Ansonsten gab und gibt es schon Kürzungen in der Beamtenversorgung. Zwar nicht radikal, jedoch wurde das Pensionsniveau um einige Prozente abgesenkt, bestimmte Zulagen waren auf einmal nicht mehr ruhegehaltsfähig und Besolderungssteigerungen wurden gekürzt, um dadurch Rücklagen für die Pension zu schaffen.
Real ca. 10 % an Pensionshöhe sind dadurch verloren gegangen.
Bei der Frage des Verfassungsschutzes muss man zwischen erdienten Zeiten als Beamter und Zeiten außerhalb des Beamtentums unterscheiden. Während die Zeiten, die man Beamter war, immer als ruhegehaltfähig anerkannt werden müssen und auch bewertet werden müssen, hat der Gesetzgeber bei der Anerkennung der Zeiten außerhalb des Beamtentums einen weiten Gestaltungsspielraum. Daher ist es ihm unbenommen, für zukünftige Pensionäre bei der Bewertung und Anerkennung dieser Zeiten seinen Gestaltungsspielraum zu nutzen. Dabei sind ihm aber Grenzen gesetzt.
Zum einen haben diejenigen, die schon in den Ruhestand versetzt wurden, einen Bestandsschutz und deren Pension darf aufgrund der Rechtsänderung nicht gekürzt werden. Unser ehemaliger Arbeitsminister Blüm hat mit dem Satz "Die Rente ist sicher" genau das gemeint. Während seinerzeit im Ausland auch Bestandsrentner Kürzungen hinnehmen musste, galten auch damals die Neuregelungen in Deutschland nur für Neurentner und Bestandsrentner durften darauf vertrauen, dass ihre Rente unverändert weitergezahlt wird.
Zum andern dürfen rentennahe Jahrgänge nur stufenweise und nicht auf einmal von einer Verschlechterung betroffen sein. Allerdings darf man auch nicht vergessen, dass zwar in diesem Zusammenhang insbesondere die Bewertung der Schul- und Studienzeiten durch diese Reform abgeschmolzen wurden, dafür aber seitdem Erziehungsleistungen in erheblich besserem Umfang bewertet werden. Diese Reform war daher nicht für alle schlecht; insbesondere Mütter haben davon in erheblichem Umfang profitiert und profitieren bis heute. Beamte, die nach dem 17. Lebensjahr länger zur Schule gegangen sind oder studiert haben, und keine 40 Dienstjahre zusammen bekommen und keine Kinder haben, haben seit der Reform dagegen tendenziell weniger Pensionsansprüche.
Die Kürzung der Pension hat allerdings auch Grenzen. Aus dem Leistungsgrundsatz des Artikel 33 GG und dem Gebot einer amtsangemessenen Alimentierung als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums folgt, dass eine Differenzierung der Höhe des Ruhegehaltes nach der Wertigkeit des Amtes erforderlich ist, das vom Beamten zuletzt ausgeübt wurde.
Als absolute Grenze wurde verdeutlicht, dass eine Absenkung des Versorgungsniveaus immer dort endet, wo der hinreichende Abstand zur Mindestversorgung nicht mehr gewährleistet wird. Die Mindestversorgung ist nicht die Regelversorgung. Bliebe die Mindestversorgung nicht auf Ausnahmefälle beschränkt oder lägen die Bezüge ganzer Gruppen von Versorgungsempfängern nicht im nennenswerten Umfang über der Mindestversorgung, führte dies zu einer unzulässigen Nivellierung, die die Wertigkeit des Amtes nicht mehr hinreichend berücksichtigt.
Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen der durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 eingefügten Vorschriften auf die Beamtenversorgung traf das Bundesverfassungsgericht schließlich eine entscheidenden Feststellung, welche für weitere gesetzgeberische Maßnahmen in der näheren Zukunft präjudizielle Wirkung entfaltet:
Die in der Beamtenversorgung bereits durchgeführten Reformmaßnahmen beinhalten bei Überprüfung zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Beamten eine stärkere Belastung als die Referenzreform der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch die Frage, ob die Höhe der Mindestpension überhaupt noch verfassungsgemäß ist, ist noch nicht beantwortet. Hier wird es sicher in den nächsten Jahren noch durch das BVerfG weitere Entscheidungen geben müssen und uns alle noch einige Monde beschäftigen. Ich hoffe nur, ich erlebe die Entscheidungen noch

Zu der Frage, ob der Dienstherr überhaupt Besoldungserhöhungen kürzen durfte oder verzögern durfte, um damit Beamte an einer Versorgungsrücklage zu beteiligen, verweise ich auf die Ausführungen zur amtsangemessenen Alimentation aktiver Beamter und da insbesondere auf die Ausführungen von Swen. Das ist eher ein Frage der Amtsangemessenheit der Besoldung als eine Frage zur Pension.