ab wann die Grundbesoldung eine GG widrige Überalimentierung für das Amt darstellt
Hör doch bitte mal damit auf, ständig irgendwelchen hanebüchenen Blödsinn zu posten.
Es wäre selbstverständlich absolut verfassungsgemäß, wenn es für Beamte mit bis zu zwei Kindern lediglich eine (der Wertigkeit des jeweiligen Amtes angemessene) Grundbesoldung ohne jegliche Familienzuschläge gäbe.
Alternativ dürfen (jedoch keinesfalls müssen) die Gesetzgeber im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums einen Teil der familienbezogenen Alimentation durch Zuschläge leisten. Unter anderem aufgrund des Leistungsprinzips darf dieser Anteil jedoch nicht zu groß sein.
Aus meiner Sicht sind die Frage der amtsangemessenen Besoldung von der Frage der 115 % Problematik zu lösen.
Es gibt ja schon eine grundsätzliches Prüfschema, welches das BVerfG anwendet, um in diese Prüfung einzusteigen.
Auf der ersten Prüfungsstufe wird mit Hilfe von fünf Parametern (Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifentlohnung im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex sowie des Verbraucherpreisindex, systeminterner Besoldungsvergleich und Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder) ein Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus ermittelt.
Das Gericht betont in seinem Beschluss noch einmal die Indizwirkung verletzter Prüfparameter für eine verfassungswidrige Unteralimentation.
Wenn mindestens drei Parameter der ersten Prüfungsstufe verletzt seien, bestehe die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation. Seien lediglich ein oder zwei Parameter verletzt, müssten die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- bzw. Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden.
Sicherlich würde eine Erhöhung aller Besoldungen um 35 oder sogar 50 % dazu führen, dass keines der Parameter mehr unterschritten würde.
Neu ist eine konkretere Einordnung des Mindestabstandsgebots. Das BVerfG hat klargestellt, dass dieses Mindestabstandsgebot bei der Prüfung der Parameter der 1. Stufe (systeminternen Besoldungsvergleich) in den Blick zu nehmen ist. Eine Fehlerhaftigkeit des Besoldungsniveaus in den unteren Besoldungsgruppen bedeutet aufgrund des Abstandsgebotes zwangsläufig auch eine Fehlerhaftigkeit des gesamten Besoldungsgefüge.
Hinsichtlich der Ermittlung und Berechnung des Mindestabstands der Beamtenbesoldung zum sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau stellt das Gericht klar, dass – beispielsweise bei Miet- und Heizkosten – die tatsächlichen Bedürfnisse und nicht nur Pauschalierungen zu Grunde gelegt werden müssen. Damit erteilt das Gericht pauschalen Bewertungen eine Absage, die lediglich auf die durchschnittliche Betrachtung im Existenzminimumbericht abstellen.
Diese sind jedoch, je nach Wohnort, durchaus stark unterschiedlich ausgeprägt.
In die Frage der Amtsangemessenheit kommt man eben erst, sobald man diese 115 % Hürde geschafft hat. Dabei hat der Gesetzgeber dennoch einen weiten Spielraum und muss nicht nur ausschließlich die Grundalimentation aller Beamten anheben. Er kann vielmehr auch an anderen Schrauben drehen, wie der Beihilfe oder (in begrenztem Umfang) der Familienzuschläge oder er kann auch der Besonderheit der unterschiedlichen Wohnkosten im Beamtenrecht durch völlig neue Ideen Rechnung tragen.
Das, was hier wiederkehrend wiederholt wird, ist die Tatsache, dass in Gegenden mit hohen Miet- und Heizkosten wie beispielsweise Berlin die Unteralimentation für den kleinesten 4 K Beamten so groß ist, dass diese Unteralimentation allein durch höhere Familienzuschläge nicht aufgefangen werden kann. Das liegt daran, dass ein Beamter für die ersten beiden Kinder zur Deckung des Lebensunterhaltes seiner Familie auch auf Teile seiner Grundbesoldung verwiesen werden darf, so er denn dazu in der Lage ist. Im Umkehrschluss ist demnach der Familienzuschlag zu hoch, wenn er den Bedarf der Kinder vollständig oder fast vollständig decken würde. Somit kommt man nicht umhin, nicht nur die Familienzuschläge anzupassen, sondern auch andere Bestandteile anheben muss.
Ich bleibe jedoch bei meiner These, dass sich nicht nur die Familienzuschläge sondern die gesamte Beamtenbesoldung sich zukünftig stärker am Wohn- oder Dienstort orientieren werden muss. Somit ist es aus meiner Sicht denkbar, dass auch ein Single Ministerialbote in München oder Paris oder Berlin zukünftig mehr Geld erhält, als ein Ministerialbote in Arnsberg (Mietenstufe I). Es wird ja schon jetzt über eine Berlin Zulage oder München Zulage nachgedacht. Die Idee, dass auch der Ministerialbote in Arnsberg 3.000 EUR netto erhalten muss, halte ich für abwegig und wenig wahrscheinlich. Andernfalls kämen wir bei einer Prüfung der Amtsangemessenheit nach dem obigen Prüfschema zum Ergebnis, dass der Ministerialbote in zumindest 4 Prüfschemen einen zu deutlichen Zuwachs hätte.
Es muss, wie gesagt, die Quadratur des Kreises gefunden werden, die alle Interessen berücksichtigt: Die Interessen des Beamten, in dessen Besoldung höhere Mietkosten, die im wesentlichen durch den durch den Dienstherren vorgegebenen Wohnort entstehen, kompensiert werden, um unabhängig vom Wohnort amtsangemessen leben zu können, als auch die Interessen der Steuerzahler, die vom Gesetzgeber erwarten dürfen, dass ihre Steuergelder sparsam und wirtschaftlich verwendet werden.