Autor Thema: [Allg] Höhergruppierung/neue Bewertung der Stelle  (Read 1951 times)

annak

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Hey zusammen  :). Ich hätte eine Frage an euch. Gibt es für Beamten eine Möglichkeit auf Höhergruppierung oder neue Bewertung der Stelle? Ich habe während meiner Ausbildungszeit mitbekommen, dass die Angestellten bei uns in der Behörde solche Anträge gestellt haben. Ich frage mich, welche Möglichkeiten es für Beamte gibt. Nach meinem Wissen gibt es für Beamte ja kein Anspruch auf Höhergruppierung. Aber irgendetwas muss ja möglich sein, wenn es auch für Angestellte Möglichkeiten gibt, oder? Da ich mich mit der Thematik nicht auskenne, wollte ich euch mal dazu befragen
Viele Grüße
« Last Edit: 26.09.2024 23:38 von Admin »

Greif

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Antw:Höhergruppierung/neue Bewertung der Stelle
« Antwort #1 am: 31.08.2024 14:58 »
Nein, für Beamte gibt es keine Möglichkeit einer Neubewertung des Dienstpostens wie es bei Tarifbeschäftigten der Fall ist.
Du erfüllst Deine Tätigkeit für die Besoldungsgruppe, in welcher Du eingewiesen wurdest.

Die Übertragung höherwertiger Aufgaben ist hingegen möglich.
Die Voraussetzungen und Möglichkeiten variieren je nach Bundesland. Über den beigefügten Link ist eine erste Übersicht möglich.
Allen gleich ist aber die Notwendigkeit, dass deine personalbearbeitende Stelle die Übertragung der höherwertigen Aufgabe schriftlich anweist.

Gewerbler

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Antw:Höhergruppierung/neue Bewertung der Stelle
« Antwort #2 am: 02.09.2024 06:56 »
Nach meinem Wissen gibt es für Beamte ja kein Anspruch auf Höhergruppierung. Aber irgendetwas muss ja möglich sein, wenn es auch für Angestellte Möglichkeiten gibt, oder?

Müssen muss gar nix, da das Tarifrecht und Beamtenrecht zwei völlig unterschiedliche Welten sind. Das fängt schon damit an, dass Beamte nicht höhergruppiert, sondern befördert werden.

Wie von Greif schon gesagt, wirst du in eine Besoldungsgruppe eingewiesen und wie du sagst, gibt es keinen (Rechts-)Anspruch auf Beförderung.

Ich denke schon, dass Dienstposten grundsätzlich neu bewertet werden können. Aber unabhängig davon gibt es eben den entscheidenden Unterschied bei Tarif- und Beamtenrecht:
Als Tarifangestellter bist du nach den auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert ("Tarifautomatik"). Wenn du z.B E8-wertige Aufgaben übernimmst, eben E8. Wenn dir zwei Wochen später jemand ab dann E11-wertige Aufgaben überträgt, bist du ab dann in der E11.
Beamte müssen dagegen im Regelfall die Ämter durchlaufen. D.h. wenn z.B. im gD dein Eingangsamt A9 ist, kann es trotzdem sein, dass du auf einem A11-bewerteten Dienstposten sitzt und diese Aufgaben übernimmst. Dennoch musst du dann erst die A10 durchlaufen und dann A11. Heißt, du hast grundsätzlich auf einem höher bewerteten Dienstposten überhaupt erst die Möglichkeit, befördert zu werden, aber mit dem Nachteil, dass du nicht direkt "adäquat" bezahlt wirst. Im Umkehrschluss: Wenn du auf einem A9-bewerteten Dienstposten sitzt, kannst du dort auch nie über A9 befördert werden.

P.S.: Auch tariflich gibt es keinen "Antrag auf Höhergruppierung". Bestenfalls auf Neubewertung der Stelle, die dann zu dem Schluss kommen kann, dass die Aufgaben höherwertig sind als bisher angenommen. Quasi die Korrektur eines Eingruppierungsirrtums.

MoinMoin

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Antw:Höhergruppierung/neue Bewertung der Stelle
« Antwort #3 am: 02.09.2024 08:23 »
Die Frage ist doch, ob ein Beamter die Stellenbewertung gerichtlich überprüfen lassen kann.
Ohne im Thema zu sein, würde ich in unserem Rechtstaat davon ausgehen, dass dem so ist.
Problem dabei wird aber sein, wenn der Stelleninhaber vor Gericht erstreitet, dass seine Stelle höherwertig ist (er also nicht auf eine A9 sondern A10 Stelle sitzt) dies keinerlei Konsequenz haben dürfte, außer, dass er einen neue Zuweisung bekommt, die dann eher der A9 entspricht und sein Dienstherr nicht besonders glücklich sein wird, was uU auf die Beurteilung Auswirkung haben kann, also wird das ein Beamter halt nicht machen.

TVOEDAnwender

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Antw:Höhergruppierung/neue Bewertung der Stelle
« Antwort #4 am: 02.09.2024 08:56 »
Zitat
Die Frage ist doch, ob ein Beamter die Stellenbewertung gerichtlich überprüfen lassen kann.
Ohne im Thema zu sein, würde ich in unserem Rechtstaat davon ausgehen, dass dem so ist.

In der Regel nein:

Zitat
Ansprüche an die Stellenbewertung kann daher ein Bediensteter nur
in sehr wenigen Fällen Ausnahmefällen anmelden.
Hier sind insbesondere nur rechtswidrige Verhaltensweisen
des Dienstherrn anzuführen.
Dies wäre beispielhaft eine Manipulation zum Nachteil eines
bestimmten Beamten, ein Verhalten, das grundsätzlich eine
zielgerichtete, den Leistungsgrundsatz missachtende Handlungsweise
voraussetzen würde.
Hierzu müsste belegt werden, dass der Dienstherr sich nicht von
sachbezogenen Erwägungen hat leiten lassen, sondern solche
Erwägungen nur vorgeschoben hat, um einen Bediensteten weiter auf
einem Dienstposten zu verwenden, dem der Dienstherr in Wahrheit
selbst nicht eine dem statusrechtlichen Amt entsprechende
Bedeutung zumisst.
Als rechtswidrig kann auch eine Bewertung von Stellen allein
unter dem Gesichtspunkt der Einsparung von Personalkosten
angesehen werden.
Quelle: https://www.btbkomba.de/fileadmin/user_upload/laender/b-w/pdf/ab_072015/btb_rechtliche_voraussetzungen.pdf