Autor Thema: Anrechnung Zeiten vorheriger Arbeitgeber bei niedriger EG  (Read 2366 times)

Wabi Sabi

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Das aktuelle Rundschreiben des BMI vom 30.5.2024 zu § 16 TVöD Bund ist hier zu finden:

https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2024/RdSchr_20240530.html;jsessionid=3EE9680B647CADB9370EB88601267945.live862

Zum Thema "förderliche Zeiten" siehe dort Ziffer 2.4 (Seite 9 ff.).

Hier werdenm durchaus recht dezidierte Anforderungen zu deren Anerkennung verlangt, die entsprechend zu dokumentieren sind.

Interessant aber auch die Aussagen unter Ziffer 2.4.3 (Anerkennung von sog. Stufenrestlaufzeiten als förderliche Zeiten).
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

MoinMoin

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Auch das kann man nicht pauschal sagen, man kann auch in der 9b eB für Tätigkeiten der 13 erarbeiten.
Ist jedoch höchst unwahrscheinlich.

Ich wüsste nicht, wie man realistischerweise in der E9b einschlägige Berufserfahrung im Tarifsinne für eine Tätigkeit mit E13 (für die zwingend ein wissenschaftlicher Hochschulabschluss erforderlich ist) erworben haben kann.

Die Anerkennung als förderliche Zeiten wäre aber theoretisch durchaus möglich gewesen. Praktisch wird das aber vermutlich nicht relevant gewesen sein.
Denn hierzu mal eine grundsätzliche Anmerkung: Bei den Antworten auch in vielen anderen Forumsbeiträgen wird oft fast schon reflexartig auf die Möglichkeit der Berücksichtigung förderlicher Zeiten hingewiesen und so getan, dass es nur eine Frage des Verhandlungsgeschicks ist. So ist es aber nicht. Es müssen natürlich die grundlegenden Voraussetzungen für förderliche Zeiten überhaupt erst mal erfüllt sein. Wenn es sich nicht gerade um IT- oder Ingenieur-Tätigkeiten handelt (und auch hier kann man das so pauschal nicht sagen), dann ist sehr oft u.a. die Notwendigkeit zur Deckung des Personalbedarfs nicht erfüllt - gerade im Verwaltungsbereich. Ich weiß zwar nicht genau, wie es beim TVöd-Bund ist, aber im TV-L haben die Bundesländer teilweise sehr restriktive und mit sehr konkreten Vorgaben ausgesteltete Durchführungshinweise erlassen.

Auch bei "Hallihallo" war es ja offensichtlich nicht erforderlich, zum Zwecke der Personalgewinnung förderlichen Zeiten zu berücksichtigen, da er die Vertragsunterzeichnung nicht davon abhängig gemacht hat und auch so den Arbeitsvertrag unterschrieben hat. Ich habe sowieso auch nicht den Eindruck, dass es für "Hallihallo" tatsächlich eine Option gewesen wäre zu sagen: "Entweder meine gesamten Zeiten werden berücksichtigt oder ich nehme die Stelle nicht an".

Über die Zeitanteile.
Auch in der 9b kann man Arbeitsvorgänge aus der 13.
Der Pförtner in der eg3 kann ja auch 49% Atomphysik betreiben.

Und ja, die förderlichen Zeiten sind eine Kann Regelung, die man nur auf Menschen anwenden kann, die aus dem Bewerberkreis heraus ragen, bzw. die man sich so schön (und die anderen so ungeeignet) schreiben kann, dass es für eine Revision in Ordnung ist.

TVOEDAnwender

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Ich bastel gerade an der Stellenbeschreibung "Putzfrau mit Atomphysik-Studium, die für die Bundeswehr die Atombombe entwickeln soll":

Arbeitsvorgang Nr. 1 mit 51 % einfachsten Tätigkeiten und
Arbeitsvorgang Nr. 2 mit 49 % wissenschaftlicher Hochschulbildung, besondere Schwierigkeit und Bedeutung, Maß der Verantwortung



MoinMoin

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Für die eB würden aber auch schon 10% reichen :o

TVOEDAnwender

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Für die eB würden aber auch schon 10% reichen :o

Bei 10 % käme aber nur 'n kleines Bömbchen raus...