Autor Thema: § 34 Abs. 2 TVöD  (Read 1465 times)

Sofaplanet

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§ 34 Abs. 2 TVöD
« am: 04.09.2024 07:59 »
Hallo zusammen,

eines meiner Schäfchen hat sich mit einer Frage an mich gewandt, die ich trotz Recherche nicht eindeutig beantworten kann und ich hoffe daher auf euer Schwarmwissen.

Der Kollege ist mittlerweile über 40 Jahre alt, seit 06/2009 in drei Kommunen beschäftigt, bei der jetzigen seit 10/2012. Eine Gleichstellung nach SGB XI liegt seit 2014 vor.

Die Frage die sich stellt ist, gelten die Beschäftigungszeiten für den besonderen Kündigungsschutz von allen drei Kommunen zusammen oder jeweils nur einzeln?

Hintergrund ist, er befürchtet eine Änderungskündigung zusammen mit einer "Degradierung" in der Entgeltgruppe.

Vielen DAnk.

BBBB

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Antw:§ 34 Abs. 2 TVöD
« Antwort #1 am: 04.09.2024 08:16 »
Wenn er seit 10/2012 beim aktuellen AG beschäftigt ist, hat er seine 15 Jahre ab 10/2027 bei diesem AG voll.

Casa

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Antw:§ 34 Abs. 2 TVöD
« Antwort #2 am: 04.09.2024 09:16 »
Zitat
Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses
Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber
als Beschäftigungszeit anerkannt.

§ 34 Abs. 3 S. 3 TVöD-VKA.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

TVOEDAnwender

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Antw:§ 34 Abs. 2 TVöD
« Antwort #3 am: 04.09.2024 09:19 »
Zitat
Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses
Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber
als Beschäftigungszeit anerkannt.

§ 34 Abs. 3 S. 3 TVöD-VKA.

Das gilt nicht für die Kündigungsfristen.

Sofaplanet

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Antw:§ 34 Abs. 2 TVöD
« Antwort #4 am: 04.09.2024 10:35 »

§ 34 Abs. 3 S. 3 TVöD-VKA.
[/quote]

Das gilt nicht für die Kündigungsfristen.
[/quote]

Und da genau liegt das Problem: Ich kann keine Stelle finden, die das eindeutig so wiedergibt, bzw. ein Urteil oder sonstige Grundlage. Mein Schäfchen sagt "Ja", ich meine "Nö".

Zumal sich § 34 ja ausdrücklich auch um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dreht, ist mein Schäfchen dieser Meinung.

MoinMoin

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Antw:§ 34 Abs. 2 TVöD
« Antwort #5 am: 04.09.2024 10:50 »
kA ob ich da was falsch lese:

§34
(2) 1Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben
und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, können
nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren
durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden.
2Soweit
Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifregelungen
unkündbar waren, verbleibt es dabei.
(3) 1Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. 2Unberücksichtigt bleibt die Zeit
eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des
Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.
3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses
Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber
als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel
von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

nicht zu verwenden bzgl. §34 Absatz 2 Satz 1

UNameIT

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Antw:§ 34 Abs. 2 TVöD
« Antwort #6 am: 04.09.2024 11:51 »
kA ob ich da was falsch lese:

§34
(2) 1Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben
und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, können
nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren
durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden.
2Soweit
Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifregelungen
unkündbar waren, verbleibt es dabei.
(3) 1Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. 2Unberücksichtigt bleibt die Zeit
eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des
Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.
3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses
Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber
als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel
von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

nicht zu verwenden bzgl. §34 Absatz 2 Satz 1

Ne liest du schon richtig:

Siehe BAG, Urteil vom 22. Februar 2018, Aktenzeichen 6 AZR 137 / 17

Bei der Berechnung der für die Kündigungsfrist und den Ausschluss einer ordentlichen Kündigung maßgeblichen Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD werden vorherige Beschäftigungszeiten bei anderen, vom Geltungsbereich des TVöD erfassten, Arbeitgebern nicht berücksichtigt

MoinMoin

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Antw:§ 34 Abs. 2 TVöD
« Antwort #7 am: 04.09.2024 12:21 »
Hintergrund ist, er befürchtet eine Änderungskündigung zusammen mit einer "Degradierung" in der Entgeltgruppe.
Eine Änderungskündigung dürfte doch nur möglich sein,
wenn seine aktuelle Tätigkeiten weggefallen ist,
Kommunenweit keine Alternative in seiner EG gibt
und dann ihm halt eine niedrigere Alternative anstelle der betriebsbedingten Kündigung angeboten wird.
Oder?

Casa

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Antw:§ 34 Abs. 2 TVöD
« Antwort #8 am: 04.09.2024 13:05 »
kA ob ich da was falsch lese:

§34
(2) 1Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben
und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, können
nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren
durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden.
2Soweit
Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifregelungen
unkündbar waren, verbleibt es dabei.
(3) 1Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. 2Unberücksichtigt bleibt die Zeit
eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des
Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.
3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses
Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber
als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel
von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

nicht zu verwenden bzgl. §34 Absatz 2 Satz 1

Ne liest du schon richtig:

Siehe BAG, Urteil vom 22. Februar 2018, Aktenzeichen 6 AZR 137 / 17

Bei der Berechnung der für die Kündigungsfrist und den Ausschluss einer ordentlichen Kündigung maßgeblichen Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD werden vorherige Beschäftigungszeiten bei anderen, vom Geltungsbereich des TVöD erfassten, Arbeitgebern nicht berücksichtigt


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