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Bewerbung und Auswahlverfahren
Ich84:
Hallo in die Runde,
ich habe eine Frage zur Bewerberauswahl zu einer Stellenausschreibung.
Grundlage dazu ist ja Art. 33 (2) - Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
In der Stellenausschreibung wird eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung gefordert sowie Verwaltungskenntnisse.
Im vorliegendem Fall, hat ein Bewerber diese Ausbildung nachweislich nicht gemacht, sondern einen internen 6-Wochen-Lehrgang absolviert und hat auch keine Verwaltungskenntnisse. Meiner Meinung nach ist dieser Lehrgang einer 3-jährigen Ausbildung nicht gleichzusetzen und erfüllt somit nicht das harte Kriterium. Weiterhin sind ja Verwaltungskenntnisse gefordert, die allerdings nicht näher definiert worden sind, für mich allerdings die erforderlichen Rechtskenntnisse sowie deren Anwendung Voraussetzung sein sollten.
Ist die Zulassung des Bewerbers dann überhaupt rechtens?
Wäre dort eine Konkurrentenklage da dann nicht eigentlich angebracht, wenn andere Bewerber alle Kriterien erfüllen, fachlich geeignet sind und eine Absage bekommen?
MoinMoin:
Wenn jemand der die harten Voraussetzungen der Ausschreibung nicht erfüllt, trotzdem eingeladen wird und das Verfahren gewinnt und der PR das zulässt, dann kann man als nicht berücksichtigte Person durchaus versuchen das Einstellungsverfahren gerichtlich zu stoppen.
Sjuda:
Wenn eine abgeschlossene 3-jährige Berufsausbildung gefordert wird und ein Bewerber diese Voraussetzung nicht erfüllt, dann würde ich nicht auf die Idee kommen, diesen Bewerber zu berücksichtigen.
Wie bzw. mit welcher Begründung könnte das Gericht in dem von @MoinMoin geschilderten Fall entscheiden?
Grundsätzlich gibt es mehrere denkbare Fall-Konstellationen:
* Beworben, Kandidat erfüllt Voraussetzungen, Bewerbung wurde berücksichtigt, Zuschlag an Kanditaten, der die Voraussetzungen nicht erfüllt
* Beworben, Kandidat erfüllt Voraussetzungen, Bewerbung wurde nicht berücksichtigt, Zuschlag an Kanditaten, der die Voraussetzungen nicht erfüllt
* Nicht beworben, weil Voraussetungen nicht erfüllt, Zuschlag dann an anderen Kandidaten, der die Voraussetungen (auch) nicht erfüllt
Wie wäre das jeweils zu werten? Was wäre, wenn die Verwaltung nachweisen könnte, das der andere Kandidat bei 1.) besser geeeignet ist? Der Interessent bei 3.) könnte argumentieren, er hätte sich auch beworben, wenn er gewusst hätte, dass man auch ohne Erfüllung der Voraussetzungen berücksichtigt und ausgewählt wird. Besteht eine Klagemöglichkeit auch wenn keine Bewerbung abgegeben wurde? Fall 2.) erscheint der Verstoß am offensichtlichsten. Was genau würde das Gericht entscheiden? Wiederholung des Auswahlverfahrens unter Einbeziehung des klagenden Bewerbers?
Ich84:
--- Zitat von: MoinMoin am 03.09.2024 12:12 ---Wenn jemand der die harten Voraussetzungen der Ausschreibung nicht erfüllt, trotzdem eingeladen wird und das Verfahren gewinnt und der PR das zulässt, dann kann man als nicht berücksichtigte Person durchaus versuchen das Einstellungsverfahren gerichtlich zu stoppen.
--- End quote ---
Vielen Dank für deine schnelle Antwort.
Leider ist festzustellen gewesen, dass der Bewerber mit dem 6-Wochen-Lehrgang im Bewerbungsverfahren zugelassen wurde und laut Aussage der Personalsachbearbeiter/in dieser Lehrgang gleichgestellt ist. Das würde ja dann bedeuten, dass theoretisch Jedermann einfach einen kurzen Lehrgang absolviert und gleichgestellt wird, wie jemand der die Ausbildung vollständig absolviert hat. Das passt meiner Auffassung nach nicht zusammen und stößt anderen Bewerbern vor den Kopf und widerspricht dem Art. 33 (2) GG.
Auf den Hinweis, dass dies nicht gleichgestellt werden kann und ein Nachweis von der zuständigen Kammer vorgelegt werde müsste, gab es seitens der Personalsachbearbeiter/in keine Antwort.. und das Bewerbungsverfahren läuft weiter.
MoinMoin:
--- Zitat von: Ich84 am 03.09.2024 13:18 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 03.09.2024 12:12 ---Wenn jemand der die harten Voraussetzungen der Ausschreibung nicht erfüllt, trotzdem eingeladen wird und das Verfahren gewinnt und der PR das zulässt, dann kann man als nicht berücksichtigte Person durchaus versuchen das Einstellungsverfahren gerichtlich zu stoppen.
--- End quote ---
Vielen Dank für deine schnelle Antwort.
Leider ist festzustellen gewesen, dass der Bewerber mit dem 6-Wochen-Lehrgang im Bewerbungsverfahren zugelassen wurde und laut Aussage der Personalsachbearbeiter/in dieser Lehrgang gleichgestellt ist. Das würde ja dann bedeuten, dass theoretisch Jedermann einfach einen kurzen Lehrgang absolviert und gleichgestellt wird, wie jemand der die Ausbildung vollständig absolviert hat. Das passt meiner Auffassung nach nicht zusammen und stößt anderen Bewerbern vor den Kopf und widerspricht dem Art. 33 (2) GG.
Auf den Hinweis, dass dies nicht gleichgestellt werden kann und ein Nachweis von der zuständigen Kammer vorgelegt werde müsste, gab es seitens der Personalsachbearbeiter/in keine Antwort.. und das Bewerbungsverfahren läuft weiter.
--- End quote ---
Also wir hatten schon Fälle, wo wir eine Ausbildung als wünschenswert angesehen haben, aber der Personaler leider es als Voraussetzung in den Ausschreibungstext gepackt hat.
Die Folge war, dass wir neu ausgeschrieben haben.
Also was willst du erreichen:
Willst du als jemand der eine Ausbildung hat, eingeladen werden, weil jemand der keine hat eingeladen wurde?
(damit wirst du im Kern nichts erreichen, außer das für das Formale dann die Ausschreibung abgebrochen wird und neu ausgeschrieben wird und du dann auch nicht eingeladen werden wirst.)
oder hast du dich nicht beworben, weil du dich an den Text gehalten hast
Dann solltest du klagen, damit neu ausgeschrieben wird und dich bewerben kannst.
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