Autor Thema: Eingruppierung nach externem Studium  (Read 6534 times)

Rollo83

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Antw:Eingruppierung nach externem Studium
« Antwort #15 am: 01.09.2024 19:28 »

Welchen Beitrag soll man wo nachzahlen ?
Finanzielle Sicherheit, ja die hat man im ÖD sicherlich das ist unbeschtritten aber dann hört es mMn eigentlich auch schon auf.
Ich persönlich würde den Weg mit dem heutigen Wissen zu 1.000% nicht nochmal wählen trotz der Pension und vor allem den frühzeitigen Ruhestand gegenüber der freien Wirtschaft.
An ihrer Stelle würde ich mir den Weg genau überlegen, „reich“ wird man mit A9 sicherlich auch nicht unbedingt aber Geld sollte als Motivation für den ÖD keine Rolle spielen.


das ist jetzt gefährliches Halbwissen!! Ich glaube es geht um die Beiträge zur Rente?!
Eine große Karriere steht mir jetzt eh nicht mehr bevor. Gd wäre schonmal in Ordnung. Mal sehen was sich noch erreichen lässt.
[/quote]

Da muss nichts nachgezahlt werden. Wenn du durch zu wenig Jahre als Beamter nicht auf deinen vollen Pensionsanspruch von 71,75% kommst wird dieser durch die gesetzliche Rente aufgefüllt. Der restliche oder auch der ganze Rentenanspruch verfällt sonst.
Bittet man als Beamter um Entlassung und nimmt kein Altersgeld in Anspruch wird man in der gesetzlichen Rentenkasse für die Jahre nachversichert.

Ich weiß jetzt nicht wie alt du bist und sowas alles aber ich würde mir das ganz genau überlegen. Auch die PKV kostet dem entsprechen paar Euro mehr wenn man schon etwas älter ist. Kenne mich mit der PKV nicht aus da ich freie Heilfürsorge genieße aber grobe 300€ darfst du erst mal von den A9 Stufe X abziehen. Ich finde das finanziell quasi absolut nicht attraktiv.

Thomber

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Antw:Eingruppierung nach externem Studium
« Antwort #16 am: 02.09.2024 14:49 »
Nach dem Studium ändert sich von selbst nichts. Du musst erst eine Stelle ergattern wo du die Laufbahnbefähigung erhalten kannst.


Diese Problematik ist die gleiche, wie bei einem Beamten im gD, der nebenher privat Master studiert hat.
Ich glaube nicht, dass die Bw jemanden im Individual-Fall auf eine höhere Stelle setzen wird, damit der Beamte dort dann seine Berufspraktische Zeit absitzt.   Nö - sicher nicht!   Es gibt bei der Bw strenge Regeln und keinen Aufstieg ohne "Lehrgang" (mit Test/ Auswahlverfahren).   Hilft nur - wegbewerben.  Es gibt nämlich Behörden, die da etwas lockerer mit dem Laufbahnrecht umgehen!

Unknown

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Antw:Eingruppierung nach externem Studium
« Antwort #17 am: 02.09.2024 15:03 »
Nach dem Studium ändert sich von selbst nichts. Du musst erst eine Stelle ergattern wo du die Laufbahnbefähigung erhalten kannst.


Diese Problematik ist die gleiche, wie bei einem Beamten im gD, der nebenher privat Master studiert hat.
Ich glaube nicht, dass die Bw jemanden im Individual-Fall auf eine höhere Stelle setzen wird, damit der Beamte dort dann seine Berufspraktische Zeit absitzt.   Nö - sicher nicht!   Es gibt bei der Bw strenge Regeln und keinen Aufstieg ohne "Lehrgang" (mit Test/ Auswahlverfahren).   Hilft nur - wegbewerben.  Es gibt nämlich Behörden, die da etwas lockerer mit dem Laufbahnrecht umgehen!
Man muss sich als Externer für die Laufbahn des hD bzw. auf einen hD Dienstposten bewerben. Bekommt man dann eine Zusage nach dem AC, wird man auf einen hD Dienstposten versetzt und absolviert erstmal die Laufbahnbefähigung für den hD. Beim Bund sind das 2,5 Jahre und dann nochmal 6 Monate auf dem Dienstposten und nach drei Jahren wird man dann zum Rat ernannt.

Thomber

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Antw:Eingruppierung nach externem Studium
« Antwort #18 am: 03.09.2024 10:39 »
Nach dem Studium ändert sich von selbst nichts. Du musst erst eine Stelle ergattern wo du die Laufbahnbefähigung erhalten kannst.


Diese Problematik ist die gleiche, wie bei einem Beamten im gD, der nebenher privat Master studiert hat.
Ich glaube nicht, dass die Bw jemanden im Individual-Fall auf eine höhere Stelle setzen wird, damit der Beamte dort dann seine Berufspraktische Zeit absitzt.   Nö - sicher nicht!   Es gibt bei der Bw strenge Regeln und keinen Aufstieg ohne "Lehrgang" (mit Test/ Auswahlverfahren).   Hilft nur - wegbewerben.  Es gibt nämlich Behörden, die da etwas lockerer mit dem Laufbahnrecht umgehen!
Man muss sich als Externer für die Laufbahn des hD bzw. auf einen hD Dienstposten bewerben. Bekommt man dann eine Zusage nach dem AC, wird man auf einen hD Dienstposten versetzt und absolviert erstmal die Laufbahnbefähigung für den hD. Beim Bund sind das 2,5 Jahre und dann nochmal 6 Monate auf dem Dienstposten und nach drei Jahren wird man dann zum Rat ernannt.


Gemäß Bundes-Laufbahnrecht wäre das möglich, aber bei der Bundeswehrverwaltung und auch bei diversen anderen Dienstherren bestehen interne Regelungen darüber, welche Personen man wie aufsteigen lässt.
Bei der Bw bekommst du meistens KEINE Antwort auf edine solche freche Bewerbung auf eine hD-Stelle und, wenn dann eine Absage, weil Du ja die geforderte Laufbahnbefähigung nicht schon hast.   

Unknown

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Antw:Eingruppierung nach externem Studium
« Antwort #19 am: 03.09.2024 10:53 »
Nach dem Studium ändert sich von selbst nichts. Du musst erst eine Stelle ergattern wo du die Laufbahnbefähigung erhalten kannst.


Diese Problematik ist die gleiche, wie bei einem Beamten im gD, der nebenher privat Master studiert hat.
Ich glaube nicht, dass die Bw jemanden im Individual-Fall auf eine höhere Stelle setzen wird, damit der Beamte dort dann seine Berufspraktische Zeit absitzt.   Nö - sicher nicht!   Es gibt bei der Bw strenge Regeln und keinen Aufstieg ohne "Lehrgang" (mit Test/ Auswahlverfahren).   Hilft nur - wegbewerben.  Es gibt nämlich Behörden, die da etwas lockerer mit dem Laufbahnrecht umgehen!
Man muss sich als Externer für die Laufbahn des hD bzw. auf einen hD Dienstposten bewerben. Bekommt man dann eine Zusage nach dem AC, wird man auf einen hD Dienstposten versetzt und absolviert erstmal die Laufbahnbefähigung für den hD. Beim Bund sind das 2,5 Jahre und dann nochmal 6 Monate auf dem Dienstposten und nach drei Jahren wird man dann zum Rat ernannt.


Gemäß Bundes-Laufbahnrecht wäre das möglich, aber bei der Bundeswehrverwaltung und auch bei diversen anderen Dienstherren bestehen interne Regelungen darüber, welche Personen man wie aufsteigen lässt.
Bei der Bw bekommst du meistens KEINE Antwort auf edine solche freche Bewerbung auf eine hD-Stelle und, wenn dann eine Absage, weil Du ja die geforderte Laufbahnbefähigung nicht schon hast.   
Ich meinte mit meinem Posting nicht den Aufstieg, sondern den Weg über eine ganz normale Bewerbung als Externer. Das Aufstiegsverfahren ist anderen Bedingungen unterworfen. Den "Aufstieg" den ich gemeint habe, war nach § 24 BLV. Dafür gelten so keine Kriterien, man bewirbt sich auf einen Dienstposten oder für die Laufbahn, absolviert anschliessend das AC, das nach Art. 33 Abs.2 gemacht werden muss und bei positiver Eignung wird man auf einen A13 Dienstposten bei Beibehaltung der aktuellen Amtsbezeichnung versetzt und absolviert auf diesem die Laufbahnbefähigung.

Casa

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Antw:Eingruppierung nach externem Studium
« Antwort #20 am: 03.09.2024 16:28 »
Wo im Gesetz findet sich das muss?

§19 (3) BLV. Wurde mit der letzten Änderung klargestellt, dass jegliche Tätigkeiten, die in Fachrichtung und Schwierigkeit der jeweiligen Laufbahn entsprechen anzurechnen sind.
"Erfüllt sie diese Voraussetzung, so darf sie von der nach § 8 Absatz 1 zuständigen Behörde nicht bei der Anerkennung der Befähigung ausgeschlossen werden."


Das gilt für den mD. Er will Zeiten für den gD angerechnet bekommen. Nächstes mal bitte mit Verweis aus § 20 Abs. 1 S. 4 BLV auf § 19 Abs. 3 BLV.

Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

tochris06

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Antw:Eingruppierung nach externem Studium
« Antwort #21 am: 03.09.2024 21:50 »
Wo im Gesetz findet sich das muss?

§19 (3) BLV. Wurde mit der letzten Änderung klargestellt, dass jegliche Tätigkeiten, die in Fachrichtung und Schwierigkeit der jeweiligen Laufbahn entsprechen anzurechnen sind.
"Erfüllt sie diese Voraussetzung, so darf sie von der nach § 8 Absatz 1 zuständigen Behörde nicht bei der Anerkennung der Befähigung ausgeschlossen werden."


Das gilt für den mD. Er will Zeiten für den gD angerechnet bekommen. Nächstes mal bitte mit Verweis aus § 20 Abs. 1 S. 4 BLV auf § 19 Abs. 3 BLV.

Dann gilt es wohl offenbar nicht nur für den mD. Hast du ja selbst erkannt. Der von mir genannte Paragraph gilt für den mD, gD, und hD.

Casa

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Antw:Eingruppierung nach externem Studium
« Antwort #22 am: 04.09.2024 13:10 »
Zitat
Dann gilt es wohl offenbar nicht nur für den mD. Hast du ja selbst erkannt. Der von mir genannte Paragraph gilt für den mD, gD, und hD.

Es geht mir um den notwendigen Verweis. Hätte ich nicht gesucht und den Verweis gefunden, hätte mich deine Meinung anhand der Rechtsgrundlage nicht überzeugt bzw. wäre deine Darlegung falsch.
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Thomber

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Antw:Eingruppierung nach externem Studium
« Antwort #23 am: 06.09.2024 12:50 »
Nach dem Studium ändert sich von selbst nichts. Du musst erst eine Stelle ergattern wo du die Laufbahnbefähigung erhalten kannst.


Diese Problematik ist die gleiche, wie bei einem Beamten im gD, der nebenher privat Master studiert hat.
Ich glaube nicht, dass die Bw jemanden im Individual-Fall auf eine höhere Stelle setzen wird, damit der Beamte dort dann seine Berufspraktische Zeit absitzt.   Nö - sicher nicht!   Es gibt bei der Bw strenge Regeln und keinen Aufstieg ohne "Lehrgang" (mit Test/ Auswahlverfahren).   Hilft nur - wegbewerben.  Es gibt nämlich Behörden, die da etwas lockerer mit dem Laufbahnrecht umgehen!
Man muss sich als Externer für die Laufbahn des hD bzw. auf einen hD Dienstposten bewerben. Bekommt man dann eine Zusage nach dem AC, wird man auf einen hD Dienstposten versetzt und absolviert erstmal die Laufbahnbefähigung für den hD. Beim Bund sind das 2,5 Jahre und dann nochmal 6 Monate auf dem Dienstposten und nach drei Jahren wird man dann zum Rat ernannt.


Gemäß Bundes-Laufbahnrecht wäre das möglich, aber bei der Bundeswehrverwaltung und auch bei diversen anderen Dienstherren bestehen interne Regelungen darüber, welche Personen man wie aufsteigen lässt.
Bei der Bw bekommst du meistens KEINE Antwort auf edine solche freche Bewerbung auf eine hD-Stelle und, wenn dann eine Absage, weil Du ja die geforderte Laufbahnbefähigung nicht schon hast.   
Ich meinte mit meinem Posting nicht den Aufstieg, sondern den Weg über eine ganz normale Bewerbung als Externer. Das Aufstiegsverfahren ist anderen Bedingungen unterworfen. Den "Aufstieg" den ich gemeint habe, war nach § 24 BLV. Dafür gelten so keine Kriterien, man bewirbt sich auf einen Dienstposten oder für die Laufbahn, absolviert anschliessend das AC, das nach Art. 33 Abs.2 gemacht werden muss und bei positiver Eignung wird man auf einen A13 Dienstposten bei Beibehaltung der aktuellen Amtsbezeichnung versetzt und absolviert auf diesem die Laufbahnbefähigung.



Die Bw sucht aber extern nur bestimmte Master.  Z.B. Wirtschaftwissenschaftler.     Hast du einen anderen Master, wird es keine externe Einstellung als Beamter mit Master im hD geben.

Thoth

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Antw:Eingruppierung nach externem Studium
« Antwort #24 am: 11.09.2024 19:29 »
Nach dem Studium ändert sich von selbst nichts. Du musst erst eine Stelle ergattern wo du die Laufbahnbefähigung erhalten kannst.


Diese Problematik ist die gleiche, wie bei einem Beamten im gD, der nebenher privat Master studiert hat.
Ich glaube nicht, dass die Bw jemanden im Individual-Fall auf eine höhere Stelle setzen wird, damit der Beamte dort dann seine Berufspraktische Zeit absitzt.   Nö - sicher nicht!   Es gibt bei der Bw strenge Regeln und keinen Aufstieg ohne "Lehrgang" (mit Test/ Auswahlverfahren).   Hilft nur - wegbewerben.  Es gibt nämlich Behörden, die da etwas lockerer mit dem Laufbahnrecht umgehen!
Man muss sich als Externer für die Laufbahn des hD bzw. auf einen hD Dienstposten bewerben. Bekommt man dann eine Zusage nach dem AC, wird man auf einen hD Dienstposten versetzt und absolviert erstmal die Laufbahnbefähigung für den hD. Beim Bund sind das 2,5 Jahre und dann nochmal 6 Monate auf dem Dienstposten und nach drei Jahren wird man dann zum Rat ernannt.


Gemäß Bundes-Laufbahnrecht wäre das möglich, aber bei der Bundeswehrverwaltung und auch bei diversen anderen Dienstherren bestehen interne Regelungen darüber, welche Personen man wie aufsteigen lässt.
Bei der Bw bekommst du meistens KEINE Antwort auf edine solche freche Bewerbung auf eine hD-Stelle und, wenn dann eine Absage, weil Du ja die geforderte Laufbahnbefähigung nicht schon hast.   
Ich meinte mit meinem Posting nicht den Aufstieg, sondern den Weg über eine ganz normale Bewerbung als Externer. Das Aufstiegsverfahren ist anderen Bedingungen unterworfen. Den "Aufstieg" den ich gemeint habe, war nach § 24 BLV. Dafür gelten so keine Kriterien, man bewirbt sich auf einen Dienstposten oder für die Laufbahn, absolviert anschliessend das AC, das nach Art. 33 Abs.2 gemacht werden muss und bei positiver Eignung wird man auf einen A13 Dienstposten bei Beibehaltung der aktuellen Amtsbezeichnung versetzt und absolviert auf diesem die Laufbahnbefähigung.

Beste Antwort zu diesem Thema, schließe mich an

Thoth

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Antw:Eingruppierung nach externem Studium
« Antwort #25 am: 11.09.2024 19:32 »
Nach dem Studium ändert sich von selbst nichts. Du musst erst eine Stelle ergattern wo du die Laufbahnbefähigung erhalten kannst.


Diese Problematik ist die gleiche, wie bei einem Beamten im gD, der nebenher privat Master studiert hat.
Ich glaube nicht, dass die Bw jemanden im Individual-Fall auf eine höhere Stelle setzen wird, damit der Beamte dort dann seine Berufspraktische Zeit absitzt.   Nö - sicher nicht!   Es gibt bei der Bw strenge Regeln und keinen Aufstieg ohne "Lehrgang" (mit Test/ Auswahlverfahren).   Hilft nur - wegbewerben.  Es gibt nämlich Behörden, die da etwas lockerer mit dem Laufbahnrecht umgehen!
Man muss sich als Externer für die Laufbahn des hD bzw. auf einen hD Dienstposten bewerben. Bekommt man dann eine Zusage nach dem AC, wird man auf einen hD Dienstposten versetzt und absolviert erstmal die Laufbahnbefähigung für den hD. Beim Bund sind das 2,5 Jahre und dann nochmal 6 Monate auf dem Dienstposten und nach drei Jahren wird man dann zum Rat ernannt.


Gemäß Bundes-Laufbahnrecht wäre das möglich, aber bei der Bundeswehrverwaltung und auch bei diversen anderen Dienstherren bestehen interne Regelungen darüber, welche Personen man wie aufsteigen lässt.
Bei der Bw bekommst du meistens KEINE Antwort auf edine solche freche Bewerbung auf eine hD-Stelle und, wenn dann eine Absage, weil Du ja die geforderte Laufbahnbefähigung nicht schon hast.   
Ich meinte mit meinem Posting nicht den Aufstieg, sondern den Weg über eine ganz normale Bewerbung als Externer. Das Aufstiegsverfahren ist anderen Bedingungen unterworfen. Den "Aufstieg" den ich gemeint habe, war nach § 24 BLV. Dafür gelten so keine Kriterien, man bewirbt sich auf einen Dienstposten oder für die Laufbahn, absolviert anschliessend das AC, das nach Art. 33 Abs.2 gemacht werden muss und bei positiver Eignung wird man auf einen A13 Dienstposten bei Beibehaltung der aktuellen Amtsbezeichnung versetzt und absolviert auf diesem die Laufbahnbefähigung.



Die Bw sucht aber extern nur bestimmte Master.  Z.B. Wirtschaftwissenschaftler.     Hast du einen anderen Master, wird es keine externe Einstellung als Beamter mit Master im hD geben.

Wo keine Ausschreibung, da keine Möglichkeit sich zu bewerben, das ist ja soweit logisch.
Aber wenn es eine externe g.D. Ausschreibung gibt, welche den Abschluss abdeckt, so muss das Auswahlverfahren durchgeführt werden und kann nicht pauschal verweigert werden. Was ja auch kein Privileg ist, da man dort ganz natürlich mit externer Konkurrenz konkurriert.

Thomber

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« Antwort #26 am: 12.09.2024 09:38 »
Zitat
Den "Aufstieg" den ich gemeint habe, war nach § 24 BLV. Dafür gelten so keine Kriterien, man bewirbt sich auf einen Dienstposten oder für die Laufbahn, absolviert anschliessend das AC, das nach Art. 33 Abs.2 gemacht werden muss und bei positiver Eignung wird man auf einen A13 Dienstposten bei Beibehaltung der aktuellen Amtsbezeichnung versetzt und absolviert auf diesem die Laufbahnbefähigung.

soweit zur reinen Theorie.....
Innerhalb der Bw, also bei internen Ausschreibungen gilt in der Praxis, dass diese Bewerbung nicht berücksichtigt wird. Keine Antwort oder Absage wegen fehlender Laufbahnbefähigung. Externe/offene Auschreibungen richten sich an spezielle Master, i.d.R. Wirtschaftswissenschaftler.     Vielleicht kann ja jemand mal erklären, warum die Bw aber auch andere Behörden, Bwl´er usw. einstellen aber Master of Laws z.B. nicht.   Meine Vermutung ist und diese ist gestützt auf Erfahrungen aus Berlin, dass die Volljuristen keine anderen Juristen im Haus haben wollen - fühlen sich dadurch bedrängt...    (Das ist nicht meine Aussage, sondern war mal eine Aussage von einem Büroleiter aus dem Hause SenInnSport Berlin)   

tochris06

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Antw:Eingruppierung nach externem Studium
« Antwort #27 am: 12.09.2024 23:50 »
Zitat
Den "Aufstieg" den ich gemeint habe, war nach § 24 BLV. Dafür gelten so keine Kriterien, man bewirbt sich auf einen Dienstposten oder für die Laufbahn, absolviert anschliessend das AC, das nach Art. 33 Abs.2 gemacht werden muss und bei positiver Eignung wird man auf einen A13 Dienstposten bei Beibehaltung der aktuellen Amtsbezeichnung versetzt und absolviert auf diesem die Laufbahnbefähigung.

soweit zur reinen Theorie.....
Innerhalb der Bw, also bei internen Ausschreibungen gilt in der Praxis, dass diese Bewerbung nicht berücksichtigt wird. Keine Antwort oder Absage wegen fehlender Laufbahnbefähigung. Externe/offene Auschreibungen richten sich an spezielle Master, i.d.R. Wirtschaftswissenschaftler.     Vielleicht kann ja jemand mal erklären, warum die Bw aber auch andere Behörden, Bwl´er usw. einstellen aber Master of Laws z.B. nicht.   Meine Vermutung ist und diese ist gestützt auf Erfahrungen aus Berlin, dass die Volljuristen keine anderen Juristen im Haus haben wollen - fühlen sich dadurch bedrängt...    (Das ist nicht meine Aussage, sondern war mal eine Aussage von einem Büroleiter aus dem Hause SenInnSport Berlin)

Und aufgrund dieser Praxis verliert die Bundeswehr regelmäßig Leistungsträger an andere Behörden. Die Taskforce Personal war offenkundig wenig erfolgreich.

Und viele Dienstposten sind eher wirtschaftswissenschaftlich geprägt. Daher macht es durchaus Sinn. Ich würde auch keine Volljuristen mehr einstellen. Ausnahme für Tätigkeiten, die zwingend eine juristische Expertise benötigen.