Entscheidend ist nicht, ob die Freizeitgewährung während des laufenden Arbeitsverhältnisses unmöglich war oder aus sonstigen Gründen nicht erfolgte
BAG vom
21.4.1966, 5 AZR 510/65, AP Nr. 3 zu § 7 BUrlG = BB 1966, 900; BAG vom 20.10.1966, 5 AZR 28/66, AP Nr. 1 zu § 2 BUrlG.
vielmehr sind alle bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr realisierbaren und noch nicht verfallenen Ansprüche abzugelten.
BAG vom 18.10.1990, 8 AZR 490/89, AP Nr. 56 zu § 7 BUrlG „Abgeltung“ = NZA 1991, 466; BAG vom 21.9.1999, 9 AZR 705/98, AP Nr. 77 zu § 7 BUrlG „Abgeltung“ = NZA 2000, 590.
Deine Frage hat das BAG bereits 1966 entschieden.