Autor Thema: Bewerbung auf höherwertige Stelle während Angestelltenlehrgang II  (Read 1964 times)

JMF93

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Hi liebe Community,

ich hoffe, dass ihr mir bei dem folgenden Anliegen helfen könnt:  :)

Sachverhalt:

Ich bin Beschäftiger in einer Kommune in Niedersachsen (TVÖD-VKA) auf einer E9c-Stelle. Diese Stelle inkl. Eingruppierung habe ich bereits ohne den AII bekommen.

Da meine Dienststelle sich aber bei der Berücksichtigung von Bewerbungen auf höherwertige Stellen querstellt, mache ich nun den AII in der nebendienstlichen Variante (2 Tage Lehrgang, 3 Tage Arbeit über 2 Jahre).

Meine Frage ist nun, ob ich mich auf eine höherwertige bzw. gleichwertige Stelle bewerben kann und eine realistische Chance habe berücksichtigt zu werden, obwohl ich ja gerade erst dabei bin den AII zu erwerben oder werde ich stumpf wieder abgelehnt weil es z.B. mal wieder heißt "Sie erfüllen die formellen Vorraussetzungen nicht"?

Hat hier jemand Erfahrungswerte oder hilfreiche Informationen zu meinem Anliegen? :)

Vielen lieben Dank im Voraus!


Sjuda

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Niemand kann vorhersagen, wie sich dein Arbeitgeber verhalten wird.

Für besonders fernliegend halte es es jedoch nicht, einen Bewerber zurückzuweisen, der die geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.

Mitunter reicht ein begonnener oder kurz vor dem Abschluss stehender Lehrgang aus (bspw. Abschluss innerhalb der nächsten X Monate) - erkennbar an der jeweiligen Ausschreibung.

KlammeKassen

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Offenbar hast du ja schon Glück, dass du auf deiner EG9c Stelle auch ein EG9c Gehalt erhälst. Im Normalfall würdest du mangels formaler Qualifikation eine Gruppe tiefer eingruppiert werden (= EG9b)

TomBW

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Das kommt auf den Arbeitgeber an. Ich absolviere ebenfalls ab diesem Monat den Angestelltenlehrgang II nebenberuflich und habe bereits eine EG10-Stelle inne.

Der hiesige Kreistag hat hier entschieden, dass auch ohne eine entsprechende Ausbildung/Studium die Person in die maßgebliche Entgeltgruppe eingruppiert werden soll, wenn diese geeignet für die Stelle ist. Das was KlammeKassen beschrieben hat, war hier auch gängige Praxis. Eine Gruppe tiefer eingruppiert, jedoch mit Zulage, um die Differenz auszugleichen. Seit dem Kreistagsbeschluss ist diese Praxis jedoch hinfällig.

KlammeKassen

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Das kommt auf den Arbeitgeber an. Ich absolviere ebenfalls ab diesem Monat den Angestelltenlehrgang II nebenberuflich und habe bereits eine EG10-Stelle inne.

Der hiesige Kreistag hat hier entschieden, dass auch ohne eine entsprechende Ausbildung/Studium die Person in die maßgebliche Entgeltgruppe eingruppiert werden soll, wenn diese geeignet für die Stelle ist. Das was KlammeKassen beschrieben hat, war hier auch gängige Praxis. Eine Gruppe tiefer eingruppiert, jedoch mit Zulage, um die Differenz auszugleichen. Seit dem Kreistagsbeschluss ist diese Praxis jedoch hinfällig.

Na dann kann man heute ja direkt arbeiten gehen, wenn sich die Qualifizierung nicht mal mehr in dem Sinne lohnt

TomBW

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Das kommt auf den Arbeitgeber an. Ich absolviere ebenfalls ab diesem Monat den Angestelltenlehrgang II nebenberuflich und habe bereits eine EG10-Stelle inne.

Der hiesige Kreistag hat hier entschieden, dass auch ohne eine entsprechende Ausbildung/Studium die Person in die maßgebliche Entgeltgruppe eingruppiert werden soll, wenn diese geeignet für die Stelle ist. Das was KlammeKassen beschrieben hat, war hier auch gängige Praxis. Eine Gruppe tiefer eingruppiert, jedoch mit Zulage, um die Differenz auszugleichen. Seit dem Kreistagsbeschluss ist diese Praxis jedoch hinfällig.

Na dann kann man heute ja direkt arbeiten gehen, wenn sich die Qualifizierung nicht mal mehr in dem Sinne lohnt


Gegen diese Aussage kann ich nichts einwenden, da sie ihre Berechtigung hat. Für mich ist diese Vorgehensweise natürlich von Vorteil, auch da gibt es nichts dagegen zureden.

FearOfTheDuck

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Wäre das dann außertariflich?

Vielleicht liegt bei TomBWs AG die Überlegung dahinter, dass wenn man extern eh keine geeigneten Kandidaten, man sich die internen Rosinen nach oben pickt und dafür als Bonbon auf -1 verzichtet. Wobei man EGO-mäßig eh prüfen könnte, ob nicht jeweils der sonstige Beschäftigte möglich ist.

Umlauf

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Das kommt auf das Wollen der Dienststelle an.

Bei uns wird es über eine entsprechende Bedingung abgesichert gemacht.
Das bedeute aber auch, wenn die Bedingung nicht erfüllt wird, sprich der Abschluss verfehlt wird, gibt es auch die entsprechende Stelle nicht.

Einen Anspruch gibt es aber nicht auf ein solches Vorgehen.