Autor Thema: TV-L E10 - Stufenzuordnung  (Read 1017 times)

Aurora

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TV-L E10 - Stufenzuordnung
« am: 04.09.2024 13:20 »
Hallo zusammen,

ich wechsle von der Privatwirtschaft in den öffentlichen Dienst in Bayern als Grafikerin.

Ich werde in die Entgeltgruppe E10, Stufe 3, eingestuft.

Aufgrund meiner Arbeitszeugnisse und meiner 12-jährigen Berufserfahrung hatte ich gehofft, in eine höhere Stufe eingruppiert zu werden. Trotz meiner Bemühungen in den Verhandlungen wurde mir jedoch Stufe 3 zugewiesen. Ich habe den Vertrag noch nicht unterschrieben und ärgere mich darüber, dass meine einschlägige Berufserfahrung nicht anerkannt wird.

Daher habe ich folgende Fragen:

1. Ist es möglich, höher als Stufe 3 eingruppiert zu werden?
2. Würdet ihr empfehlen, sich vorab an den Personalrat zu wenden, um die Einstufung überprüfen zu lassen?

Ich würde mich über ähnliche Erfahrungen und Informationen von euch freuen.
Vielen Dank für eure Zeit und Antworten!

Liebe Grüße

MoinMoin

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Antw:TV-L E10 - Stufenzuordnung
« Antwort #1 am: 04.09.2024 13:58 »
Hallo zusammen,

ich wechsle von der Privatwirtschaft in den öffentlichen Dienst in Bayern als Grafikerin.

Ich werde in die Entgeltgruppe E10, Stufe 3, eingestuft.

Aufgrund meiner Arbeitszeugnisse und meiner 12-jährigen Berufserfahrung hatte ich gehofft, in eine höhere Stufe eingruppiert zu werden. Trotz meiner Bemühungen in den Verhandlungen wurde mir jedoch Stufe 3 zugewiesen. Ich habe den Vertrag noch nicht unterschrieben und ärgere mich darüber, dass meine einschlägige Berufserfahrung nicht anerkannt wird.
Deine einschlägige Berufserfahrung wurde doch tariflich vollumfänglich anerkannt.

Zitat
Daher habe ich folgende Fragen:

1. Ist es möglich, höher als Stufe 3 eingruppiert zu werden?
Ja, in dem du verlangst, dass dir deine beruflichen Zeiten als förderliche Zeiten anerkannt werden, da du sonst dir es überlegst zu unterschreiben.
Dies kann der AG dir aber nur gewähren, wenn du der/die/das einzige geeignete Kandidat bist.
Denn förderliche Zeiten dürfen tariflich nur gewährt werden, wenn "Personalnotstand" ist.
Hier könnte man dir also die Stufe 5 anbieten.
Alternative:
Gewährung einer Zulage nach §16.5
Zitat
2. Würdet ihr empfehlen, sich vorab an den Personalrat zu wenden, um die Einstufung überprüfen zu lassen?
Nö, denn es ist korrekt was der AG macht. Auf mehr als 3 hast du keinen Anspruch, alles drüber ist reine Verhandlungssache.

TVOEDAnwender

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Antw:TV-L E10 - Stufenzuordnung
« Antwort #2 am: 04.09.2024 17:00 »
Zitat
2. Würdet ihr empfehlen, sich vorab an den Personalrat zu wenden, um die Einstufung überprüfen zu lassen?

Der ist auch gar nicht zuständig, da eine Stufenzuordnung im Rahmen der Anerkennung von förderlichen Zeiten (§ 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L) als Ermessensentscheidung des Arbeitgebers nicht der Mitbestimmung/Mitbeurteilung durch den Personalrat unterliegt:

https://www.bund-verlag.de/dam/jcr:e585f94c-8a0b-4d27-8e7f-69bbeca0f8b7/Uebersicht_Stufenzuordnung.pdf?srsltid=AfmBOoovhugcbtLsREpZdWgcJpLwYVJJxUOnfTsHxEYEAeu-SMJV7z_L

MoinMoin

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Antw:TV-L E10 - Stufenzuordnung
« Antwort #3 am: 04.09.2024 17:08 »
Auch hier hängt es stark vom Land ab:
Niedersachsen:

(2) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei folgenden personellen oder allgemeinen Maßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit:

    Einstellung, auch als Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages,
    Eingruppierung, Höher- oder Herabgruppierung einschließlich der damit jeweils verbundenen Stufenzuordnung, bei Ermessensentscheidungen jedoch nur, wenn Grundsätze zur Ausfüllung der tariflichen Ermächtigung vorliegen, Bestimmung der Fallgruppe, Zahlung tariflicher oder außertariflicher Zulagen,

TVOEDAnwender

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Antw:TV-L E10 - Stufenzuordnung
« Antwort #4 am: 05.09.2024 05:19 »
Zitat
bei Ermessensentscheidungen jedoch nur, wenn Grundsätze zur Ausfüllung der tariflichen Ermächtigung vorliegen,

Das ist genau die Regelung, welche im vom mir verlinkten Artikel vom Bund Verlag beschrieben ist. Nur wenn es innerbetriebliche Regelungen zur Anerkennung förderlicher Zeiten gibt, ist der PR auch in Niedersachsen in der Mitbestimmung. Das gilt in allen PVGen der Bundesländern so und gilt auch im BetrVG. Solche innerbetrieblichen Regelungen hat aber so gut wie niemand, da sich kaum eine Behörde die Hände binden lassen möchte, wie und wann sie ihr Ermessen bei der Stufenzuordnung ausüben möchte.
« Last Edit: 05.09.2024 05:26 von TVOEDAnwender »