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Völlige Entkoppelung von Besoldung und Gehalt nach BVerfG Urteil

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KlammeKassen:

--- Zitat von: FearOfTheDuck am 30.10.2024 11:23 ---Dann setz dich mit deinem Gewerkschaftsvertreter zusammen und bringe ihn dazu, dass er diesen Missstand bekämpft. Der Tarifvertrag ist nicht in Stein gemeißelt (eher viel zu oft auf Sand gebaut).

--- End quote ---

Ja so etwas müsste mal angeregt werden....
Ich weiß nicht, ob du aus Niedersachsen berichtest; hier ist es nämlich auch so, dass die Beamten jetzt für die ersten beiden Kinder 1.000 Euro Sonderzahlung bekommen. DIe Diskrepanz wird dadurch echt immer schlimmer und wie ihr sagt, dass, obwohl die gleichen Tätigkeiten zu absolvieren sind.

Im BAT gab es für Angestellte die selben Zuschläge oder? Dann ist wegen massiver Sparorgien und Abbau von Personal im öffentlichen Dienst der TVöD eingeführt wurden und die Angestellten wurden richtig ausgebeutet... da man nun aber kein Personal mehr findet, müsste sich das ganze eigentlich mal wieder drehen

Rentenonkel:
@Viky81: Es gibt es ein Füllhorn an Möglichkeiten, um eine verfassungsgemäße Besoldung zu erreichen. Dabei darf man die ständige Rechtsprechung aller Kammern des BVerfG nicht außen vor lassen. Das BVerfG möchte keine Besserstellung von Beamtenkindern erreichen. Es ist dem Gesetzgeber unbenommen, auf Grundlage dieser Urteile etwas im Steuerrecht zu ändern, das Kindergeld zu erhöhen oder zum Beispiel Kita Gebühren abzuschaffen, oder insgesamt die Familienpolitik auf neue Beine zu stellen. So ist es in den nordischen Ländern üblich, das Kinder eine Ganztagsbetreuung inklusive kostenfreies Essen erhalten und auch für Bücher, Schulmaterial und Klassenfahrten keine Zuzahlung zu leisten haben.

Der Steuergesetzgeber orientiert sich beim Grundfreibetrag hinsichtlich der Wohnkosten eher am unteren Ende des Mietspiegels. Dadurch durchbricht der Steuergesetzgeber bei höheren Wohnkosten den Grundsatz, dass kein Steuerpflichtiger seinen existenznotwendigen Bedarf durch Inanspruchnahme von Staatsleistungen sichern muss. Auch wirkt sich der Grundfreibetrag der Kinder praktisch nicht aus.

Eine individuelle Berücksichtigung des Bedarfs für Wohnung und Heizung wie im Sozialrecht kann das Steuerrecht als Massenverfahren nicht leisten. Hinsichtlich der Kosten für Wohnung und Heizung darf daher bei der Berechnung des Grundfreibetrags typisiert werden, da eine solche Typisierung für ein Massenverfahren erforderlich ist.

Daher hat das BVerfG ausnahmsweise in der Vergangenheit dem Steuergesetzgeber zugebilligt, auch das aus der Grundsicherung bekannte Existenzminimum zu besteuern, sofern er bei einem erheblichen Preisgefälle auf dem Wohnungsmarkt dem Steuerpflichtigen zur ergänzenden Deckung des Bedarfs nach dem Einzelfall bemessene Leistungen wie Wohngeld oder Kinderzuschlag zur Verfügung stellt.

So verstanden helfen diese Leistungen demnach, das durch das Grundgesetz geschützte Existenzminimum unversteuert zu belassen und helfen, dass aus der Grundsicherung bekannte System der anerkannten Kosten für Wohnung und Heizung nach dem Gebot der Folgerichtigkeit ins Steuerrecht zu übertragen.

Grundsätzlich besteht keine rechtsgebietsübergreifende Wirkung des Folgerichtigkeitsgebots, da dem Gesetzgeber gerade bei der Ausgestaltung einzelner Rechtsgebiete ein großer Gestaltungsspielraum zukommt. Diesen hat er bei der Übertragung aus dem Recht der Grundsicherung in das System des Steuerrechts dahingehend genutzt, dass er lieber anstelle einer höheren Steuererstattung bedarfsorientiert Wohngeld und/oder Kinderzuschlag zahlt.

Dieses Prinzip funktioniert bei den Beamten allerdings nicht. Der Besoldungsgesetzgeber darf zur Erfüllung der Alimentationspflicht nicht auf andere Sozialleistungen (außer Kindergeld) verweisen. Er muss entweder diese Sozialleistungen in seine Alimentation folgerichtig mit einbauen oder das Steuerrecht oder das Kindergeld anpassen. 

Anders ist es allerdings bei Tarifbeschäftigten. Da kann der Arbeitgeber sehr wohl zur Deckung des Familienunterhaltes auf andere Leistungen verweisen.

Ob Dir mit Deinen beiden Kindern zusätzlich zum Gehalt weitere, bedarfsorientierte Leistungen wie Kinderzuschlag oder Wohngeld zustehen, kann ich nicht beurteilen. Da die Einkommensgrenzen recht hoch sind, lohnt es sich, seine individuelle Situation mal auf den gängigen Rechnern im Internet durchzurechnen und im Zweifelsfall einfach mal einen passenden Antrag zu stellen.

BAT:
Hört sich irgendwie nach einer Legitimation für das bedingungslose Grundeinkommen an.

Dürfte nicht verfassungsgemäß sein.

JahrhundertwerkTVÖD:
Wenn nun all diese zusätzlichen Leistungen Bestandteil der regulären Besoldung werden, steigen logischerweise auch die Pensionsansprüche.
Kein so schlechter Deal für die verbeamteten Kollegen.

Also nehmen wir mal die im Raum stehenden +30% Erhöhung der Besoldung und auch noch die höheren Pensionen.............. läuft.

MoinMoin:
Das liegt nun mal daran, dass es es die Meinung gibt, das der Anteil der zu zahlenden Besoldung, der nur gezahlt werden muss, weil man damit die Kinder und Partner amtsangemessen versorgen muss muss, zum aller größten Teil  in die Grundbesoldung muss und nicht als Familienzulage gezahlt werden darf.

Die Vorstellung, das der Besoldungsgesetzgeber dies aber dürfte, wenn er es gg konform begründet, die ist diesen Menschen nicht vermittelbar.
Es ist ihnen auch nicht vermittelbar, dass eine Überalimentation bestehen könnte, wenn ein Single A5er Beamter mehr Grundbesoldung bekommt als das Medianeinkommen der Bevölkerung ist.

Also muss man warten, bis das BVerG dieses bestätigt.

Das die Gesetzgeber aber derzeitig offensichtlich überfordert sind, die Vorgaben des BVerG vernünftig zu interpretieren und umzusetzen und nur murx machen, ist die andere Geschichte.

Also wäre zunächst das einfachste für diesen Konflikt, dass jeder Bürger 600-700 Netto pro Kind vom Staat bekommt, dann braucht der Single A5 Beamte auch keine Grundbesoldung in der Höhe des Medianeinkommens (das man da keinen mathematisch/logischen Widerspruch drin sieht ist schon beängstigend)

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