Gut, dann jetzt präzisiert, um das Halbwissen zu korrigieren:
Der AG kann nur abmahnen, wenn der AN eine „erheblich unterdurchschnittliche Arbeitsleistung erbringt“ (BAG, Urteil vom 11.12.2003, Az. 2 AZR 667/02).
Die im Urteil def. Beurteilung hat 2 Ebenen:
1. die allgemeine Normalleistung - Bezug auf MA mit gleichen/vergleichbaren Tätigkeiten
2. die individuelle Leistungsfähigkeit
Achtung, zu 2.: Diese ist niemals fix, sondern immer dynamisch.
Grundsätzlich ist es erst einmal Aufgabe des AG zu ermitteln und darzulegen, ob die Gründe für die Schlechtleistung vom AN verschuldet oder unverschuldet sind?
Kritisch wird eine Abweichung von mehr als 1/3 der (bisherigen) durchschnittlichen Arbeitsleistung angesehen. Anders ausgedrückt, fährt florena ihre Arbeitsleistung auf max ca. 66% herunter, darf der AG beweisen, dass dies fahrlässig (wird gern bei der Fehlerquote genommen) oder gar vorsätzlich erfolgt.
Liegt die Arbeitsleistung unter der Quote, sollte florena auf Nachfrage (!) Gründe parat haben.
Hier würde ich pers. zum Beispiel so argumentieren, dass sie sich eben mit der Aussicht auf die Höhergruppierung über das Normalmaß hinaus reingekniet hat und dem AG klar sein musste, dass dieses Level auf Dauer nicht ohne gesundheitliche Einbußen haltbar ist.
Zumal, so lese ich heraus, auch das Aneignen von Kenntnissen dazu gehörte. Da dies lt. "Beurteilung" nicht im ausreichenden Maß erfolgte, können die Tätigkeiten, für die die Kenntnisse erforderlich sind, folgend auch nicht bzw. nicht vollständig erwartet werden. Auch eine Aneignung von Kenntnissen, über Fortbildung zur ausgeübten Tätigkeit hinaus, kann man mal überlegen?
Aber, wie gesagt, die Darlegungspflicht für florena greift eh erst ca. unter den 66% (erheblich unterdurchschnittlich).
Zudem, im ÖD eine zulässige Abmahnung wegen Schlechtleistung fangen, ist an sich schon eine Leistung!