Autor Thema: Höhergruppierung Niedersachsen  (Read 2414 times)

Winni

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Höhergruppierung Niedersachsen
« am: 24.10.2024 17:14 »
Hallo,

ich lese hier ja schon eine Weile mit und bin als guter Beamter inzwischen auch mit den Grundlagen des TV-L vertraut. Meine Frau ist Lehrerin in Niedersachsen. Sie wurde jetzt höhergruppiert und zwar von E10 in E12. So weit, so gut. Leider wurde sie von E10/3 in E12/2 höhergruppiert (mit Garantiebetrag). Lauf Stufenrechner führt aber eine E10/3 in eine E12/3.

Mach ich da einen Gedankenfehler oder sind die Personaler einfach nur unfähig?

VG

MoinMoin

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Antw:Höhergruppierung Niedersachsen
« Antwort #1 am: 24.10.2024 17:16 »
unfähig

cyrix42

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Antw:Höhergruppierung Niedersachsen
« Antwort #2 am: 24.10.2024 17:41 »
Das dürfte leider korrekt sein, siehe §7 TV EntgO-L:

Zitat
Für nachstehend aufgeführte Lehrkräfte im Sinne der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) gelten folgende Höhergruppierungen nicht als „Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe“:

[...]
Lehrkräfte nach Abschnitt 2 Ziffer 2 von der Entgeltgruppe 10 in die Entgeltgruppe 12,

Zu prüfen wäre, ob deine Frau zu den Lehrkräften nach Abschnitt 2 Ziffer 2 der Entgeltordnung Lehrkräfte zählt. Das sind

Zitat
[Lehrkräfte], die
a) eine wissenschaftliche Hochschulbildung oder
b) ein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder an einer vergleichbaren Einrichtung mit einem Mastergrad oder mit einem vergleichbaren Abschluss
abgeschlossen [haben], und
die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach [haben].

Ist dies der Fall, wird hier aus der EG 10/3 nicht via der EG 11/3 in die EG 12/3 höhergruppiert, sondern direkt aus der EG 10/3 in die (betragsgleiche) EG 12/2. Also wird bis zum Stufenaufstieg das Entgelt der EG 10/3 zuzüglich des Garantiebetrags gezahlt (da eine stufengleiche Höhergruppierung mehr liefern würde).

MoinMoin

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Antw:Höhergruppierung Niedersachsen
« Antwort #3 am: 24.10.2024 17:47 »
asche auf mein Haupt, den Lehrer überlesen zu haben

Winni

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Antw:Höhergruppierung Niedersachsen
« Antwort #4 am: 24.10.2024 21:43 »
Das dürfte leider korrekt sein, siehe §7 TV EntgO-L:

Zitat
Für nachstehend aufgeführte Lehrkräfte im Sinne der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) gelten folgende Höhergruppierungen nicht als „Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe“:

[...]
Lehrkräfte nach Abschnitt 2 Ziffer 2 von der Entgeltgruppe 10 in die Entgeltgruppe 12,

Zu prüfen wäre, ob deine Frau zu den Lehrkräften nach Abschnitt 2 Ziffer 2 der Entgeltordnung Lehrkräfte zählt. Das sind

Zitat
[Lehrkräfte], die
a) eine wissenschaftliche Hochschulbildung oder
b) ein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder an einer vergleichbaren Einrichtung mit einem Mastergrad oder mit einem vergleichbaren Abschluss
abgeschlossen [haben], und
die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach [haben].

Ist dies der Fall, wird hier aus der EG 10/3 nicht via der EG 11/3 in die EG 12/3 höhergruppiert, sondern direkt aus der EG 10/3 in die (betragsgleiche) EG 12/2. Also wird bis zum Stufenaufstieg das Entgelt der EG 10/3 zuzüglich des Garantiebetrags gezahlt (da eine stufengleiche Höhergruppierung mehr liefern würde).

Alles klar, danke, verstanden

Winni

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Antw:Höhergruppierung Niedersachsen
« Antwort #5 am: 27.10.2024 18:32 »


Zitat
Für nachstehend aufgeführte Lehrkräfte im Sinne der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) gelten folgende Höhergruppierungen nicht als „Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe“:

[...]
Lehrkräfte nach Abschnitt 2 Ziffer 2 von der Entgeltgruppe 10 in die Entgeltgruppe 12,


Zu prüfen wäre, ob deine Frau zu den Lehrkräften nach Abschnitt 2 Ziffer 2 der Entgeltordnung Lehrkräfte zählt. Das sind

Moin, das ist bei meiner Frau etwas verstrickter gelaufen. Sie hat ein Germanistikstudium an der uni Stettin abgeschlossen. Sie wurde nach Abschnitt 2 Ziffer 3 in E10 eingruppiert. Und das auch ernst nach einer Eingruppierungsfeststellungsklage. Dabei wäre es leichtes für die Personaler gewesen über die ZAB der KMK die Wertigkeit des Abschlusses zu prüfen. Haben sie aber nicht. 

Die Eingruppierung nach Abschnitt 2 Ziffer 3 führte nun aus E10/3 in E11/3. Dann hat meine Frau wieder den Rechtsanwalt bemüht und nach einen kurzen Briefwechsel zwischen Kanzlei und den NLBV ist nun die E12/2 dabei herausgekommen.

Das bedeutet für mich, dass das nur geht, wenn sie jetzt von Abschnitt 2 Ziffer 3 in Abschnitt 2 Ziffer 2 eingeordnet wurde. Dann wäre aber die damalige Korrektur auf Abschnitt 2 Ziffer 3 falsch gewesen.
Nach Abschnitt 2 Ziffer  erhält man ja neben den E10 noch eine Zulage von 105 €.
Dann hätte sie rückwirkend für die letzten 6 Monate Anspruch darauf. Der Anwalt ist dabei das zu klären.

So weit der Stand der Dinge. Nun ein wenig Kritik:

Liebe Arbeitnehmervertretung, ihr habt euch bei der nicht-stufengleichen Höhergruppierung von der Arbeitgeberseite ganz schön über den Tisch ziehen lassen. Das muss dringend abgeschafft werden, sonst laufen euch noch mehr Mitglieder davon.

Fragmon

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Antw:Höhergruppierung Niedersachsen
« Antwort #6 am: 28.10.2024 09:41 »
Liebe Arbeitnehmervertretung, ihr habt euch bei der nicht-stufengleichen Höhergruppierung von der Arbeitgeberseite ganz schön über den Tisch ziehen lassen. Das muss dringend abgeschafft werden, sonst laufen euch noch mehr Mitglieder davon.

Ich halte die stufengleiche Höhergruppierung im TVöD für nicht sinnvoll. Tarifbeschäftigte, die eventuell parallel zu ihrer E6 Tätigkeit sich weiterbilden (bspw. VFW) und sich danach innerhalb des AG auf eine E10/E11 Stelle bewerben, nehmen ihre Stufe mit. Sprich, eine Person, welche vorher bspw. 15 Jahre in der Poststelle (E5 Stufe 6) gearbeitet hat und sich jetzt (aus irgendwelchen Gründen) im Auswahlverfahren durchgesetzt hat, erhält direkt die E10 Stufe 6. Das hat im Vergleich zu einer Neueinstellung bei einem anderen AG, wo sie nur Anspruch auf Stufe 1 erhält nichts mehr Gleichberechtigung zu tun. Im Kern wird sie sogar im Vergleich zu berufserfahrenen Kolleginnen und Kollegen trotz der geringsten Erfahrungen auf dieser Ebene am meisten verdienen. Auch wenn beim Stufenaufstieg im Laufe des AV, die Berufserfahrung kein Kriterium mehr darstellt, tut sie es aber bei einer Neueinstellung.

Ja, bei einem horizontalen Wechsel nimmt man auch seine seine Stufe mit, aber dann hat man bereits Erfahrung im Grad der Verantwortung bzw. Komplexität der Aufgaben. Dies ist bei einem vertikalen Wechsel nicht der Fall.


NelsonMuntz

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Antw:Höhergruppierung Niedersachsen
« Antwort #7 am: 28.10.2024 09:54 »

Ich halte die stufengleiche Höhergruppierung im TVöD für nicht sinnvoll. ...

Ja, bei einem horizontalen Wechsel nimmt man auch seine seine Stufe mit, aber dann hat man bereits Erfahrung im Grad der Verantwortung bzw. Komplexität der Aufgaben. Dies ist bei einem vertikalen Wechsel nicht der Fall.

Das bedeutet aber, dass sich nach Erlangung der Stufe 5 eine Weiterbildung faktisch gar nicht mehr lohnt. So kann man den Status Quo effektiv halten und jede Form von Entwicklungsbemühungen bereits im Keim ersticken.

Halte ich für fatal.

Dieses Stufengedöns gehört grundsätzlich eingedampft auf drei Ebenen: "Trainee", "Junior" und "Senior" - und nach maximal 5 Jahren sollte das "volle" Gehalt gezahlt werden.

FearOfTheDuck

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Antw:Höhergruppierung Niedersachsen
« Antwort #8 am: 28.10.2024 11:15 »
Man darf nicht vergessen: Die Stufen sind keine Erfahrungsstufen. Einzig bei der Einstufung bei Einstellung kann Erfahrung eine Rolle spielen.

Das Gegenbeispiel gibt es ja auch. Person A durchläuft regulär die Stufen ihrer EG und ist z.B. in Stufe 4. Person B wird sofort in Stufe 5 eingestellt, weil der Personalbedarf da ist und förderliche Zeiten anerkannt werden.

Rundum bin ich aber bei Nelson, was die Sinnigkeit der Stufen generell angeht. Das mit den 15 Jahren Laufzeit ist doch heute nicht mehr vermittelbar.

MoinMoin

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Antw:Höhergruppierung Niedersachsen
« Antwort #9 am: 28.10.2024 11:40 »
Man darf nicht vergessen: Die Stufen sind keine Erfahrungsstufen. Einzig bei der Einstufung bei Einstellung kann Erfahrung eine Rolle spielen.

Das Gegenbeispiel gibt es ja auch. Person A durchläuft regulär die Stufen ihrer EG und ist z.B. in Stufe 4. Person B wird sofort in Stufe 5 eingestellt, weil der Personalbedarf da ist und förderliche Zeiten anerkannt werden.

Rundum bin ich aber bei Nelson, was die Sinnigkeit der Stufen generell angeht. Das mit den 15 Jahren Laufzeit ist doch heute nicht mehr vermittelbar.
Aber es gibt tatsächlich Angestellte, die wünschen sich noch mehr Stufen, weil sie schon in der Endstufe sind...... :-\

FearOfTheDuck

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Antw:Höhergruppierung Niedersachsen
« Antwort #10 am: 28.10.2024 12:40 »
Tja, jeder Jeck ist anders. Und jeder hat so seine Ziele im Leben...  ???

AVP

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Antw:Höhergruppierung Niedersachsen
« Antwort #11 am: 04.11.2024 10:56 »

Rundum bin ich aber bei Nelson, was die Sinnigkeit der Stufen generell angeht. Das mit den 15 Jahren Laufzeit ist doch heute nicht mehr vermittelbar.

IGM hat häufig eine „Einführungsstufe“ für Berufsanfänger, dann eine normale Stufe und dann noch eine für langjährige Experten. Das sollte mMn reichen. Bei Beamten mit teilweise 12 Stufen ist das ganze noch sinnloser, völlig Leistungsunabhängig entsprechende Unterschiede im Lohn nur aufgrund des „wie lange ist jemand schon dabei“ einzuführen.

Ansonsten stell ich mir aber auch die Frage wie diese TV-L Tabelle zu Stande gekommen ist. Grundsätzlich ist eine E12 DEUTLICH anspruchsvoller als eine E10. Siehe zB EntgO im allgemeinen Teil, mehr besondere Schwierigkeit und Bedeutung und viel mehr Verantwortung.

Wie kommt man dann auf die Idee geringfügig mehr Berufserfahrung besser zu bezahlen als die viel anspruchsvollere Tätigkeit? E10S3 und E12S2 haben das gleiche Tabellenentgelt, aber in E10 gibts über 1000€ mehr Jahressonderzahlung

Winni

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Antw:Höhergruppierung Niedersachsen
« Antwort #12 am: 05.11.2024 18:20 »

Rundum bin ich aber bei Nelson, was die Sinnigkeit der Stufen generell angeht. Das mit den 15 Jahren Laufzeit ist doch heute nicht mehr vermittelbar.

IGM hat häufig eine „Einführungsstufe“ für Berufsanfänger, dann eine normale Stufe und dann noch eine für langjährige Experten. Das sollte mMn reichen. Bei Beamten mit teilweise 12 Stufen ist das ganze noch sinnloser, völlig Leistungsunabhängig entsprechende Unterschiede im Lohn nur aufgrund des „wie lange ist jemand schon dabei“ einzuführen.

Ansonsten stell ich mir aber auch die Frage wie diese TV-L Tabelle zu Stande gekommen ist. Grundsätzlich ist eine E12 DEUTLICH anspruchsvoller als eine E10. Siehe zB EntgO im allgemeinen Teil, mehr besondere Schwierigkeit und Bedeutung und viel mehr Verantwortung.

Wie kommt man dann auf die Idee geringfügig mehr Berufserfahrung besser zu bezahlen als die viel anspruchsvollere Tätigkeit? E10S3 und E12S2 haben das gleiche Tabellenentgelt, aber in E10 gibts über 1000€ mehr Jahressonderzahlung

Bei der Höhergruppierung der angestellten Lehrkräfte in NI ist Grunde noch extremer. Denn die Tätigkeit ist unverändert. Mit der Höhergruppierung von E10 -> E12 wurden ja nicht höherwertige Aufgaben übertragen. Die Höhergruppierung erfolgte nur durch die Entgeltordnung-L, bedingt durch die Vergleichstabellen Beamter vs Angestellter.
Handelt es sich denn bei den angestellten Lehrkräften in diesem Fall überhaupt um eine Höhergruppierung?