Autor Thema: Bewerbung und Auswahlverfahren  (Read 1803 times)

Ich84

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Bewerbung und Auswahlverfahren
« am: 03.09.2024 11:47 »
Hallo in die Runde,

ich habe eine Frage zur Bewerberauswahl zu einer Stellenausschreibung.

Grundlage dazu ist ja Art. 33 (2) - Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

In der Stellenausschreibung wird eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung gefordert sowie Verwaltungskenntnisse.

Im vorliegendem Fall, hat ein Bewerber diese Ausbildung nachweislich nicht gemacht, sondern einen internen 6-Wochen-Lehrgang absolviert und hat auch keine Verwaltungskenntnisse. Meiner Meinung nach ist dieser Lehrgang einer 3-jährigen Ausbildung nicht gleichzusetzen und erfüllt somit nicht das harte Kriterium. Weiterhin sind ja Verwaltungskenntnisse gefordert, die allerdings nicht näher definiert worden sind, für mich allerdings die erforderlichen Rechtskenntnisse sowie deren Anwendung Voraussetzung sein sollten.
Ist die Zulassung des Bewerbers dann überhaupt rechtens?
Wäre dort eine Konkurrentenklage da dann nicht eigentlich angebracht, wenn andere Bewerber alle Kriterien erfüllen, fachlich geeignet sind und eine Absage bekommen?

MoinMoin

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Antw:Bewerbung und Auswahlverfahren
« Antwort #1 am: 03.09.2024 12:12 »
Wenn jemand der die harten Voraussetzungen der Ausschreibung nicht erfüllt, trotzdem eingeladen wird und das Verfahren gewinnt und der PR das zulässt, dann kann man als nicht berücksichtigte Person durchaus versuchen das Einstellungsverfahren gerichtlich zu stoppen.

Sjuda

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Antw:Bewerbung und Auswahlverfahren
« Antwort #2 am: 03.09.2024 12:42 »
Wenn eine abgeschlossene 3-jährige Berufsausbildung gefordert wird und ein Bewerber diese Voraussetzung nicht erfüllt, dann würde ich nicht auf die Idee kommen, diesen Bewerber zu berücksichtigen.

Wie bzw. mit welcher Begründung könnte das Gericht in dem von @MoinMoin geschilderten Fall entscheiden?

Grundsätzlich gibt es mehrere denkbare Fall-Konstellationen:

  • Beworben, Kandidat erfüllt Voraussetzungen, Bewerbung wurde berücksichtigt, Zuschlag an Kanditaten, der die Voraussetzungen nicht erfüllt
  • Beworben, Kandidat erfüllt Voraussetzungen, Bewerbung wurde nicht berücksichtigt, Zuschlag an Kanditaten, der die Voraussetzungen nicht erfüllt
  • Nicht beworben, weil Voraussetungen nicht erfüllt, Zuschlag dann an anderen Kandidaten, der die Voraussetungen (auch) nicht erfüllt

Wie wäre das jeweils zu werten? Was wäre, wenn die Verwaltung nachweisen könnte, das der andere Kandidat bei 1.) besser geeeignet ist? Der Interessent bei 3.) könnte argumentieren, er hätte sich auch beworben, wenn er gewusst hätte, dass man auch ohne Erfüllung der Voraussetzungen berücksichtigt und ausgewählt wird. Besteht eine Klagemöglichkeit auch wenn keine Bewerbung abgegeben wurde? Fall 2.) erscheint der Verstoß am offensichtlichsten. Was genau würde das Gericht entscheiden? Wiederholung des Auswahlverfahrens unter Einbeziehung des klagenden Bewerbers?

Ich84

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Antw:Bewerbung und Auswahlverfahren
« Antwort #3 am: 03.09.2024 13:18 »
Wenn jemand der die harten Voraussetzungen der Ausschreibung nicht erfüllt, trotzdem eingeladen wird und das Verfahren gewinnt und der PR das zulässt, dann kann man als nicht berücksichtigte Person durchaus versuchen das Einstellungsverfahren gerichtlich zu stoppen.


Vielen Dank für deine schnelle Antwort.

Leider ist festzustellen gewesen, dass der Bewerber mit dem 6-Wochen-Lehrgang im Bewerbungsverfahren zugelassen wurde und laut Aussage der Personalsachbearbeiter/in dieser Lehrgang gleichgestellt ist. Das würde ja dann bedeuten, dass theoretisch Jedermann einfach einen kurzen Lehrgang absolviert und gleichgestellt wird, wie jemand der die Ausbildung vollständig absolviert hat. Das passt meiner Auffassung nach nicht zusammen und stößt anderen Bewerbern vor den Kopf und widerspricht dem Art. 33 (2) GG.

Auf den Hinweis, dass dies nicht gleichgestellt werden kann und ein Nachweis von der zuständigen Kammer vorgelegt werde müsste, gab es seitens der Personalsachbearbeiter/in keine Antwort.. und das Bewerbungsverfahren läuft weiter.

MoinMoin

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Antw:Bewerbung und Auswahlverfahren
« Antwort #4 am: 03.09.2024 13:28 »
Wenn jemand der die harten Voraussetzungen der Ausschreibung nicht erfüllt, trotzdem eingeladen wird und das Verfahren gewinnt und der PR das zulässt, dann kann man als nicht berücksichtigte Person durchaus versuchen das Einstellungsverfahren gerichtlich zu stoppen.


Vielen Dank für deine schnelle Antwort.

Leider ist festzustellen gewesen, dass der Bewerber mit dem 6-Wochen-Lehrgang im Bewerbungsverfahren zugelassen wurde und laut Aussage der Personalsachbearbeiter/in dieser Lehrgang gleichgestellt ist. Das würde ja dann bedeuten, dass theoretisch Jedermann einfach einen kurzen Lehrgang absolviert und gleichgestellt wird, wie jemand der die Ausbildung vollständig absolviert hat. Das passt meiner Auffassung nach nicht zusammen und stößt anderen Bewerbern vor den Kopf und widerspricht dem Art. 33 (2) GG.

Auf den Hinweis, dass dies nicht gleichgestellt werden kann und ein Nachweis von der zuständigen Kammer vorgelegt werde müsste, gab es seitens der Personalsachbearbeiter/in keine Antwort.. und das Bewerbungsverfahren läuft weiter.
Also wir hatten schon Fälle, wo wir eine Ausbildung als wünschenswert angesehen haben, aber der Personaler leider es als Voraussetzung in den Ausschreibungstext gepackt hat.
Die Folge war, dass wir neu ausgeschrieben haben.

Also was willst du erreichen:
Willst du als jemand der eine Ausbildung hat, eingeladen werden, weil jemand der keine hat eingeladen wurde?
(damit wirst du im Kern nichts erreichen, außer das für das Formale dann die Ausschreibung abgebrochen wird und neu ausgeschrieben wird und du dann auch nicht eingeladen werden wirst.)
oder hast du dich nicht beworben, weil du dich an den Text gehalten hast
Dann solltest du klagen, damit neu ausgeschrieben wird und dich bewerben kannst.

Ich84

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Antw:Bewerbung und Auswahlverfahren
« Antwort #5 am: 03.09.2024 13:50 »
Es ist aufgefallen, dass die Stelle ohne Ausschreibung mit diesem Mitarbeiter besetzt werden sollte. Dem wurde entgegengetreten und daraufhin ausgeschrieben, wie beschrieben mit der Stellenausschreibung und seinen Kriterien. Meinerseits liegt hier ein unfaires Verfahren gegenüber den anderen Bewerbern vor. Ich habe damals gelernt das sorgfältig geprüft werden muss, dementsprechend aussortiert und die Bewerber, die die Kriterien erfüllen, einzuladen sind. Was mich beschäftigt ist die Gleichstellung zwischen eines Lehrgangs und einer geforderten erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung des Berufs. Man könnte meinen das... .

SamFisher

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Antw:Bewerbung und Auswahlverfahren
« Antwort #6 am: 03.09.2024 14:03 »
Ist der Mitarbeiter bereits bei Euch angestellt und das wäre eigentlich nur eine Versetzung? Oder ist das ein Externer?

MoinMoin

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Antw:Bewerbung und Auswahlverfahren
« Antwort #7 am: 03.09.2024 14:20 »
Es ist aufgefallen, dass die Stelle ohne Ausschreibung mit diesem Mitarbeiter besetzt werden sollte. Dem wurde entgegengetreten und daraufhin ausgeschrieben, wie beschrieben mit der Stellenausschreibung und seinen Kriterien. Meinerseits liegt hier ein unfaires Verfahren gegenüber den anderen Bewerbern vor. Ich habe damals gelernt das sorgfältig geprüft werden muss, dementsprechend aussortiert und die Bewerber, die die Kriterien erfüllen, einzuladen sind. Was mich beschäftigt ist die Gleichstellung zwischen eines Lehrgangs und einer geforderten erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung des Berufs. Man könnte meinen das... .
Dann sollte der PR dort einschreiten und der Einstellung eben aus genannten Gründen nicht zustimmen.
Dann müssen sie anders ausschreiben und können ihren Kandidaten dann ganz regulär auf Platz eins schreiben.

MoinMoin

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Antw:Bewerbung und Auswahlverfahren
« Antwort #8 am: 03.09.2024 15:04 »
Und wenn es ein Mitarbeiter ist, der schon beim gleichem AG angestellt ist, dann kann der AG auch einfach diesem MA die Tätigkeiten übertragen, da ist mir kein Fall einer Konkurrentenklagen bekannt (denn dann müsste ja jede Höhergruppierung oder Versetzung ausgeschrieben werden), aber da lasse ich mich gerne eines besseren belehren.

FearOfTheDuck

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Antw:Bewerbung und Auswahlverfahren
« Antwort #9 am: 03.09.2024 15:53 »
Eben. Der AG hat es sich hier selbst schwer gemacht durch die (zu eng gefasste) Ausschreibung.

Der Konflikt zwischen Berufsausbildung vs. 6-Wochen-Kurs ist dabei nebensächlich und nur mit der Ausschreibung bedeutend. Was er unabhängig davon gleichsetzt oder anerkennt, steht auf einem anderen Blatt, das kann er festlegen, wie er mag.

Nordheidjer74

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Antw:Bewerbung und Auswahlverfahren
« Antwort #10 am: 03.09.2024 17:01 »
Und wenn es ein Mitarbeiter ist, der schon beim gleichem AG angestellt ist, dann kann der AG auch einfach diesem MA die Tätigkeiten übertragen, da ist mir kein Fall einer Konkurrentenklagen bekannt (denn dann müsste ja jede Höhergruppierung oder Versetzung ausgeschrieben werden), aber da lasse ich mich gerne eines besseren belehren.

Wenn ich den Ursprungsbeitrag richtig verstehen, dann hat der für die Stelle eingeplante Bewerber keine Verwaltungserfahrung. Spricht dann ja dagegen, dass die Person bereits beim AG (Verwaltung) eingestellt ist (könne aber natürlich auch vorher zB als Hausmeister, nun für Verwaltungsaufgaben vorgesehen).

Ich84

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Antw:Bewerbung und Auswahlverfahren
« Antwort #11 am: 04.09.2024 09:32 »
Einen schönen guten Morgen.

Ja er ist bereits Angestellter. Mich stört eben die Art und Weise wie damit umgegangen wird und den Anderen die Chance verwehrt wird, nur weil sich dort diese Personen verstehen.
Wie gesagt, wenn gewisse Kriterien gefordert sind und nicht erfüllt werden und es 3 (Bewerber A, B,C,..) andere Bewerber gibt die diese erfüllen, ist die Sachlage für mich im Auswahlverfahren klar (der Bewerber mit dem Lehrgang erfüllt zudem insgesamt 3 harte Kriterien nicht). Vielleicht bin ich zu engstirnig oder hab ein anderes Rechtsverständnis was Chancengleichheit bedeutet.

MoinMoin

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Antw:Bewerbung und Auswahlverfahren
« Antwort #12 am: 04.09.2024 10:18 »
Nein, das ist durchaus verständlich.
Aber der Ag muss nicht ausschreiben und könnte einfach die Tätigkeiten übertragen und die Regeln für eine Ausschreibung nach belieben für einen Wunschkandidaten zurecht zimmern.
Hier handelt er taktisch dämlich und verursacht halt noch mehr Unmut dadurch.

Nicht schön und mit geschmäckle und nicht unbedingt "bestenauslese".

Aber ich kann nicht erkennen, dass dort §33 ziehen würde, denn wie gesagt, dann müsste jede Höhergruppierung oder Tätigkeitsänderungen von jedem Angestellten unter dieser Sichtweise fallen.

SamFisher

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Antw:Bewerbung und Auswahlverfahren
« Antwort #13 am: 04.09.2024 12:59 »
Müsste jede Tätigkeitsänderung ausgeschrieben werden, würde das in das Direktionsrecht des Arbeitsgeber eingreifen.

Das hat auch das Bundesverwaltungsgericht zuletzt im Jahr 2010  (Az. 6 P 10/09) festgestellt:

Zitat
Zuzugeben ist, dass bei dieser Sichtweise die Mitbestimmung nicht stattfindet, soweit die Ausschreibung weder in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgesehen noch in der Dienststelle regelmäßige Verwaltungspraxis ist. Dies ist angesichts dessen hinzunehmen, dass die im Arbeitsleben erfahrenen Tarifvertragsparteien die Normierung einer generellen Ausschreibungspflicht bislang offenbar nicht für unentbehrlich (sic!) gehalten haben, um einen leistungsgerechten Aufstieg von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst zu gewährleisten.

In diesem Urteil wurde im Nebeneffekt übrigens auch festgelegt, das Artikel 33 GG für sich alleine nicht ausreicht, um eine Ausschreibungspflicht abzuleiten.

Es braucht dafür noch weitere Regelungen oder wenigstens eine ständige Verwaltungspraxis.



Ich84

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Antw:Bewerbung und Auswahlverfahren
« Antwort #14 am: 10.09.2024 11:27 »
Es geht ja hier nicht um eine bloße Tätigkeitsänderung, gemäß dem Direktionsrecht, sondern um eine generell separate Stelle. Die ständige bzw. regelmäßige Verwaltungspraxis im Haus ist auf jedwede Ausschreibung aller Stellen, egal ob intern oder extern, ausgelegt.
Im Weiteren ist hier nicht der Artikel 33 GG als Ausschreibungspflicht angesprochen sondern wie beschrieben die Voraussetzungen gem. Art. 33 (2) GG dem Zugang zum öffentlichen Amte.
Ansonsten weckt das ein Gefühl von,...schön das wir Gesetze und Regelungen haben..... aber diese nachher nicht die Anwendung finden, wie sie uns vorher von der Verwaltung eingetrichtert wurden und Anwendung zu finden hat. Wie auch die Aussage mir gegenüber "Wer die Kriterien nicht erfüllt, wird aussortiert" . Das lag für mich im Widerspruch zudem was mir suggeriert wird.
Dazu wollte hier die Sichtweisen mal erkunden um mich auch eines Besseren belehren zu lassen, lerne gern dazu.