Autor Thema: Anrechnung Zeiten vorheriger Arbeitgeber bei niedriger EG  (Read 2366 times)

HalliHallo

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Hallo liebes Forum.

Ich habe folgende Frage: Ich habe insgesamt 4 Jahre in einem bestimmten Bereich im ÖD gearbeitet mit einer E9b/c und 2 Jahre mit einer E13 (befristet) im gleichen Arbeitsbereich, alles bei verschiedenen Arbeitgebern. Jetzt habe ich eine Jobzusage erhalten von einem neuen ÖD AG, im gleichen Arbeitsbereich, die mir nur die 2 Jahre in der E13 anerkennen möchte, mich also "nur" in die 2. Erfahrungsstufe der E13 stufen will. Ich hatte mir eigentlich die 3. Erfahrungsstufe erhofft. Auf Nachfragen kam nur die Antwort, dass man nur Zeiten berücksichtigen könne, die mindestens in der gleichen Eingruppierung erbracht worden sind. Alles darunter wäre nichtig, trotz gleichem Arbeitsbereich.

Jetzt meine Frage: Ist was wirklich so? Wenn ja, wo steht das? Ist das Usus?

Danke und liebe Grüße
HalliHallo
« Last Edit: 23.08.2024 22:17 von HalliHallo »

HalliHallo

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MoinMoin

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Jetzt meine Frage: Ist was wirklich so? Wenn ja, wo steht das? Ist das Usus?
Grundsätzlich ist das bei einschlägiger Berufserfahrung so, aber es kann auch ausnahmen geben, das auch in einer niedrigeren EG eB  vorliegt.
Im Tarifvertrag.
Ja.

Als alternative könnte man die 9er Zeiten sich als förderliche Zeiten anerkennen lassen, dann wäre auch die Stufe 3 oder 4 möglich.

FearOfTheDuck

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§16 Abs. 2 TVÖD

Augenscheinlich hat der AG die Zeit in der EG 13 als einschlägig anerkannt und dir darum Stufe 2 gewährt. Förderliche Zeiten hätte er anerkennen können, wollte er wohl aber nicht. Das wäre dann Verhandlungssache und - falls noch nichts unterschrieben ist - etwas, wo du ansetzten kannst.

Ob es Usus ist?
Bei einschlägiger Berufserfahrung wird die Tätigkeit nahezu unverändert fortgeführt, in der Regel kann diese nicht in einer niedrigeren EG erworben werden.
Förderliche Zeiten kann der AG anerkennen, muss er aber nicht. Insofern kann das von AG zu AG verschieden sein.

clarion

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Aber der Abstand zwischen E9c und E13 ist wohl ein bisschen zu groß, um das als förderliche Zeit anzurechnen.

MoinMoin

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Nö, für die Anerkennung der Förderlichkeit ist die Förderlichkeit entscheidend nicht die Bezahlung der Tätigkeiten.

TVOEDAnwender

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Aber der Abstand zwischen E9c und E13 ist wohl ein bisschen zu groß, um das als förderliche Zeit anzurechnen.

Inhaltlich kommen als förderliche Zeiten in erster Linie gleichartige und gleichwertige Tätigkeiten, die der Beschäftigte bei einem anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber ausgeübt hat, in Betracht. Sie können insbesondere vorliegen, wenn die frühere Tätigkeit mit der auszuübenden Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang steht und Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen für die Erfüllung der auszuübenden Tätigkeit offenkundig von Nutzen sind.

Der Ermessenspielraum, ob eine Vortätigkeit förderlich ist, ist damit weiter als der bei der Beurteilung, ob eine Vortätigkeit als einschlägige Berufserfahrung anzusehen ist.

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/entgelt-3425-beruecksichtigung-foerderlicher-zeiten_idesk_PI13994_HI1796694.html

HalliHallo

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Danke schonmal für die Antworten.

Besonders ärgerlich finde ich es, da ich in 2 Jahren von der E9-Zeit sogar ein bestimmtes Programm benutzt habe, was ich jetzt wieder benutze in der E13. Klar, war die Tätigkeit etwas "einfacher", aber trotzdem würde ich es schon als förderlich bezeichnen. Vor allem müsste ja nach der Logik des AG, wenn jemand eine höhere EG bekommt, immer wieder in der 1. Stufe anfangen, was ja nur begrenzt Sinn macht, finde ich. Naja, Vertrag hab ich dummerweise schon unterschrieben. Ich werde wohl damit leben müssen...

FearOfTheDuck

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Die Einstufung bei Neueinstellung und die regulär zu durchlaufenden Stufen sind zwei paar Schuhe. Bei einer Höhergruppierung (man bekommt also vom gleichen AG höherwertige Aufgaben übertragen, die eingruppierungsrelevant sind) erfolgt die Einstufung stufengleich, hier würdest du als Besonderheit aus Stufe 1 sogar in Stufe 2 hochgestuft.

Das Dumme ist, dass es AG die förderlichen Zeiten nicht sieht und dass es ganz bei ihm liegt, solche zu erkennen. Da hast du jetzt leider Lehrgeld bezahlt...

andreb

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Aber der Abstand zwischen E9c und E13 ist wohl ein bisschen zu groß, um das als förderliche Zeit anzurechnen.

Inhaltlich kommen als förderliche Zeiten in erster Linie gleichartige und gleichwertige Tätigkeiten, die der Beschäftigte bei einem anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber ausgeübt hat, in Betracht. Sie können insbesondere vorliegen, wenn die frühere Tätigkeit mit der auszuübenden Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang steht und Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen für die Erfüllung der auszuübenden Tätigkeit offenkundig von Nutzen sind.

Der Ermessenspielraum, ob eine Vortätigkeit förderlich ist, ist damit weiter als der bei der Beurteilung, ob eine Vortätigkeit als einschlägige Berufserfahrung anzusehen ist.

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/entgelt-3425-beruecksichtigung-foerderlicher-zeiten_idesk_PI13994_HI1796694.html

Das ist nicht ganz korrekt …
Die Tatsache, ob einschlägige Berufserfahrungszeiten vorliegen, ist sehr eng auszulegen. Ausschließlich bei der Berücksichtigung einschlägiger Zeiten ist auf die Gleichwertigkeit und Gleichartigkeit abzustellen.
Wenn es um förderliche Zeiten geht, sollte die frühere Tätigkeit im Wesentlichen was mit der neuen Tätigkeit zu tun haben. Die Gleichwertigkeit interessiert nicht mehr. Die Gleichartigkeit muss auch nicht mehr zwingend vorliegen. Hier hat der Arbeitgeber ein Ermessen.

Bei der Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrungszeiten gibt es kein eingeräumtes Ermessen. Da gibt es nur ja oder nein, mit den entsprechenden Rechtsfolgen.

TVOEDAnwender

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Die Wörter "kommen, können, in erster Linie, insbesondere" usw. hast Du aber schon gelesen?
Zur einschlägigen BE habe ich gar nichts geschrieben, die war hier auch nicht gefragt, da diese durch den TE nicht erfüllt.

MoinMoin

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Die Wörter "kommen, können, in erster Linie, insbesondere" usw. hast Du aber schon gelesen?
Zur einschlägigen BE habe ich gar nichts geschrieben, die war hier auch nicht gefragt, da diese durch den TE nicht erfüllt.
Auch das kann man nicht pauschal sagen, man kann auch in der 9b eB für Tätigkeiten der 13 erarbeiten.
Ist jedoch höchst unwahrscheinlich.


Schinkensandwich

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Aber äußerst selten: https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/entgelt/anerkennung-von-berufserfahrung-bei-stufenzuordnung-nach-tv-l_150_593676.html

Ja, ist eher selten und vor allem ist das für den hier vorgetragenen Fall nicht einschlägig und spielt keine Rolle.

Schinkensandwich

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Auch das kann man nicht pauschal sagen, man kann auch in der 9b eB für Tätigkeiten der 13 erarbeiten.
Ist jedoch höchst unwahrscheinlich.

Ich wüsste nicht, wie man realistischerweise in der E9b einschlägige Berufserfahrung im Tarifsinne für eine Tätigkeit mit E13 (für die zwingend ein wissenschaftlicher Hochschulabschluss erforderlich ist) erworben haben kann.

Die Anerkennung als förderliche Zeiten wäre aber theoretisch durchaus möglich gewesen. Praktisch wird das aber vermutlich nicht relevant gewesen sein.
Denn hierzu mal eine grundsätzliche Anmerkung: Bei den Antworten auch in vielen anderen Forumsbeiträgen wird oft fast schon reflexartig auf die Möglichkeit der Berücksichtigung förderlicher Zeiten hingewiesen und so getan, dass es nur eine Frage des Verhandlungsgeschicks ist. So ist es aber nicht. Es müssen natürlich die grundlegenden Voraussetzungen für förderliche Zeiten überhaupt erst mal erfüllt sein. Wenn es sich nicht gerade um IT- oder Ingenieur-Tätigkeiten handelt (und auch hier kann man das so pauschal nicht sagen), dann ist sehr oft u.a. die Notwendigkeit zur Deckung des Personalbedarfs nicht erfüllt - gerade im Verwaltungsbereich. Ich weiß zwar nicht genau, wie es beim TVöd-Bund ist, aber im TV-L haben die Bundesländer teilweise sehr restriktive und mit sehr konkreten Vorgaben ausgesteltete Durchführungshinweise erlassen.

Auch bei "Hallihallo" war es ja offensichtlich nicht erforderlich, zum Zwecke der Personalgewinnung förderlichen Zeiten zu berücksichtigen, da er die Vertragsunterzeichnung nicht davon abhängig gemacht hat und auch so den Arbeitsvertrag unterschrieben hat. Ich habe sowieso auch nicht den Eindruck, dass es für "Hallihallo" tatsächlich eine Option gewesen wäre zu sagen: "Entweder meine gesamten Zeiten werden berücksichtigt oder ich nehme die Stelle nicht an".