist die vorübergehende Übertragung zulässig? Der Amtsinhaber arbeitete offensichtlich nicht so, wie es sich die Dienststelle vorstellt. Deshalb wurde der Beschäftigte mit den Aufgaben betraut. Da für ihn keine Stelle im Stellenplan vorgesehen ist, bleibt es bislang bei der vorübergehenden Übertragung, die im Grunde ja auch bereits abgelaufen ist.
Ich möchte den Beschäftigten als Personalratsmitglied unterstützen. Welche Maßnahmen könnte man ergreifen ? Ich wäre über jede hilfreiche Antwort dankbar
Casa:
--- Zitat ---Wie viel Zulage steht dem Beschäftigten zu?
--- End quote ---
Spätestens mit dem ersten juristischen Staatsexamen liegt ein wissenschaftlicher Hochschulabschluss vor.
--- Zitat ---Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das
Studium an einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule
a) mit einer nicht an einer Fachhochschule abgelegten ersten Staatsprüfung,
Magisterprüfung oder Diplomprüfung oder
b) mit einer Masterprüfung
beendet worden ist.
--- End quote ---
https://www.vka.de/assets/media/docs/0/Tarifvertr%C3%A4ge/230422_TV%C3%B6D_V_AEV_18_Lesefassung_Stand_01_08_2023_WS.pdf
S. 54
Der Jurist ist also zwingend mit höhenmäßig E13 zu bezahlen. Die Forderung der Zulage am 21.08.2023 kann so ausgelegt werden, dass auch die höhere Vergütung für die vergangenen 6 Monate gefordert wird und nicht erst ab Neubewertung der Stelle mit EG14. Er wird wenigstens ab August 2023 in Höhe der E14 zu bezahlen sein.
--- Zitat ---Ist die vorübergehende Übertragung zulässig?
--- End quote ---
Ohne Zweifel ist sie das. Das Ganze sollte haushalterisch aber sauber geregelt sein, wovon ich ausgehe.
--- Zitat ---Der Amtsinhaber arbeitete offensichtlich nicht so, wie es sich die Dienststelle vorstellt. Deshalb wurde der Beschäftigte mit den Aufgaben betraut. Da für ihn keine Stelle im Stellenplan vorgesehen ist, bleibt es bislang bei der vorübergehenden Übertragung, die im Grunde ja auch bereits abgelaufen ist.
--- End quote ---
Dann wäre die befristete Übertragung zu verlängern.
Vorschlag:
Die Übertragung der Tätigkeit wird verlängert. Ab August 2023 erhält der Jurist höhenmäßig die E14 inkl. Zulage (also E11 + Zulage zu E14).
Wenn die Leistung eines Beamten nicht den Anforderungen entspricht, muss der Dienstherr handeln. Das muss nicht gleich ein Disziplinarverfahren sein, aber ein ernstes Personalgespräch wird notwendig.
Moonrise:
Vielen Dank für die Antworten.
Mir geht es in erster Linie nicht darum, die Rufbereitschaft zu vermeiden. Mir geht es darum, dass man sich entscheiden sollte, ob man die Verwaltungsausbildung oder eben ähnliche Abschlüsse heranzieht. Es ist beides ok. Ähnliche Abschlüsse wären sogar besser, da wir dann mehrere wären und somit entsprechend breiter aufgestellt.
Bei mir trifft es eben zu, dass ich mit Bachelor of Laws einen der Verwaltung gleichlautenden Abschluss habe, aber eben keine Verwaltungsausbildung. Deswegen meine Nachfrage. Aktuell wird tatsächlich nur auf Leute mit VA abgestellt. Ähnliche Abschlüsse sind ausgenommen.
Ramirez:
--- Zitat von: Casa am 22.08.2024 17:40 ---
--- Zitat ---Wie viel Zulage steht dem Beschäftigten zu?
--- End quote ---
Spätestens mit dem ersten juristischen Staatsexamen liegt ein wissenschaftlicher Hochschulabschluss vor.
...
Der Jurist ist also zwingend mit höhenmäßig E13 zu bezahlen. Die Forderung der Zulage am 21.08.2023 kann so ausgelegt werden, dass auch die höhere Vergütung für die vergangenen 6 Monate gefordert wird und nicht erst ab Neubewertung der Stelle mit EG14. Er wird wenigstens ab August 2023 in Höhe der E14 zu bezahlen sein.
...
--- End quote ---
Das ist falsch, er hat Aufgaben die nach EG11 bewertet sind, da interessiert ein Staatsexamen nicht die Bohne. Würde er putzen wäre es die EG1, auch mit einem Nobelpreis.
TVOEDAnwender:
--- Zitat von: Ramirez am 22.08.2024 22:37 ---
--- Zitat von: Casa am 22.08.2024 17:40 ---
--- Zitat ---Wie viel Zulage steht dem Beschäftigten zu?
--- End quote ---
Spätestens mit dem ersten juristischen Staatsexamen liegt ein wissenschaftlicher Hochschulabschluss vor.
...
Der Jurist ist also zwingend mit höhenmäßig E13 zu bezahlen. Die Forderung der Zulage am 21.08.2023 kann so ausgelegt werden, dass auch die höhere Vergütung für die vergangenen 6 Monate gefordert wird und nicht erst ab Neubewertung der Stelle mit EG14. Er wird wenigstens ab August 2023 in Höhe der E14 zu bezahlen sein.
...
--- End quote ---
Das ist falsch, er hat Aufgaben die nach EG11 bewertet sind, da interessiert ein Staatsexamen nicht die Bohne. Würde er putzen wäre es die EG1, auch mit einem Nobelpreis.
--- End quote ---
Der Jurist ist zwingend mit EG 13 zu bezahlen, auch wenn er in der Dienststelle zum Kloputzen eingestellt ist. Ist doch voll logisch, oder? ;-)
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