Wie das BVerfG bereits in seiner Entscheidung von 1990 ausgeführt hat, ist bei der Frage der Angemessenheit der Besoldung für die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile von einem Betrag auszugehen, der 15% über dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf für ein Kind liegt. (2 BVL 26/91)
Das hat das BVerfG in seiner jüngeren Entscheidung (nach Einführung der sozialen Grundsicherung) über die Angemessenheit der Besoldung für die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ab dem dritten Kind bezogen auf die heutige Zeit wie folgt näher konkretisiert (vgl. 2 BVL 6/17)
Der zusätzliche Bedarf, der für das dritte und die weiteren Kinder entsteht, ist vom Dienstherrn zu decken. Bei der Bemessung dieses Bedarfs kann der Gesetzgeber von den Leistungen der sozialen Grundsicherung ausgehen. Dabei muss er aber beachten, dass die Alimentation etwas qualitativ Anderes als die Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs ist. Ein um 15 % über dem realitätsgerecht ermittelten grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes liegender Betrag lässt den verfassungsgebotenen Unterschied hinreichend deutlich werden. Das zur Bestimmung der Mindestalimentation herangezogene Grundsicherungsniveau umfasst alle Elemente des Lebensstandards, der den Empfängern von Grundsicherungsleistungen staatlicherseits gewährt wird, also ins-besondere den monatlichen Regelsatz, die anteiligen Kosten für die Unterkunft und Heizung sowie den Bedarf für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.
Obwohl diese Definition zur Berechnung im Zusammenhang mit dem angemessenen Bedarf ab dem dritten Kind definiert wurde, sehe ich keinerlei Anhaltspunkte, warum für die ersten beiden Kinder eine davon abweichende Definition oder Berechnung gerechtfertigt wäre.
Ausgehend von dem so berechneten Bedarf wäre demnach aus meiner Sicht ein Familienzuschlag, der unter 40 % dieses Bedarfes deckt, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.