Und hier entlarven sich die Richter in ihrer unvollständigen einseitige Denke:
Die Aussage ist zwar nicht falsch, hat aber den großen Fehler, dass der Beamte, der Kind 1 und 2 bekommt, und dadurch eben Zuschläge erhält, eben nicht einen Cent mehr an Besoldung für sich hat. Er also seine Besoldung nicht erhöht (was für Kind 3 vom BVerG schon postuliert wird, dass seine Besoldung nicht verringert werden darf)
Und umgekehrt ist es so, dass mit einem Grundgehalt, der die kompletten Familienbestandteile für die 4K Familie beinhaltet eben der Beamte mit Kinder nicht mehr Leistungsgerecht bezahlt wird, da er als Amtsträger immer weniger erhält. Mal schauen ob da ein Beamter gegen Klagen wird.
Das BVerfG hat wissentlich und willentlich eine fundamentale Unterscheidung zwischen Kind 1+2 auf der einen Seite sowie allen weiteren Kindern auf der anderen Seite getroffen.
Daher ist es wenig zielführend, dass du immer wieder versuchst, die Logik ab Kind 3+ fälschlicherweise auch auf die ersten beiden Kinder anzuwenden. Würde das BVerfG dir folgen wollen, hätte es das längst getan. Die Unterscheidung gibt es bereits seit fast fünfzig Jahren!
Somit wäre es selbstverständlich auch absolut verfassungskonform, die Zuschläge für die ersten beiden Kinder sogar komplett zu streichen und allen Beamten ein Grundgehalt zu zahlen, das hoch genug wäre, um eine vierköpfige Familie amtsangemessen zu besolden. Wie gesagt: Die damit verbundenen "Einschränkungen des Lebensstandards" (Zitat BVR a.D. Huber) beim Zwei-Kind-Beamten gegenüber dem Kinderlosen sind explizit seitens des BVerfG so vorgesehen.
Verfassungswidrig ist hingegen die Gegenlösung: Ein (zu) niedriges Grundgehalt in Verbindung mit (zu) hohen Kinderzuschlägen, da dies unter anderem den Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Ämterwertigkeit, Leistungsprinzip, etc.) widerspricht.
P.S. In der Stellungnahme des Richterbunds findet sich hierzu auch ein konkretes Beispiel, das natürlich in ähnlicher Form für sämtliche "Zuschlagsorgien" gilt:
- "Künftig wird der Beamte mit dem niedrigsten Grundgehalt in einem Amt der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes nach A 4 in Stufe 5 besoldet. Sein Amt gehört zur Laufbahngruppe des einfachen Dienstes und erfordert keine Laufbahnausbildung, sondern besteht im Kern in einer
Anlerntätigkeit. Ist er verheiratet, hat zwei Kinder und wohnt in einem Ort der Mietenstufe VII,
übersteigt sein Bruttoeinkommen dasjenige eines unverheirateten und kinderlosen Beamten in der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A11. Ämter der Besoldungsgruppe A11 gehören zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und setzen eine Laufbahnausbildung in Form eines
dreijährigen Fachhochschulstudiums voraus. Sie werden innerhalb der Laufbahn zudem erst mit der zweiten Beförderung etwa in der Mitte der gesamten Dienstzeit erreicht."
- "Auf diese Weise wird der Bruttoverdienst nicht mehr maßgeblich durch die dem Dienstherrn erbrachten Dienste bestimmt, sondern durch Umstände in der Person der Beamtin oder des Beamten. Viel mehr als durch Tätigkeit für den Dienstherrn lässt sich das Einkommen durch Heirat und Kinderzahl erhöhen. Damit ist die Amtsbezogenheit der Besoldung nicht mehr gewährleistet."