Gemerkt hat es nur keiner und geklagt auch nicht, warum???
Kurze Antwort: Unter anderem, weil es damals beispielsweise das 115%-Kriterium noch gar nicht gab (und man es somit logischerweise auch nicht zur Prüfung heranziehen konnte).
Das ist doch keine Antwort, da es dieses Kriterium und diese theoretische Lebenssituation natürlich schon gab, es nur nicht postuliert wurde.
Es hat eben keiner geklagt, so dass das BVerfG die Besoldungsgesetze von 1951ff als GG widrig erkannt hätte.
Denn das BVerfG wird ja nicht von sich aus tätig und beschäftigt sich nur mit den Dingen, die als Klage herangetreten werden.
Oder bist du etwa der Meinung, dass der Beamte damals mit 2 Kinder und Partner in der untersten Besoldungsgruppe schon über die Marke gekommen ist.
Nehmen wir das Existenzminimum als Leitplanke, erster Bericht hierzu stammt aus 1996.
Da kommt man auf 20118+2x6288 also 32694 DM somit müsste die Mindestalimenation damals bei 37600DM gelegen haben.
Guckst du:
https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/bund/a/1995?id=beamte-bund-1995&g=A_1&s=1&f=4&z=100&fz=100&zulage=Besoldungsgruppe A 1, Dienstaltersstufe 1, Tabelle 01.05.1995 - 29.02.1997
Monatsbeträge
Grundgehalt: 1512.39 DM
Familienzuschlag: 1269.31 DM Familienzuschlag Stufe 4
2 Kinder
Kinderzuschlag 2 Kinder: 100.00 DM
Monats-Brutto: 2881.70 DM
Jahresbeträge1
Grundgehalt: 18148.68 DM
Sonderzuwendung: 2642.62 DM
Familienzuschlag: 15231.72 DM Familienzuschlag Stufe 4
2 Kinder
Kinderzuschlag 2 Kinder: 1200.00 DM
Jahres-Brutto: 37223.02 DMdurchschn. Monatsgehalt: 3101.91 DM
37223 DM Brutto < 37600DM Existenzminimum+15%
Also kann man feststellen, dass sehr wahrscheinlich die Besoldung GG widrig niedrig war, oder?
FunFact: Die Grundbesoldung war nur 53% der Gesamtbesoldung (na sowas aber auch, darf doch nicht! Hat auch keiner gegen geklagt!)
Abgesehen davon ist es recht nervig, mit dir zu kommunizieren, weil du basierend auf den stets identischen falschen Annahmen und Zusammenhängen immer und immer wieder die gleichen sachwidrigen Aussagen und Schlussfolgerungen tätigst (scheint ja zu @WasDennNun-Zeiten schon ähnlich gewesen zu sein)..
Natürlich, ich bin ja älter aber nicht weniger hartnäckig geworden und daher stellen ich diese Annahmen solange in den Raum, bis sie sachgerecht widerlegt wurden, dass findet aber stets nicht statt, sondern es wird in alten Urteilen was hineininterpretiert und Annahmen gemacht, wie das BVerfG es zukünftig ausgestalten wird.
So bleibst du genauso "nervig" bei deinen Thesen, so wie das ein A3 Dienstposten eine Wertigkeit von minimum 34000€ netto hat und verschließt die Augen davor, dass das sehr wahrscheinlich nicht der Fall ist und das eine GG konforme Besoldung durchaus bei wesentlich weniger liegen kann (und wird) es kommt nur darauf an woher das Geld für die Kinder, wenn sie denn existieren, kommt.
Und diesen Widerspruch, dass die Wertigkeit des Dienstposten sinken würde, wenn man das Kindergeld erhöht, denn konnte mir eben noch keiner erklären.