Für nachstehend aufgeführte Lehrkräfte im Sinne der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) gelten folgende Höhergruppierungen nicht als „Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe“:
[...]
Lehrkräfte nach Abschnitt 2 Ziffer 2 von der Entgeltgruppe 10 in die Entgeltgruppe 12,
Zu prüfen wäre, ob deine Frau zu den Lehrkräften nach Abschnitt 2 Ziffer 2 der Entgeltordnung Lehrkräfte zählt. Das sind
Moin, das ist bei meiner Frau etwas verstrickter gelaufen. Sie hat ein Germanistikstudium an der uni Stettin abgeschlossen. Sie wurde nach Abschnitt 2 Ziffer 3 in E10 eingruppiert. Und das auch ernst nach einer Eingruppierungsfeststellungsklage. Dabei wäre es leichtes für die Personaler gewesen über die ZAB der KMK die Wertigkeit des Abschlusses zu prüfen. Haben sie aber nicht.
Die Eingruppierung nach Abschnitt 2 Ziffer 3 führte nun aus E10/3 in E11/3. Dann hat meine Frau wieder den Rechtsanwalt bemüht und nach einen kurzen Briefwechsel zwischen Kanzlei und den NLBV ist nun die E12/2 dabei herausgekommen.
Das bedeutet für mich, dass das nur geht, wenn sie jetzt von Abschnitt 2 Ziffer 3 in Abschnitt 2 Ziffer 2 eingeordnet wurde. Dann wäre aber die damalige Korrektur auf Abschnitt 2 Ziffer 3 falsch gewesen.
Nach Abschnitt 2 Ziffer erhält man ja neben den E10 noch eine Zulage von 105 €.
Dann hätte sie rückwirkend für die letzten 6 Monate Anspruch darauf. Der Anwalt ist dabei das zu klären.
So weit der Stand der Dinge. Nun ein wenig Kritik:
Liebe Arbeitnehmervertretung, ihr habt euch bei der nicht-stufengleichen Höhergruppierung von der Arbeitgeberseite ganz schön über den Tisch ziehen lassen. Das muss dringend abgeschafft werden, sonst laufen euch noch mehr Mitglieder davon.