Autor Thema: Völlige Entkoppelung von Besoldung und Gehalt nach BVerfG Urteil  (Read 27542 times)

MoinMoin

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Somit hätte es in exakt gleicher Weise stattdessen auch einfach eine entsprechende Untergrenze für die Besoldung eines kinderlosen Beamten festlegen können: z.B. mindestens XXX% eines Bürgergeld-Empfängers.
Ja, er hätte sagen können: Für den Kinderlosen ist die Untergrenze 115% des Singles , für das Paar die Untergrenze 115% von einem Paar und für den mit 1 Kind 115% des Paares mit 1 Kind und für den 4k halt 115% das 4K.
Aber wurde er das denn in der Anfrage gefragt?
Oder waren es nicht die Klagen von 4 K Beamten, die zu dieser Entscheidung führten?
Und deswegen hat sich das BVerG nicht zu den anderen Lebenssituationen geäußert, äußern können?

Zitat
Hat es aber nicht.
Er hat halt alleinig zu dem 4 K Beamten als aktuelles Leitbild geäußert und dem Gesetzgeber damit einen Gestaltungsspielraum gelassen.


Aber gerne kannst du weiterhin behaupten, dass das BVerG fordert, dass alle Beamten über dem Medianeinkommen verdienen müssen, damit sie angemessen besoldet sind.

Das du nicht merkst, was du da reininterpretierst. Schaue dir doch einfach mal diese Tatsache an und lasse sie dir auf der Zunge zergehen!

Das wird allerdings das BVerG - davon bin ich überzeugt - nicht verlangen und überlässt es den Gesetzgeber damit umzugehen, wie er die Besoldung strukturiert, damit jeder, egal welcher Beamter über die 115% kommt und dabei die anderen Prüfparameter ebenfalls eingehalten werden.

BVerfGBeliever

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Somit hätte es in exakt gleicher Weise stattdessen auch einfach eine entsprechende Untergrenze für die Besoldung eines kinderlosen Beamten festlegen können: z.B. mindestens XXX% eines Bürgergeld-Empfängers.
Ja, er hätte sagen können: Für den Kinderlosen ist die Untergrenze 115% des Singles , für das Paar die Untergrenze 115% von einem Paar und für den mit 1 Kind 115% des Paares mit 1 Kind und für den 4k halt 115% das 4K.
Aber wurde er das denn in der Anfrage gefragt?
Oder waren es nicht die Klagen von 4 K Beamten, die zu dieser Entscheidung führten?
Und deswegen hat sich das BVerG nicht zu den anderen Lebenssituationen geäußert, äußern können?

Hier nochmals das zugehörige Zitat aus der Stellungnahme des Richterbundes:
- "Dass es allein mit familienbezogenen Leistungen nicht sein Bewenden haben kann, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die umzusetzende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unter anderem zu einem unverheirateten und kinderlosen Richter ergangen ist. [...] Hätte das Bundesverfassungsgericht aber die Möglichkeit gesehen, dass nicht-tabellarische Maßnahmen zur Herstellung des Mindestabstands ausreichen würden, hätte es mit Blick auf die Besoldung des unverheirateten und kinderlosen Richters keine Verletzung des Grundgesetzes feststellen können."

Wie du siehst (und auch bereits hättest sehen können bzw. müssen), hat das BVerfG unter anderem bei einem unverheirateten und kinderlosen Richter eine Verletzung des Grundgesetzes festgestellt.

Somit hätte es sehr wohl eine entsprechende Besoldungs-Untergrenze für einen kinderlosen Beamten konkretisieren können. Hat es aber nicht und das wie erwähnt aus guten Gründen!


[P.S. Und was deine penetrante Herumreiterei auf irgendeinem ominösen Medianeinkommen mit einer verfassungsgemäßen und amtsangemessenen Besoldung zu tun haben soll, erschließt sich mir beim besten Willen nicht.]
« Last Edit: 09.09.2024 17:38 von BVerfGBeliever »

NelsonMuntz

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...
[P.S. Und was deine penetrante Herumreiterei auf irgendeinem ominösen Medianeinkommen mit einer verfassungsgemäßen und amtsangemessenen Besoldung zu tun haben soll, erschließt sich mir beim besten Willen nicht.]

Das ist einfach überschlägige Mathematik. Wenn ein jeder Beamte netto mindestens 115% der Bezüge einer 4-köpfigen Bürgergeldfamilie erhalten sollte, dann ist er schlicht deutlich über dem Medianeinkommen. Selbst wenn wir eine "milde" Bezuschussung über Zuschläge und eine gewisse Einschränkung des Lebensstandards einkalkulieren, wären wir immer noch über dem Medianeinkommen.

KlammeKassen

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Du machst mehrere falsche Annahmen:

1) Die Pension ist kein reines Äquivalent zur Rente (eine von 3 Säulen der Alterssicherung in Deutschland), sondern per definitionem Rente UND betriebliche Altersvorsorge (also 2 von 3 Säulen). Das heißt, du musst bei der Rente noch die betriebliche Altersversorung dazurechnen. (VBL)
2) Die maximale Pensionshöhe wären 71%.
3) Auch als Pensionär muss man die KV noch vom netto zahlen.
4) Alle Zuschläge für Kinder/Familie sind ab dem entsprechenden Alter der Kinder weg und nicht Pensionsrelevant.

1) Generell wird das aber so gepriesen - bitte aber beachten, dass die eine Gruppe dafür einzahlen muss und dadurch das netto reduziert wird und die andere Gruppe nicht. Wenn man bei der VBL (wie ich) ist, sind nochmal 1,81 % weg, bei anderen ZVK ist die betriebliche Altersversorgung ja immerhin kostenlos.

3) Die Zahlungen für KV und PV betreffen Rentner ebenfalls; sogar auch für die betriebliche Altersversorgung (einen minimalen Freibetrag gibt es wohl). In der Renteninformation wird auch immer schön hervorgehoben, dass von der Summe noch Steuern, KV und PV zu zahlen sind.

1)
Auch Beamte müssen dafür ihren Teil leisten, nämlich durch reduzierte Anhebungen ihrer Bezüge. Ob man nun das Brutto belässt und (wie bei TB) Abzüge in den Lohnzetteln aufführt oder gleich das Brutto kürzt kommt unterm Strich aufs selbe raus.

1) Bei den letzten Tarifrunden haben die Beamten aber merkwürdigerweise eine 1:1 Übertragung bekommen  :-X... also keinen Teil geleistet?!
Ich nehme Bezug auf Bundesbeamte, da für diese der TVÖD-VKA/Bund wesentlich ist

nun, wenn irgendwann 8-10 % geleistet sind, sollte auch mal genug sein.

.... naja, meine 1,81 % VBL und die RV muss ich auch auf die gesamten Erhöhungen leisten... da heißt es leider auch nicht "war vorher schon genug"
Die RV-Bemessungsgrenzen reißen nur EG15 Stufe 5 und 6 und EG14 Stufe 6, ist für den öD also nicht relevant.

cyrix42

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Hier nochmals das zugehörige Zitat aus der Stellungnahme des Richterbundes:
- "Dass es allein mit familienbezogenen Leistungen nicht sein Bewenden haben kann, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die umzusetzende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unter anderem zu einem unverheirateten und kinderlosen Richter ergangen ist. [...] Hätte das Bundesverfassungsgericht aber die Möglichkeit gesehen, dass nicht-tabellarische Maßnahmen zur Herstellung des Mindestabstands ausreichen würden, hätte es mit Blick auf die Besoldung des unverheirateten und kinderlosen Richters keine Verletzung des Grundgesetzes feststellen können."

Auch diese Aussage ist falsch, weil sie voraussetzt, dass der Gesetzgeber auch zukünftig die 4K-Alleinverdiener-Familie als Ausgangspunkt für seine Besoldungsgesetze nimmt/ nehmen muss. Das BVerfG hat bei derzeitigen (bzw, eher vergangenen) Gesetzen diesen Maßstab angesetzt, weil dies der Gesetzgeber seinerseits getan hat. Gemessen daran waren diese Besoldungen verfassungswidrig.

Das BVerfG, an das du ja so glaubst, hat aber explizit darauf hingewiesen, dass dieser Ausgangspunkt eben weder von ihm vorgegbeen ist noch durch althergebrachte Grundsätze des Beamtentums gedeckt sind. Im Gegenteil: Es hat aufgezeigt, dass der Gesetzgeber auch davon abweichen kann:

Zitat von: BVerfG-Urteil 2 BvL 6/17 Rd.-Nr. 30
Art. 33 Abs. 5 GG belässt dem Gesetzgeber insoweit allerdings einen Gestaltungsspielraum. Das Bundesverfassungsgericht geht auf Grund der bisherigen Praxis des Besoldungsgesetzgebers davon aus, dass er die Grundbesoldung so bemisst, dass sie (zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder) in allen Stufen der Besoldungsordnung im Wesentlichen amtsangemessen ist (vgl. BVerfGE 99, 300 <315>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Mai 2020 - 2 BvL 4/18 -, Rn. 47).

Unterstreichung durch mich.

Das Urteil geht insbesondere direkt danach im weiteren Teil von Rd.-Nr. 30 darauf ein, dass es eben nicht mehr verfassungsgemäß ist, wenn für den Unterhalt weiterer Kinder die weiteren Zuschläge nicht ausreichen, also die Grundbesoldung angegriffen werden müsste, um es zu versorgen.

Es sagt nicht, dass das Grundgehalt für die ersten zwei Kinder ausreichen müsste, sondern nur, dass dies bisher Praxis war; und davon auch zukünftig abgewichen werden kann!

2.) Unter anderem 2015 (2 BvL 19/09, 20/09, 5/13 und 20/14) hat das BVerfG die Untergrenze für die Besoldung einer vierköpfigen Beamten-Familie (also "überwiegend" die Grundbesoldung des Beamten) konkretisiert: mindestens 115% des Bedarfs einer vierköpfigen Bürgergeld-Familie.

Dann zitiere doch mal endlich die Stelle, in der du meinst, dass deine Behauptung "überwiegend die Grundbesoldung" vorkommen soll. In den von dir genannten Urteilen steht dies jedenfalls nicht, wie eine kurze Textsuche im Urteil aufzeigt. Kann sein, dass es in anderen Worten da steht, aber das glaube ich dir erst, wenn du es auch entsprechend belegst.

MoinMoin

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[P.S. Und was deine penetrante Herumreiterei auf irgendeinem ominösen Medianeinkommen mit einer verfassungsgemäßen und amtsangemessenen Besoldung zu tun haben soll, erschließt sich mir beim besten Willen nicht.]
Tja und das ist doch genau dieses eingeschränkte in der Argumentation und weil einfach nicht zu ende gedacht wird.

Nochmals in einfacher Sprache:
Es kann festgestellt werden, dass der A3er Bundesbeamte mit Partner und 2 Kinder um 44% zu niedrig Alimentiert ist. (das Zweifel ich nicht an)
Sofern man eine Zulagenorgie als nicht verfassungsgemäß ansieht, muss somit die Grundbesoldung um 44% angehoben werden.
Nach einer solchen Anhebung der Grundbesoldung befindet die Besoldung des A3 Bundesbeamten auf der höhe des Medianeinkommen
(was daran ominös ist erschließt sich mir nicht, Zur Info: das Medianeinkommen ist die Zahl in der die eine Hälfte mehr Geld verdient als die andere Hälfte)

Somit muss also der Bundesbeamte A3 erste Stufe auf ein Einkommen angehoben werden, welches zufälligerweise in Höhe des Medianeinkomms liegt. Als Single und ohne Kind


-> Somit stelle ich nur fest, dass die von dir geforderte Besoldungssystematik (keine nennenswerte Zulagen für 4K) dazu führt, dass eine verfassungsgemäße und amtsangemessen Besoldung eben in der Höhe des Medianeinkommens liegen muss.

(Sie muss dort liegen für jemanden der eine 4K Familie hat, aber nicht für den Single)

wenn dich das nicht stutzig macht und dich darüber nachdenken lässt, ob die geforderte Systematik nicht lebensfremd und Zulagen doch verfassungskonform sein könnten, dann bitte.......

clarion

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Liegt der Median der Vollzeiteinkommen gerade mal etwa 15% über dem Bürgergeld? Wenn ja stimmt etwas Grundlegendes im Staat nicht.

Ein Median, der Teilzeiteinkommen umfasst wäre, Äpfel mit Birnen verglichen.

Zulagen sind zulässig und im Fall von Ortzuschlägen verfassungsrechtlich sauber begründbar. Es gibt Gegenden, da wohnt und arbeitet man gut und günstig. Auch in der Privatwirtschaft wird in Hochpreisregionen mehr gezahlt.

Bei den Kinderzuschläge sieht es m.E. indes anders aus. Würde man die Beamtenfamilien nach Bedarf ausschließlich über Zuschläge alimentieren, wären die leistungsbezogene Komponente nur ein kleiner Bruchteil des Familieneinkommen und das hat mit Amtangemessenheit nix mehr zu tun.

Es wäre auch ein verheerendes Signal für idR kinderlose Berufsanfänger.
« Last Edit: 09.09.2024 21:45 von clarion »

NelsonMuntz

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Liegt der Median der Vollzeiteinkommen gerade mal etwa 15% über dem Bürgergeld? Wenn ja stimmt etwas Grundlegendes im Staat nicht.

Nein, es geht hier um den Gedanken, dass mit dem Grundgehalt zumindest weite Teile des Bedarfs einer 4-köpfigen Familie abgedeckt werden sollten. 115% vom Bürgergeldbezug (inkl. Wohn- und Heizkosten) einer 4-köpfigen Familie sollten doch deutlich über dem aktuellen Medianeinkommen liegen.

Bob Kelso

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Liegt der Median der Vollzeiteinkommen gerade mal etwa 15% über dem Bürgergeld? Wenn ja stimmt etwas Grundlegendes im Staat nicht.

Nein, es geht hier um den Gedanken, dass mit dem Grundgehalt zumindest weite Teile des Bedarfs einer 4-köpfigen Familie abgedeckt werden sollten. 115% vom Bürgergeldbezug (inkl. Wohn- und Heizkosten) einer 4-köpfigen Familie sollten doch deutlich über dem aktuellen Medianeinkommen liegen.

Ist Ihnen die Höhe des Bürgergeldes für eine Familie mit zwei Kindern ( sagen wir mal: 4 und 8  Jahre alt) zzgl. Warmmiete in zb. München  ( KM um : Bei vier Personen mit einer Wohnungsgröße von 90 Quadratmetern liegt die Angemessenheitsgrenze bei 1.569,00 Euro.)) zzgl. Heizung!

Und jedes Kind löst weitere 357 Euro Anpassung aus. Zudem geldwerte Vorteile, wie Gratis-KiTa, ....

clarion

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Der Median von München dürfte aber auch höher liegen als der Median der Bundesrepublik.

Wie hoch wäre denn das Bürgergeld beispielsweise in Ostwestfalen oder in einem der abgehängten Dörfer im Osten?

Den unterschiedlichen Wohnkosten der Regionen muss man m.E. sowohl beim Bürgergeld wie auch bei der Besoldung durch Ortzuschläge begegnen.

Bob Kelso

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Der Median von München dürfte aber auch höher liegen als der Median der Bundesrepublik.

Wie hoch wäre denn das Bürgergeld beispielsweise in Ostwestfalen oder in einem der abgehängten Dörfer im Osten?

Den unterschiedlichen Wohnkosten der Regionen muss man m.E. sowohl beim Bürgergeld wie auch bei der Besoldung durch Ortzuschläge begegnen.

In ganz Deutschland erhalten :
Eltern zusammen: 1012 €
Kind bis 5 j: 357 €
Kind bis 13 J: 390 e
bis 17: 471 €


in München um: 1800 euro zzgl. 1900 WM:: Knapp 3800 NETTO!


Folgend eine Aufstellung der AV Wohnen:  https://www.suedkurier.de/ueberregional/wirtschaft/geld-finanzen/buergergeld-jobcenter-miete-tabelle-staedte-berlin-konstanz-muenchen-stuttgart-8-9-24;art1373668,11646587

BVerfGBeliever

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Auch diese Aussage ist falsch, weil sie voraussetzt, dass der Gesetzgeber auch zukünftig die 4K-Alleinverdiener-Familie als Ausgangspunkt für seine Besoldungsgesetze nimmt/ nehmen muss. Das BVerfG hat bei derzeitigen (bzw, eher vergangenen) Gesetzen diesen Maßstab angesetzt, weil dies der Gesetzgeber seinerseits getan hat. Gemessen daran waren diese Besoldungen verfassungswidrig.

OK, nochmal von vorn:

1.) Jahrzehntelang und bis vor kurzem waren die Familienzuschläge bis einschließlich des zweiten Kindes in ALLEN Besoldungskreisen immer und überall "moderat". Beispiel: Im Bund betragen die Zuschläge aktuell zwischen 5,3% (A16/8) und 18,3% (A3/1) der A-Grundbesoldungen.

2.) Somit bestand bislang absolut keine Veranlassung für das BVerfG, diesbezüglich etwas zu beanstanden und den Besoldungsgesetzgebern irgendwelche konkrete(re)n Vorgaben zu machen. Alle Beteiligten hatten schlicht bisher ihren "gesunden Menschenverstand" angewandt.

3.) Was das BVerfG in den letzten Jahren hingegen sehr wohl mehrfach (massiv) beanstandet hat, ist die Höhe der Besoldung der vierköpfigen Beamten-Familie, somit hauptsächlich die Höhe der Grundbesoldung des jeweiligen Beamten.

4.) Anstatt jedoch die einzig logische Schlussfolgerung aus den BVerfG-Vorgaben zu ziehen und ALLE Grundbesoldungen signifikant anzuheben, sind einige Besoldungsgesetzgeber leider plötzlich auf sehr, sehr "dumme Gedanken" gekommen. Damit konnte niemand rechnen, auch nicht das BVerfG. Beispiele: NRW, BMI-Entwurf letztes Jahr, BMI-Entwurf dieses Jahr, etc.

5.) Konkretes Beispiel: Laut der DRB-Stellungnahme hätte nach dem letztjährigen BMI-Entwurf ein (quasi ungelernter) A4 mit zwei Kindern plötzlich mehr verdienen sollen als ein (studierter und zweifach beförderter) kinderloser A11. Die Absurdität eines solchen Besoldungsgefüges wird nicht nur innerhalb der Beamtenschaft deutlich, sondern auch im Quervergleich mit öD-Tarifangestellten sowie der Privatwirtschaft.

6.) Somit bin und bleibe ich der festen Überzeugung, dass das BVerfG diesem absurden Zuschlagsorgien-Spuk möglichst bald ein jähes Ende bereiten wird, indem es die Besoldungsgesetzgeber dazu zwingt, die Grundsätze des Berufsbeamtentums (Ämterwertigkeit, Leistungsprinzip, etc.) nicht länger mit Füßen zu treten. Andernfalls ändere ich wie gesagt meinen Nutzernamen.

Nochmal ganz plakativ: Beamte sind keine Bürgergeldempfänger!

Und eure seltsame "für sich"-Logik entbehrt jeglicher Grundlage und findet sich nicht mal in Ansätzen in irgendeiner BVerfG-Entscheidung. Im Gegenteil: Die Versorgung der vierköpfigen Beamten-Familie muss "überwiegend" aus der Grundbesoldung erfolgen, die ersten beiden Kinder sind "Privatsache" und daher mit "Einschränkungen des Lebensstandards" verbunden (alles nicht meine Worte, sondern Zitate von Leuten, die "sich damit auskennen").


Nach einer solchen Anhebung der Grundbesoldung befindet die Besoldung des A3 Bundesbeamten auf der höhe des Medianeinkommen
(was daran ominös ist erschließt sich mir nicht, Zur Info: das Medianeinkommen ist die Zahl in der die eine Hälfte mehr Geld verdient als die andere Hälfte)

Du verkennst in deinen ominösen und irrelevanten Medianbetrachtungen (die keinerlei Bezug zu irgendeiner BVerfG-Entscheidung haben) unter anderem, dass kinderlose Beamte mehr Steuern zahlen. Beispiel: Ein alleinverdienender verheirateter 2-Kind-A9/8 bekommt im Bund brutto 10,8% mehr als sein lediger kinderloser A9/8-Kollege. Netto bekommt ersterer hingegen 21,9% (!) mehr als letzterer.

Somit würde der kinderlose Beamte auch bei einer Streichung aller Familienzuschläge (die ich übrigens nicht fordere, sondern von der ich lediglich gesagt habe, dass sie absolut verfassungsgemäß wäre) trotzdem netto weniger verdienen als sein 2-Kind-Kollege.

P.S. Vielen Dank für deine nette Belehrung. Aber du kannst mir glauben, dass ich durchaus nicht nur weiß, was ein Median ist, sondern z.B. auch Perzentile/Quantile kenne. Und ich könnte dir sogar erklären, wie man ein beliebiges Quantil einer bedingten Verteilung in Abhängigkeit anderer Variablen schätzt (was aufgrund der Nichtdifferenzierbarkeit der zugehörigen Minimierungsfunktion mathematisch "einen Tick" weniger trivial ist als die übliche Kleinstquadrate-Regression)..

NelsonMuntz

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Nein, es geht hier um den Gedanken, dass mit dem Grundgehalt zumindest weite Teile des Bedarfs einer 4-köpfigen Familie abgedeckt werden sollten. 115% vom Bürgergeldbezug (inkl. Wohn- und Heizkosten) einer 4-köpfigen Familie sollten doch deutlich über dem aktuellen Medianeinkommen liegen.

Ist Ihnen die Höhe des Bürgergeldes für eine Familie mit zwei Kindern ( sagen wir mal: 4 und 8  Jahre alt) zzgl. Warmmiete in zb. München  ( KM um : Bei vier Personen mit einer Wohnungsgröße von 90 Quadratmetern liegt die Angemessenheitsgrenze bei 1.569,00 Euro.)) zzgl. Heizung!

Und jedes Kind löst weitere 357 Euro Anpassung aus. Zudem geldwerte Vorteile, wie Gratis-KiTa, ....

Habe ich doch genau so gesagt  8)

cyrix42

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OK, nochmal von vorn:

Gern. Vielleicht verstehst du dann auch deinen Denkfehler.

Zitat
1.) - 2).

Bin ich bei dir.

Zitat
3.) Was das BVerfG in den letzten Jahren hingegen sehr wohl mehrfach (massiv) beanstandet hat, ist die Höhe der Besoldung der vierköpfigen Beamten-Familie, somit hauptsächlich die Höhe der Grundbesoldung des jeweiligen Beamten.

Nein. Lies doch einfach mal die Urteile. Da steht drin, dass für die vierköpfige Beamtenfamilie die Grundbesoldung (zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder) zu niedrig bemessen war. In meinem letzten Beitrag habe ich dir die entsprechende Stelle aus dem Urteil sogar zitiert. Wenn du mir nicht glaubst, glaube doch einfach dem Bundesverfassungsgericht.

Zitat
4.) Anstatt jedoch die einzig logische Schlussfolgerung aus den BVerfG-Vorgaben zu ziehen und ALLE Grundbesoldungen signifikant anzuheben, sind einige Besoldungsgesetzgeber leider plötzlich auf sehr, sehr "dumme Gedanken" gekommen. Damit konnte niemand rechnen, auch nicht das BVerfG. Beispiele: NRW, BMI-Entwurf letztes Jahr, BMI-Entwurf dieses Jahr, etc.

Und wieder falsch. Weder ist es "die einzig logische Schlussfolgerung", weil selbst das BVerfG explizit dem Besoldungsgesetzgeber "einen weiten Gestaltungsspielraum" (wieder siehe Urteil) einräumt, noch hätte das BVerfG diese Forderung aufgestellt.

Zitat
5.) Konkretes Beispiel: Laut der DRB-Stellungnahme hätte nach dem letztjährigen BMI-Entwurf ein (quasi ungelernter) A4 mit zwei Kindern plötzlich mehr verdienen sollen als ein (studierter und zweifach beförderter) kinderloser A11. Die Absurdität eines solchen Besoldungsgefüges wird nicht nur innerhalb der Beamtenschaft deutlich, sondern auch im Quervergleich mit öD-Tarifangestellten sowie der Privatwirtschaft.

Bis auf bei den Beamten wird ja auch nirgendwo die Familie mitalimentiert. Wenn man es genauso machen würde wollen wie in der Privatwirtschaft und den Angestellten, wären die Kinder wieder Privatvergnügen, was man sich leisten können muss. Dagegen hat sich das BVerfG allerdings gewandt und betont, dass man Beamten nicht zumuten kann, sich zwischen amtsangemessener Lebensführung und Familie entscheiden zu müssen. Entsprechend zeigt dein Vergleich nur die Sonderstellung der Beamten.Alimentation nicht nur für sich, sondern auch seine Familie auf.

Und natürlich ist es nicht absurd, wenn man Äpfel und Birnen (zwei Personen mit völlig verschiedenen Ausgangssituationen) miteinander vergleicht und zu verschiedenen Ergebnissen kommt; der Vergleich an sich ist schon nicht zielführend.

Zitat
6.) Somit bin und bleibe ich der festen Überzeugung, dass das BVerfG diesem absurden Zuschlagsorgien-Spuk möglichst bald ein jähes Ende bereiten wird [...]

Du kannst ja dieser Überzeugung sein -- und es könnte auch tatsächlich eine Präzessierung der Rechtssprechung durch das BVerfG in diese Richtung kommen (allein, ich glaube es nicht, genau mit den Argumenten, die u.A. MoinMoin mit dem Vergleich zum Rest der Gesellschaft gebracht hat) -- jedoch ist sie nicht durch die bisherige Rechtssprechung des BVerfG zu diesem Thema gedeckt.

Ich glaube eher, dass du dir hier was zusammenphantasierst. Es gibt keinen Grund wegen der zu geringen Alimentation von Familien dem Single mehr zu geben. "Schaut, da hat jemand zu wenig, alo gebt mir mehr!"

Zitat
Nochmal ganz plakativ: Beamte sind keine Bürgergeldempfänger!

Hat auch niemand behauptet. Das BVerfG hat einfach festgestellt/ festgelegt, dass auch einer Beamtenfamilie mindestens 115% der einer Bürgergeldfamilie zustehen müssen...

Zitat
Und eure seltsame "für sich"-Logik entbehrt jeglicher Grundlage und findet sich nicht mal in Ansätzen in irgendeiner BVerfG-Entscheidung.

Genauer gesagt: Es findet sich nichts, was dem entgegensteht, da dies bisher nicht Teil eines Verfahrens war. Das BVerfG entwickelt ja keine eigenen Gesetze, sondern bewertet nur die Dinge, die ihm vorgelegt wurden. Und da ging es halt von der 4K-Alleinverdiener-Familie aus, weil der Gesetzgeber dies getan hat. Und, es hat gesagt, dass dies kein Muss sei. Siehe oben.

Zitat
Im Gegenteil: Die Versorgung der vierköpfigen Beamten-Familie muss "überwiegend" aus der Grundbesoldung erfolgen, die ersten beiden Kinder sind "Privatsache" und daher mit "Einschränkungen des Lebensstandards" verbunden (alles nicht meine Worte, sondern Zitate von Leuten, die "sich damit auskennen").

Aha, du plapperst also irgendwas nach. Einen tatsächlichen Verweis auf ein BVerfG-Urteil, wo dies tatsächlich so behauptet wird, bringst du auch wieder nicht. Im Gegenteil: Ich habe dir eine Quelle aufgezeigt, die passende Randnummer gar zitiert, wo du dich vom Gegenteil deiner Aussage überzeugen kannst. Aber das willstt (oder kannst?) du nicht. Warum?

Wenn du sinnvoll argumentieren willst, dann gib einfach mal eine Quelle an, die deine These unterstützt. Ansonsten produzierst du nur heiße Luft.

MoinMoin

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Liegt der Median der Vollzeiteinkommen gerade mal etwa 15% über dem Bürgergeld? Wenn ja stimmt etwas Grundlegendes im Staat nicht.
Ja, es liegt dort. Also bei mit dem Medianeinkommen muss dein Partner nicht arbeiten gehen, wenn du 2 Kinder hast.
Zitat
Ein Median, der Teilzeiteinkommen umfasst wäre, Äpfel mit Birnen verglichen.
VZ, wenn die Quelle stimmt.


Zitat
Zulagen sind zulässig und im Fall von Ortzuschlägen verfassungsrechtlich sauber begründbar. Es gibt Gegenden, da wohnt und arbeitet man gut und günstig. Auch in der Privatwirtschaft wird in Hochpreisregionen mehr gezahlt.

Bei den Kinderzuschläge sieht es m.E. indes anders aus. Würde man die Beamtenfamilien nach Bedarf ausschließlich über Zuschläge alimentieren, wären die leistungsbezogene Komponente nur ein kleiner Bruchteil des Familieneinkommen und das hat mit Amtangemessenheit nix mehr zu tun.

Es wäre auch ein verheerendes Signal für idR kinderlose Berufsanfänger.
Also soll der, der eine Leistung für die Gesellschaft beiträgt (Kinder) bestraft werden, in dem er weniger Geld hat, als der der Kinderlos ist?
Seltsame Moral die du da auftischt.