Autor Thema: Probleme im Bezug auf Kündigung in der Probezeit  (Read 2894 times)

MoinMoin

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Antw:Probleme im Bezug auf Kündigung in der Probezeit
« Antwort #15 am: 12.09.2024 17:51 »
Im Kern sehe ich das auch so, habe aber bisher noch nichts gerichtsfestes gefunden.

Im Kern sehe ich in dem Post nix Substatzielles
Doch die indirekte Frage, ob jemand etwas bzgl. eines Gerichtsurteils in dieser Richtung kennt.
Und als zweites die Information an Casa , dass ihr Meinung teile.
Also verdammt viel im Gegensatz zu deinen stets leeren Hülsen.

Casa

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Antw:Probleme im Bezug auf Kündigung in der Probezeit
« Antwort #16 am: 12.09.2024 17:59 »
Zitat
Entscheidend ist nicht, ob die Freizeitgewährung während des laufenden Arbeitsverhältnisses unmöglich war oder aus sonstigen Gründen nicht erfolgte
BAG vom 21.4.1966, 5 AZR 510/65, AP Nr. 3 zu § 7 BUrlG = BB 1966, 900; BAG vom 20.10.1966, 5 AZR 28/66, AP Nr. 1 zu § 2 BUrlG.

Zitat
vielmehr sind alle bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr realisierbaren und noch nicht verfallenen Ansprüche abzugelten.
BAG vom 18.10.1990, 8 AZR 490/89, AP Nr. 56 zu § 7 BUrlG „Abgeltung“ = NZA 1991, 466; BAG vom 21.9.1999, 9 AZR 705/98, AP Nr. 77 zu § 7 BUrlG „Abgeltung“ = NZA 2000, 590.


Deine Frage hat das BAG bereits 1966 entschieden.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

TVOEDAnwender

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Antw:Probleme im Bezug auf Kündigung in der Probezeit
« Antwort #17 am: 12.09.2024 21:12 »
Wie ich den Post verstanden habe, ist die Kündigung doch noch gar nicht ausgesprochen worden, sondern nur (mündlich, mit dem Angebot einen Auflösungsvertrag abzuschließen) angekündigt worden. Daher stellt sich die Frage doch überhaupt nicht, ob er der TE den Urlaub nehmen muss. Er kann ja immer noch davon ausgehen, dass er über die Wartefrist (Probezeit) hinaus weiter beschäftigt wird....

MoinMoin

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Antw:Probleme im Bezug auf Kündigung in der Probezeit
« Antwort #18 am: 13.09.2024 08:18 »
Zitat
Entscheidend ist nicht, ob die Freizeitgewährung während des laufenden Arbeitsverhältnisses unmöglich war oder aus sonstigen Gründen nicht erfolgte
BAG vom 21.4.1966, 5 AZR 510/65, AP Nr. 3 zu § 7 BUrlG = BB 1966, 900; BAG vom 20.10.1966, 5 AZR 28/66, AP Nr. 1 zu § 2 BUrlG.

Zitat
vielmehr sind alle bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr realisierbaren und noch nicht verfallenen Ansprüche abzugelten.
BAG vom 18.10.1990, 8 AZR 490/89, AP Nr. 56 zu § 7 BUrlG „Abgeltung“ = NZA 1991, 466; BAG vom 21.9.1999, 9 AZR 705/98, AP Nr. 77 zu § 7 BUrlG „Abgeltung“ = NZA 2000, 590.


Deine Frage hat das BAG bereits 1966 entschieden.
Vielen lieben Dank für diesen Suchservice, da werde ich mich mal belesen.