Autor Thema: Völlige Entkoppelung von Besoldung und Gehalt nach BVerfG Urteil  (Read 21946 times)

BVerfGBeliever

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Und hier entlarven sich die Richter in ihrer unvollständigen einseitige Denke:
Die Aussage ist zwar nicht falsch, hat aber den großen Fehler, dass der Beamte, der Kind 1 und 2 bekommt, und dadurch eben Zuschläge erhält, eben nicht einen Cent mehr an Besoldung für sich hat. Er also seine Besoldung nicht erhöht (was für Kind 3 vom BVerG schon postuliert wird, dass seine Besoldung nicht verringert werden darf)

Und umgekehrt ist es so, dass mit einem Grundgehalt, der die kompletten Familienbestandteile für die 4K Familie beinhaltet eben der Beamte mit Kinder nicht mehr Leistungsgerecht bezahlt wird, da er als Amtsträger immer weniger erhält. Mal schauen ob da ein Beamter gegen Klagen wird.

Das BVerfG hat wissentlich und willentlich eine fundamentale Unterscheidung zwischen Kind 1+2 auf der einen Seite sowie allen weiteren Kindern auf der anderen Seite getroffen.

Daher ist es wenig zielführend, dass du immer wieder versuchst, die Logik ab Kind 3+ fälschlicherweise auch auf die ersten beiden Kinder anzuwenden. Würde das BVerfG dir folgen wollen, hätte es das längst getan. Die Unterscheidung gibt es bereits seit fast fünfzig Jahren!

Somit wäre es selbstverständlich auch absolut verfassungskonform, die Zuschläge für die ersten beiden Kinder sogar komplett zu streichen und allen Beamten ein Grundgehalt zu zahlen, das hoch genug wäre, um eine vierköpfige Familie amtsangemessen zu besolden. Wie gesagt: Die damit verbundenen "Einschränkungen des Lebensstandards" (Zitat BVR a.D. Huber) beim Zwei-Kind-Beamten gegenüber dem Kinderlosen sind explizit seitens des BVerfG so vorgesehen.

Verfassungswidrig ist hingegen die Gegenlösung: Ein (zu) niedriges Grundgehalt in Verbindung mit (zu) hohen Kinderzuschlägen, da dies unter anderem den Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Ämterwertigkeit, Leistungsprinzip, etc.) widerspricht.


P.S. In der Stellungnahme des Richterbunds findet sich hierzu auch ein konkretes Beispiel, das natürlich in ähnlicher Form für sämtliche "Zuschlagsorgien" gilt:

- "Künftig wird der Beamte mit dem niedrigsten Grundgehalt in einem Amt der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes nach A 4 in Stufe 5 besoldet. Sein Amt gehört zur Laufbahngruppe des einfachen Dienstes und erfordert keine Laufbahnausbildung, sondern besteht im Kern in einer Anlerntätigkeit. Ist er verheiratet, hat zwei Kinder und wohnt in einem Ort der Mietenstufe VII, übersteigt sein Bruttoeinkommen dasjenige eines unverheirateten und kinderlosen Beamten in der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A11. Ämter der Besoldungsgruppe A11 gehören zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und setzen eine Laufbahnausbildung in Form eines dreijährigen Fachhochschulstudiums voraus. Sie werden innerhalb der Laufbahn zudem erst mit der zweiten Beförderung etwa in der Mitte der gesamten Dienstzeit erreicht."
- "Auf diese Weise wird der Bruttoverdienst nicht mehr maßgeblich durch die dem Dienstherrn erbrachten Dienste bestimmt, sondern durch Umstände in der Person der Beamtin oder des Beamten. Viel mehr als durch Tätigkeit für den Dienstherrn lässt sich das Einkommen durch Heirat und Kinderzahl erhöhen. Damit ist die Amtsbezogenheit der Besoldung nicht mehr gewährleistet."

cyrix42

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Und wieder stellst du nur fest, dass die beiden Forderungen, die du stellst, nicht gemeinsam erfüllbar sind:

"Auf diese Weise wird der Bruttoverdienst nicht mehr maßgeblich durch die dem Dienstherrn erbrachten Dienste bestimmt, sondern durch Umstände in der Person der Beamtin oder des Beamten. Viel mehr als durch Tätigkeit für den Dienstherrn lässt sich das Einkommen durch Heirat und Kinderzahl erhöhen. Damit ist die Amtsbezogenheit der Besoldung nicht mehr gewährleistet."

Wenn man sich auf den berechtigten Standpunkt stellt, dass die Bezüge zur Miete einer Wohnung in Dienstortnähe genügen müssen, dann muss auch diese eine Rolle bei der Alimentation spielen. Und wenn die Mietkosten einen Großteil der Ausgaben ausmachen, müssen sie sich auch entsprechend stark in der Alimentation widerspiegeln.

Auch zuvor war es lange schon so -- und ist es immer noch -- das offensichtlich nicht nur das Amt die Höhe der Besoldung festlegt. Es sind nicht nur die familienbezogenen Bestandteile oder wieder eingeführte Ortszuschläge, sondern insbesondere auch das Dienstalter, was eine maßgebliche Rolle in der Besoldung spielt. Ein A5ler in NRW in der Entstufe erhält mehr als ein A9ler in der Anfangsstufe.

Falls, wie du behauptest, die Amtsangemessenheit sich nur an der Grundbesoldung festmachen würde, dann wäre auch dies ein NoGo. Falls du aber die Realität anerkennst, dass man nur Personen mit gleichen Voraussetzungen sinnvoll zu vergleichen hat (hier gleiches Dienstalter), dann gibt es keinen Grund, dies nicht auch auf alle anderen hier relevanten Punkte (Dienstort, Kinderzahl) anzuwenden und nur Leute am gleichen Ort mit gleicher Kinderzahl und gleichem Familienstatus zu vergleichen. Und dann hat der A11ler immer mehr als der A5ler -- und zwar für sich (nach Berücksichtigung der Kosten, die er für Miete und Kinder und ggf. Ehepartner aufzubringen hat) auch immer entsprechend des Amts mehr. Richtig, die Frau und die Kinder des A11ler erhalten dann auch nur so viel vom Dienstherrn wie die vom A5ler. So what? Die arbeiten ja auch nicht für den Dienstherrn und haben kein Amt inne. Warum sollte der Mann der Professorin mehr wert sein als die Frau des Sachbearbeiters?

NelsonMuntz

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@BVerfGBeliever:

Das Dilemma ist aber nicht auflösbar.

Zunächst: Würden alle Grundgehälter um sagen wir 30% steigen (und dafür die Zulagen entfallen), würden doch die Abstände zu den TB in kaum zu rechtfertigender Weise steigen. Wenn das Wirken einer A7 besser bezahlt wird, als jenes einer E13, dann stimmt doch etwas nicht mehr. Aber davon mal ab:

Viel schlimmer wäre der Effekt jedoch unter den Beamten selbst. Es gibt ja diesen schönen Begriff des Nettoäquivalenzeinkommens. Bei einer Familie mit zwei Kindern unter 14 Jahren liegt der Berechnungsfaktor hier bei 2,1. Nehmen wir pi x Daumen 0,4 davon in Abzug (wegen des Kindergelds), dann bleibt ein Faktor von 1,7. Diese 70% Mehrbedarf müssten dann im Grundgehalt der Beamten wiederzufinden sein - Kinderlose und unverheiratete Beamte hätten so doch 70% mehr in der Tasche, wenn die vollständige Alimentation von Ehepartnern und 2 Kindern im Grundgehalt wiederzufinden sei.

Die Lösung kann hier nur sein, den oben angesprochenen Abzug beim Berechnungs-Faktor über eine signifikante Erhöhung des Kindergelds zu steigern.

Inwieweit das Alleinverdiener-Modell und damit die Alimentation eines Ehepartners verfassungmäßig erstrebenswert betrachtet werden sollte, ist noch mal eine separate Fragestellung. Wer gesund ist, soll auch für seinen Lebensunterhalt arbeiten - Dieses Prinzip sollte nicht unterlaufen werden können, wenn man eine/n Beamten/in heiratet.




BVerfGBeliever

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Es sind nicht nur die familienbezogenen Bestandteile oder wieder eingeführte Ortszuschläge, sondern insbesondere auch das Dienstalter, was eine maßgebliche Rolle in der Besoldung spielt. Ein A5ler in NRW in der Entstufe erhält mehr als ein A9ler in der Anfangsstufe.

Falls, wie du behauptest, die Amtsangemessenheit sich nur an der Grundbesoldung festmachen würde, dann wäre auch dies ein NoGo.

Je erfahrener ein Beamter ist, desto wertvoller ist er für den Dienstherrn. Was also spricht in deinen Augen dagegen, dass die Grundbesoldung eines A5/10 höher ist als die Grundbesoldung eines A9/3? Und was bitte soll das mit Zuschlagsorgien zu tun haben?


dann gibt es keinen Grund, dies nicht auch auf alle anderen hier relevanten Punkte (Dienstort, Kinderzahl) anzuwenden

Doch, den Grund gibt es. Laut BVerfG sind die Kosten für die vierköpfige Familie "überwiegend" aus der Grundbesoldung zu bestreiten, während es ab dem dritten Kind einen Anspruch auf eine zusätzliche Alimentation gibt.


Und dann hat der A11ler immer mehr als der A5ler -- und zwar für sich (nach Berücksichtigung der Kosten, die er für Miete und Kinder und ggf. Ehepartner aufzubringen hat) auch immer entsprechend des Amts mehr.

Nein. Wenn wie im DRB-Beispiel aufgrund einer verfassungswidrigen Zuschlagsorgie ein kinderloser A11 plötzlich weniger bekommen soll als ein A4 mit zwei Kindern, dann ist die oben genannte Forderung des BVerfG signifikant verletzt.


P.S. Und als perfekt passende Ergänzung hier noch ein heutiger Post von @Pendler1:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,124124.msg368413.html#msg368413
« Last Edit: 08.09.2024 14:59 von BVerfGBeliever »

cyrix42

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Je erfahrener ein Beamter ist, desto wertvoller ist er für den Dienstherrn.

Das halte ich im Allgemeinen für Quatsch. Offensichtlich wird nämlich nicht Leistung belohnt, sondern Sitzfleisch -- der Stufenaufstieg erfolgt ja automatisch mit Zeitablauf und nicht abhängig von positiven Beurteilungen.

Zitat
Was also spricht in deinen Augen dagegen, dass die Grundbesoldung eines A5/10 höher ist als die Grundbesoldung eines A9/3? Und was bitte soll das mit Zuschlagsorgien zu tun haben?

Ganz einfach: Es zeigt die Inkonsistenz deiner Argumentation auf. Entweder das Amt ist das einzige, was entscheiden sollte, oder aber es können andere Kriterien herangezogen werden.

Zitat
Doch, den Grund gibt es. Laut BVerfG sind die Kosten für die vierköpfige Familie "überwiegend" aus der Grundbesoldung zu bestreiten, während es ab dem dritten Kind einen Anspruch auf eine zusätzliche Alimentation gibt.

Da hätte ich doch gern die Quelle dazu. Bisher lese ich in den Urteilen nur, dass die Alimentation inklusive der familienbezogenen Bestandteile für die 4K-Familie ausreichen müsse und dass der Mehrbedarf ab Kind Nr. 3 bisher nicht gedeckt war.

Im Übrigen: Die Urteile gehen immer nur über die Frage, ob die vergangenen Alimentationen ausreichend waren. Es wird explizit formuliert, dass der Prüfmaßstab der 4K-Familie dabei vom BVerfG genutzt wurde, da dies in der bisherigen Besoldungspraxis der Fall war; und, dass der Besoldungsgesetzgeber von dieser auch abweichen kann. Insofern erscheint mir das Versteifen darauf doch recht künstlich...

Was hier betrieben wird, ist Rosinenpickerei: Ein Single hat eben nicht den gleichen Bedarf wie eine 4K-Familie; und muss deshalb auch nicht notwendigerweise so alimentiert werden. Da kannst du dich auch noch dreimal im Kreis drehen -- der Besoldungsgesetzgeber kann in seiner Ausgestaltung der Beamtenalimentation von dem bisherigen Standard, dass von einem Beamten als Alleinverdiener mit 2 Kindern verlangt wird, von seinem Grundgehalt und geringen Zuschlägen den Unterhalt gegenüber Ehepartnern und Kindern zu bestreiten, abweichen und dessen Mehrbedarf auch durch höhere Zuschläge abfedern. Daraus leitet sich kein Anspruch für den Single-Beamten ab.

(Mal davon abgesehen, dass es einer ordentlichen Begründung in der Gesetzesgebung bedarf, wenn man das Modell entsprechend umstellt.)

Zitat
Und dann hat der A11ler immer mehr als der A5ler -- und zwar für sich (nach Berücksichtigung der Kosten, die er für Miete und Kinder und ggf. Ehepartner aufzubringen hat) auch immer entsprechend des Amts mehr.

Nein. Wenn wie im DRB-Beispiel aufgrund einer verfassungswidrigen Zuschlagsorgie ein kinderloser A11 plötzlich weniger bekommen soll als ein A4 mit zwei Kindern, dann ist die oben genannte Forderung des BVerfG signifikant verletzt.

Also die Verfassungswidrigkeit behauptest nur du und nicht das BVerfG. Und natürlich kann man vom Nettoeinkommen eines Single-Beamten A11 bzw. eines A4-Beamten mit 2 Kindern jeweils den Unterhalt gegenüber von ihm unterhaltspflichtigen Personen abziehen und sehen, was ihm verbleibt. Und dann feststellen, dass dem A11er deutlich mehr verbleibt (weil er keinen Unterhalt zu zahlen hat) als dem A4er. Daraus leitet sich nicht ab, dass der A11er plötzlich mehr Geld haben müsste...

MoinMoin

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Das BVerfG hat wissentlich und willentlich eine fundamentale Unterscheidung zwischen Kind 1+2 auf der einen Seite sowie allen weiteren Kindern auf der anderen Seite getroffen.
Nein, dass hat never ever das BVerfG gemacht, die Stelle musst du mir zeigen.

Denn die haben nach meinem Kenntnisstand nur über bestehende Besoldungsgesetze und deren Verfassungsmaßigkeit befunden bzw. zu befinden,
und diesen haben die 4K Struktur erfunden.

MoinMoin

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Deswegen nochmals die einfache Frage @BVerfGBeliever

Du glaubst also, dass alle Beamten erst dann verfassungskonform als Single alimentiert werden, wenn sie alle über dem Medianeinkommen der restlichen Arbeitnehmerbürger liegen?

Weil da müssen wir hin, wenn wir keine wesentlich höheren Famzuschläge als jetzt machen dürfen!

KlammeKassen

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Wenn jemand zum Ende hin 6.000 Euro brutto verdient, wird er dennoch in den seltensten Fällen eine Rente von 3.000 Euro bekommen.
Interessanter ist da doch der prozentuale Vergleich, was habe ich Netto als Beamter und dann als Pensionär und was habe ich Netto als Arbeiter und dann als Rentner
Also ich käme derzeitig mit RV/VBL (nicht durchgängig öD) auf 76,5% Netto Rente bezogen auf Netto Entgelt

Netto als Angestellter wird aber langsam immer übler, siehe anstehende SV-Erhöhungen

KlammeKassen

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Was man aber auch immer nicht vergessen darf. Die 71,75% Pension gibt es erst nach 40 Dienstjahren.

Pro Jahr erlangt der Beamte 1,79375% an Pension. Hat der Beamte sich mit Mitte 30 verbeamten lassen, so hat er etwas mehr als 50% Pension.

Je nach Bundesland z.B. NRW gibt es noch einen Absenkungsfaktor von 0,99349 für alle ab A9.

Ist fast immer noch mehr als bei den Rentnern ;)!
Wenn jemand zum Ende hin 6.000 Euro brutto verdient, wird er dennoch in den seltensten Fällen eine Rente von 3.000 Euro bekommen.


Also wenn ich einen Pensionsrechner und einen Rentenrechner (GRV+VBL mit der aktuellen Auskunft) nutze, liege ich mit meiner EG11 knapp 400€ netto unter der Pension von A11 in NRW (mit 71,75%, also Endstufe und ohne Abzug PKV). Mit sagen wir mal 300€ PKV Abzug sind es noch 100€ netto Unterschied. Jedoch sind bei meiner Rente (GRV und VBL) die Stufenaufstiege noch nicht mit drin, da bei der GRV der durchschnittliche Verdienst/Einzahlung der letzten 5 Jahre angenommen wird. Zur Zeit bin ich in Stufe 3 und komme nächstes Jahr in 4. Habe also in 10 Jahre mein Endstufe erreicht. Habe dann aber noch mehr als 20 Jahre bis zur Rente.

Gehe ich nur von den 20 Jahren in der Endstufe aus und ca. 15000€ mehr pro Jahr, entspricht dies pro Jahr 0,35 mehr an Rentenpunkten und auf 20 Jahre 7,12. Macht beim aktuellen Wert von 39,92 €/Punkt, 284€ mehr an Bruttorente. Dazu kommen noch die 2 Stufenaufstiege dazwischen und zusätzlich die Steigerung der VBL.

Und nicht zu vergessen das ich als Beamter in NRW in meinem Arbeitsleben fast 400 ganze(!) Arbeitstage dafür mehr hätte arbeiten müssen (41h Woche bzw. später 40h und 39h gegen 39h Woche als TB)

Ich wollte damit eigentlich aussagen, dass:
--> Beamter bekommt "nut 50 %" --> ja aber wovon? Von der Besoldung der letzten 3 "Jahre", die Jahre in den Stufen mit "geringem Gehalt" sind unerheblich
--> bei deiner Rente zählen die Zeiten aus EG11, St. 1, EG11, St. 2, EG11, St. 3 etc. genauso viel wie die Jahre in der St. 6; die Rente "verringert" sich daher also im Vergleich

KlammeKassen

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Was man aber auch immer nicht vergessen darf. Die 71,75% Pension gibt es erst nach 40 Dienstjahren.

Pro Jahr erlangt der Beamte 1,79375% an Pension. Hat der Beamte sich mit Mitte 30 verbeamten lassen, so hat er etwas mehr als 50% Pension.

Je nach Bundesland z.B. NRW gibt es noch einen Absenkungsfaktor von 0,99349 für alle ab A9.

Ist fast immer noch mehr als bei den Rentnern ;)!
Wenn jemand zum Ende hin 6.000 Euro brutto verdient, wird er dennoch in den seltensten Fällen eine Rente von 3.000 Euro bekommen.
Nicht in selten Fällen, einfach niemals. (72.000 € + 4.200 € (JSZ)) /43.142 € = 1,766 Rentenpunkte in 2023. Die 40 Jahre die der Beamte braucht führen zu 40x1,766 Punkte *37,60€/Punkt = 2.656 € Bruttorente. Nur ist das die Rechnung für 40 Jahre mit 6.000 €/ Monat Bruttoäquivalent, was der AN natürlich die ersten 15 Jahre, wenn nicht länger gar nicht hat.
Die VBL/ZVK... sind ein Witz, da sie inflationsunabhängig sind. In den letzten 3 Jahren haben die massiv verloren, dafür gibt es bei Bezug dann 1% jährlich ... .

Wäre daher auch wichtig, an diesem System mal im Rahmen der Tarifverhandlungen zu schrauben.... die Altersversorgung ist ja schon als eigener Tarifvertrag festgelegt.
Mit diesem 1 % ab Rentenbeginn ist es echt ein absoluter Witz.
Hinzu kommt ja auch, dass (wie hier vor kurzem festgestellt wurde) einige nichts selbst einzahlen müssen, andere dafür 1,81 %. Auch das ist nicht so ganz fait, wenn Tarifverträge eigentlich gleiche Grundvoraussetzungen schaffen sollen.

clarion

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Nun erreicht diese Debatte um die amtsangemessene Alimentation schon den Tarifbereich. Das BVerfG wird irgendwann entscheiden, wo die Grenze der ausufernden Zuschläge ist. Ich gehöre zu denen, die meinen, dass es nicht amtangemessen ist, wenn die Beamtenfamilien zu einer Bedarfsgemeinschaft wird.

In unseren Amt arbeiten Beamte und Tarifbeschäftigte nebeneinander her und es war von Zufall abhängig, wer verbeamtet wurde und wer nicht. Würden die Besoldung deutlich steigen und die Gehälter nicht, wäre es in der Tat ein Quelle für Unzufriedenheit.  Die Gewerkschaften hätten es m.E. dann aber auch leichter, höhere Forderungen durchzusetzen, um so halbwegsmit den verbeamteten Kollegen mitzuhalten.

NelsonMuntz

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Nun erreicht diese Debatte um die amtsangemessene Alimentation schon den Tarifbereich. Das BVerfG wird irgendwann entscheiden, wo die Grenze der ausufernden Zuschläge ist. Ich gehöre zu denen, die meinen, dass es nicht amtangemessen ist, wenn die Beamtenfamilien zu einer Bedarfsgemeinschaft wird.

Genau diesen Gedanken habe ich auch! Die Diskussion driftet auch hier in eine juristische Betrachtung - das ist zwar grundsätzlich nicht verkehrt und auch richtig/wichtig, aber am Ende geht es zumindest aus TB-Sicht ganz primitiv um das Gefühl einer halbwegs "fairen" Bezahlung.

Nicht zuletzt unterliegen die "Konstrukte"  Ehe und Familie sowie die darin tradierten Rollenkonzepte einem Wandel. Eine verfassungsrechtliche Bewertung ist final auch immer eine gesellschaftliche/politische und bei gegebenem Anlass gibt es hier auch Änderungen - man denke an dieser Stelle nur an die vielbesungene Schuldenbremse ::) ;)

BVerfGBeliever

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@MoinMoin und @cyrix42:
Wenn das BVerfG so denken würde wie ihr, hätte es längst sagen können: Ein kinderloser Beamter muss immer mindestens x% mehr als ein Bürgergeldempfänger bekommen. Außerdem gibt es ab Kind 1 eine zusätzliche (bedarfsgerechte) Alimentation.

Das hat es aber bewusst NICHT getan. Stattdessen hat es die vierköpfige Beamtenfamilie als Ausgangspunkt genommen, mit der Grundbesoldung als Hauptbestandteil (und entsprechenden "Einschränkungen des Lebensstandards" aufgrund der ersten beiden Kinder, wie bei allen anderen Beschäftigten auch). In diametralem Kontrast dazu hat es entschieden, dass es ab dem dritten Kind einen Anspruch auf eine zusätzliche Alimentation gibt.

Und das hat es wie erwähnt nicht erst gestern getan, sondern vor fast fünfzig Jahren (und seitdem immer wieder bestätigt).


@NelsonMuntz und @clarion:
Ihr habt völlig Recht. Wenn (hoffentlich) demnächst die Grundbesoldungen ALLER Beamten angehoben werden (müssen), dann folgt daraus wie erwähnt auch aus meiner Sicht, dass sich bei den Tarifbeschäftigten ebenfalls etwas tun muss, um größere Friktionen zwischen den beiden Gruppen zu vermeiden.

Und wie ebenfalls mehrfach erwähnt: Wenn man mehr für Kinder tun will, dann ist dies eine Aufgabe der gesamten Gesellschaft und kann beispielsweise durch eine Erhöhung des Kindergeldes erfolgen, so dass auch alle (Beamte, Angestellte, usw.) gleichermaßen davon profitieren. Einseitige absurde Zuschlagsorgien für einzelne Beamte (in einzelnen Bundesländern bzw. Wohnorten) sind dagegen absoluter Schwachsinn.

MoinMoin

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@MoinMoin und @cyrix42:
Wenn das BVerfG so denken würde wie ihr, hätte es längst sagen können: Ein kinderloser Beamter muss immer mindestens x% mehr als ein Bürgergeldempfänger bekommen. Außerdem gibt es ab Kind 1 eine zusätzliche (bedarfsgerechte) Alimentation.
ist mir neu, dass das BVerfG dazu befugt wäre Gesetzesvorschläge zumachen.

Zitat
Das hat es aber bewusst NICHT getan. Stattdessen hat es die vierköpfige Beamtenfamilie als Ausgangspunkt genommen, mit der Grundbesoldung als Hauptbestandteil (und entsprechenden "Einschränkungen des Lebensstandards" aufgrund der ersten beiden Kinder, wie bei allen anderen Beschäftigten auch). In diametralem Kontrast dazu hat es entschieden, dass es ab dem dritten Kind einen Anspruch auf eine zusätzliche Alimentation gibt.

Und das hat es wie erwähnt nicht erst gestern getan, sondern vor fast fünfzig Jahren (und seitdem immer wieder bestätigt).
Ich denke du unterliegst abermals dem Irrtum, dass das Gericht etwas anderes macht als das was gemacht wurde zu beurteilen.
und nein nein nein, nochmals nicht das BVerfG hat die vierköpfige Beamtenfamilie als Ausgangspunkt genommen, sondern der Gesetzgeber und nur auf der Basis dieser Gesetzgebung beurteilt das BVerfG diese.

Wenn also der Gesetzgeber einen radikalen Cut machen würde (den er gut begründen muss, damit er nicht ihm Verdacht stehen kann, es nur wegen Einsparung zu machen) und komplett abschied vom 4K alleinverdiener Model als Basis zu gehen (uA weil nicht mehr zeitgemäß und fern der Lebensrealität) erst dann kann wissen ob es verfassungskonform ist.

Zitat
@NelsonMuntz und @clarion:
Ihr habt völlig Recht. Wenn (hoffentlich) demnächst die Grundbesoldungen ALLER Beamten angehoben werden (müssen), dann folgt daraus wie erwähnt auch aus meiner Sicht, dass sich bei den Tarifbeschäftigten ebenfalls etwas tun muss, um größere Friktionen zwischen den beiden Gruppen zu vermeiden.

Und wie ebenfalls mehrfach erwähnt: Wenn man mehr für Kinder tun will, dann ist dies eine Aufgabe der gesamten Gesellschaft und kann beispielsweise durch eine Erhöhung des Kindergeldes erfolgen, so dass auch alle (Beamte, Angestellte, usw.) gleichermaßen davon profitieren. Einseitige absurde Zuschlagsorgien für einzelne Beamte (in einzelnen Bundesländern bzw. Wohnorten) sind dagegen absoluter Schwachsinn.
Korrekt, das wäre ein vernünftige Lösung, eine Kinderzuschlagsorgie für alle Bürger, damit der Beamte keine Kinderzuschläge braucht. (ist das nicht diese rotgrün versiffte bedingungslose Kindergrundsicherung, die das erledigen würde?)
Und die Bürgergeldneider wären dann auch weitestgehend verstummt.


Davon ab:
Also bist du weiterhin der Meinung, dass ein Single A3 Beamter des Bundes, in seinem ersten Amtsjahr, nur dann amtsangemessen alimentiert ist, wenn er auf dem Mediangehalt der angestellten Bürger angehoben wird?

Die Antwort bist du noch schuldig, denn ich glaube, dass das BVerG die Amts Angemessenheit nicht abgekoppelt von den Lebensumständen der Bürger betrachten wird, so wie es die Menschen machen, die von  ausufernden Zuschläge reden.

Mal sehen, wenn es so käme, ob da nicht ein Bürger die Überalimentierung beim BVerG einklagen würde (oder gar der 4 K beamte, der sich benachteiligt fühlt, weil der single so viel merh im Amt verdient als er).

BTW: Bei den Richtern würde ich sogar zustimmen, dass 40% mehr Grundbesoldung amtsangemessen wäre.

Organisator

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Ein erneuter Versuch die Realität abzubilden!

(...)

Beim besten Willen sehe ich da keine "nur 5 -  10 %  Unterschied"!

Dann versuch es mal mit kinderlosen Unverheirateten im mittleren Dienst.