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Umsetzung Eingruppierungsfeststellungsklage

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Casa:

--- Zitat von: MoinMoin am 26.08.2024 17:29 ---Ah wieder was gelernt,
also kann man mit dem Titel den Gerichtsvollzieher losjagen?
Oder was fehlt da nach 6 Monaten?

--- End quote ---

Richtig. Es fehlt die Vollstreckungsklausel - im Ergebnis Stempel des Gerichts und Unterschrift des Urkundsbeamten - und die vollstreckbare Ausfertigung muss dem Schuldner zugestellt werden. Zudem muss die Vollstreckung angekündigt werden und dann bedarf ggf. noch der entsprechenden Genehmigung.
Zur Ankündigung und Genehmigung müsst ich nachlesen. Meine letzte Vollstreckung gegen eine Behörde ist schon ein paar Jahre her.

LogiJöw:

--- Zitat von: Schinkensandwich am 26.08.2024 17:26 ---Wurde im Urteil eine Revision beim LAG zugelassen?

Gerade wenn das Urteil nicht nur Dich betrifft, sondern auch noch eine ganze Reihe der Kollegen und das somit auch eine gewisse grundsätzliche Bedeutung hat, könnte ich mir schon vorstellen, dass der Arbeitgeber sehr genau prüft ob er in Berufung geht.
Vielleicht dauert es auch deshalb so lang.

--- End quote ---

Also wenn ein Urteil tatsächlich rechtskräftig ist, so wie es die TE schildert, dann ist da nix mehr mit Berufung.

troubleshooting:

--- Zitat von: Schinkensandwich am 26.08.2024 17:26 ---Wurde im Urteil eine Revision beim LAG zugelassen?

... dass der Arbeitgeber sehr genau prüft ob er in Berufung geht.


--- End quote ---

Huii, was denn nun Revision oder erst noch Berufung? Bitte nicht alles durcheinander werfen.


1. Gehe ich davon aus, dass das angesprochene Urteil die 1. Instanz war.
2. Da der Streitwert sicher hoch genug ist, kommt es wohl nicht auf die grundsätzliche Bedeutung an, somit ist Berufung (2. Instanz) mutmaßlich zulässig.
3. Gibt es dafür aber Fristen! Und zwar, 1 Monat nach Zustellung (!) des Urteils muss die Berufung eingelegt werden.

Da die TE ausdrücklich schreibt, die Rechtskraft liegt seit 4 Monaten vor, dürfen wir getrost davon ausgehen, dass die Berufung nicht bzw. nicht rechtzeitig eingelegt wurde. Damit brauchen wir uns um eine Revision schon gar keine Gedanken mehr machen.

So, Urteil ist rechtskräftig - super und hoffentlich hinreichend bestimmt um vollstreckbar zu sein (das ist keine Selbstverständlichkeit) - noch superer, denn damit hat die TE einen Vollstreckungstitel. Bevor man daraus allerdings einen Gerichtsvollzieher los jagen kann, muss der Schuldner aber erstmal unter Fristsetzung aufgefordert werden, zu zahlen!

Interessant wäre jetzt zu wissen, ob im Urteil evtl. schon eine Frist gesetzt wurde, bis wann es umzusetzen und die Nachzahlung zu leisten ist? Klingt nicht so, wäre aber für die TE hilfreich.

Aber, egal: Nach Ablauf der gesetzten Frist, wäre meine Empfehlung aber immer ein Gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten.

MonaLies:
Hallo,

es wurde ein Streitwert in fünfstelliger Höhe festgesetzt und somit auch eine Berufung binnen einer Notfrist von einem Monat zugelassen. Diese hat die Gegenseite jedoch ohne weitere Reaktion verstreichen lassen.

Im Urteil wurde keine Frist gesetzt, bis wann das Urteil umzusetzen ist.

troubleshooting:
Dann lag ich ja nicht so falsch.

Wie geschrieben, Frist zur Umsetzung des Urteils inkl. Zahlung des ausstehenden Geldes setzen.

Dazu die Empfehlung, parallel Zwischenzeugnis anfordern, Bewerbungsunterlagen aktualisieren, Stellenausschreibungen studieren. Wenn man den eigenen AG schon vor Gericht zerren muss, um seine Pflicht (Vergütung der Arbeitsleistung) einzufordern, spricht das nicht unbedingt für eine (Arbeits-) Beziehung, auf die man langfristig bauen kann.

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