Der AG kann die Form der Mitteilung nicht bestimmen, da sie nicht gesetzlich vorgegeben ist.
Man muss nicht vor Arbeitsbeginn, sondern "Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen."
Soweit die gesetzliche Grundlage.
Wenn man also per Email, Brief oder Fax oder berittenen Boten seine Mitteilung gemacht hat, dann kann der AG dir keinen Urlaub abziehen (das darf er sowieso nicht einfach so, er könnte maximal dir Fehlstunden aufschreiben oder für den Tag das Entgelt kürzen, behaupte ich mal), sofern du nachweisen kannst, dass du dein AU unverzüglich mitgeteilt hast.
Denn die Darlegungs- und Beweislast für die Übermittlung der Krankmeldung trägt der Arbeitnehmer.
Wenn man es per email gemacht hat, dann hat man unter Umständen das Problem eben nachzuweisen, dass es unverzüglich beim AG angekommen ist, ob da der Nachweis des Einganges in dem Postfach des AGs reicht, möge dann das Gericht entscheiden (hat da jemand Infos zu??)