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Tv-L dienstplanmäßige Überstunden Zulagen
TVOEDAnwender:
Begriff der Überstunde
Der Begriff der Überstunde ist in § 7 Abs. 7 TVöD geregelt und wird unter dem Stichwort "Arbeitszeit" ausführlich erörtert. Kurz zusammengefasst kann eine Arbeitsstunde erst dann eine zuschlagspflichtige Überstunde sein, wenn die folgenden 4 Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Eine Arbeitsstunde geht über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinaus.
Dieses Merkmal ermöglicht eine flexible Einteilung saisonal ungleichmäßig anfallender Arbeit, da der Durchschnitt der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erst innerhalb eines Jahres (Jahresausgleichszeitraum gem. § 6 Abs. 2 TVöD) erreicht sein muss.
2. Die Arbeitsstunde wird vom Arbeitgeber angeordnet.
Von den Beschäftigten "selbst angeordnete" Arbeitsstunden erfüllen somit nicht den Begriff der Überstunde; Kontenstände im Rahmen von flexiblen Arbeitszeitmodellen (Gleitzeit, variable Arbeitszeit) stellen mangels Anordnung in aller Regel keine Überstunden dar.
3. Die Arbeitsstunde wird nicht bis zum Ende der auf ihre Anordnung folgenden Kalenderwoche ausgeglichen.
Dieser gegenüber dem früheren Recht verlängerte Ausgleichszeitraum für die Entstehung einer Überstunde ermöglicht gerade im Bereich der früheren Arbeiter-Regelungen eine deutlich erhöhte Flexibilität.
4. Die Arbeitsstunde liegt nicht innerhalb einer/eines durch Dienst- oder Betriebsvereinbarung geltenden täglichen Rahmenzeit oder wöchentlichen Arbeitszeitkorridors. Die Arbeitsstunde wird auch nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit geleistet.
Die beiden "neuen" Arbeitszeitmodelle Rahmenzeit und Arbeitszeitkorridor ermöglichen auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung weitere Flexibilität. Der Begriff der Überstunde ist für die Fälle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Abs. 6 TVöD, der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Abs. 7 TVöD sowie von Wechselschicht- und Schichtarbeit in § 7 Abs. 8 TVöD abweichend geregelt. So sind im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nur die Arbeitsstunden Überstunden, die über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus angeordnet sind. Im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit sind die Arbeitsstunden Überstunden, die außerhalb der Rahmenzeit angeordnet worden sind.
Quelle: https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/ueberstundenmehrarbeit_idesk_PI13994_HI1410914.html
TVOEDAnwender:
Insbesondere der Punkt 1 ist entscheidend.
Beispiel:
AG stellt folgenden Dienstplan auf:
Mo. Bis Sa. 10 Stunden, Sonntag Frei
Zuschlagspflichtige überstunden: 0
Jedoch müssen die 20 Stunden "plus" (überplanung) innerhalb eines Jahres (nach entstehen) ausgeglichen werden, ansonsten müssen Sie - ohne Zuschlag!- Mit dem individuellen Stundensatz ausgezahlt werden.
MoinMoin:
Wer muss ausgleichen, dass ist doch hier die Frage.
Und so wie ich es verstehe, wird hier eben nicht nach Dienstplan ausgeglichen.
Sondern es wird regelmäßig Mehrarbeit angeordnet und dem AN es überlassen während seiner Gleitzeit es abzubauen oder auszuzahlen.
ich finde das haut so nicht hin.
Denn hier klingt es nach, ich nenne die angeordnete Mehrarbeit Dienstplan und schon nix mit Üstunden?
McOldie:
Ich verstehe den Sachverhalt so, dass der Fragesteller vollbeschäftigt ist und obendrauf zusätzliche Arbeitsstunden, deren Lage frühzeitig bekannt gegeben werden. Er leistet also mehr als die 39 Stunden/Woche. Insoweit liegen Überstunden vor, die nach den Regeln des TV-L zu vergüten sind. Der TV-L sagt aber auch, dass diese Überstunden vorrangig durch Freizeit auszugleichen sind.
Ich finde dieses Vorgehen allerdings unverständlich und kann auch den PR nicht verstehen, dass er duldet, dass die Mitarbeiter regelmäßig über Gebühr beansprucht werden.
Vielmehr sollte ein Dienstplan aufgestellt werden, der die Wochenendarbeit im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (39 Std) einschließt. So wären nur die Zeitzuschläge für Samstags- und Sonntagsarbeit zu zahlen. Dieses wäre auch in die Gleitzeitregelung einzubauen.
MoinMoin:
--- Zitat von: McOldie am 28.08.2024 21:37 ---Ich verstehe den Sachverhalt so, dass der Fragesteller vollbeschäftigt ist und obendrauf zusätzliche Arbeitsstunden, deren Lage frühzeitig bekannt gegeben werden. Er leistet also mehr als die 39 Stunden/Woche. Insoweit liegen Überstunden vor, die nach den Regeln des TV-L zu vergüten sind. Der TV-L sagt aber auch, dass diese Überstunden vorrangig durch Freizeit auszugleichen sind.
Ich finde dieses Vorgehen allerdings unverständlich und kann auch den PR nicht verstehen, dass er duldet, dass die Mitarbeiter regelmäßig über Gebühr beansprucht werden.
Vielmehr sollte ein Dienstplan aufgestellt werden, der die Wochenendarbeit im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (39 Std) einschließt. So wären nur die Zeitzuschläge für Samstags- und Sonntagsarbeit zu zahlen. Dieses wäre auch in die Gleitzeitregelung einzubauen.
--- End quote ---
Richtig, entweder der AG bestimmt wann wie wo der An arbeitet und die Gleitzeit ist futsch.
Oder AG weißt an, dass der AN in den Wochen in den er WE Arbeit dienstplanmäßig verrichten muss, in den Tagen Mo-Fr nur x h Sollarbeitsstunden zu verrichten hat. Er also seine Gleitzeit so zu gestallten hat, dass er in dieser Woche von Mo-So nicht die regelmäßige Arbeitszeit überschreitet und keine Überstunden anfallen.
Alternative: Er weißt darauf hin, dass diese Stunden eben nicht zu Überstunden führen, sondern Gleitzeitstunden sind.
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