Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Zulage wie hoch ???
Marcel:
Moin,
ich habe eine Frage zur Zulage im TV-L Niedersachen
Folgender Sachverhalt:
bisher Arbeitsplatz in E9a Stufe 3 (Brutto 3419,58€)
Nun ab 15.8.24 Zulagentätigkeit in E10 (Brutto in Stufe 3 4040,88€)
= Unterschiedsbetrag ca. 600€ brutto
Hier heißt es nun im Flurfunk man würde nur einen Maximalbetrag von 180€ brutto im Monat als Zulage erhalten.
Eigentlich dachte ich, dass man in Fällen der Entgeltgruppen 9-15 den Unterschiedsbetrag erhält und während der Zulagentätigkeit auch weiterhin in seiner Erfahrungsstufe bleibt bzw. gegebenenfalls auch weiter steigt, da man ja sogesehen wie in meinem Beispiel weiter in E9a ist.
Eine Rückmeldung dazu würde mich freuen :)
MoinMoin:
Du hast eine vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten (§14)?
Dann gilt:
Die persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9a
bis 14 aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Betrag, der sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 bis 3 ergeben
hätte.
Also als ob du höhergruppiert worden währest.
von 9a.3 geht's es in die 9b.3 in die 10.2 also erhältst du eine Zulage zur Differenz zur EG10 Stufe 2
und nicht zur EG10 Stufe 3, also da wäre in der Tat der Betrag zu hoch.
Aber eine Begrenzung gibt es beim HG gibt es nur nach unten nicht nach oben und
180€ klingt nach dem Garantiebetrag der unteren EGs
Wenn du irgendwann in der 9a Stufe 4 bist dann geht es bzgl. Zulage so:
9a.4 -> 9b.3 -> 10.2
Also die Zulage schrumpft und das Geld auf dem Konto ist gleich.
Marcel:
Richtig, vorübergehend nach §14 TV-L
Aktuelle Tabelle:
E9a.3 = 3419,58€
E10.1 = 3523,62€
E10.2 = 3764,77€
Du schreibst ich kriege Zulage zu E10.2, E10.1 wäre ja aber auch schon höher als der jetzige Betrag in E9a.3.
Du meinst aber ich erhalte die Zulage zu E10.2, Warum?
Das würde sich ja wenigstens halbwegs lohnen ;)
Ja ein Weiterkommen in E9a.4 wirkt sich dann auf dem Konto nicht aus, das verstehe ich. Daher wird auch der VII von mir angestrebt.
Marcel:
--- Zitat von: MoinMoin am 05.09.2024 08:14 ---Du hast eine vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten (§14)?
Dann gilt:
Die persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9a
bis 14 aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Betrag, der sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 bis 3 ergeben
hätte.
Also als ob du höhergruppiert worden währest.
von 9a.3 geht's es in die 9b.3 in die 10.2 also erhältst du eine Zulage zur Differenz zur EG10 Stufe 2
und nicht zur EG10 Stufe 3, also da wäre in der Tat der Betrag zu hoch.
Aber eine Begrenzung gibt es beim HG gibt es nur nach unten nicht nach oben und
180€ klingt nach dem Garantiebetrag der unteren EGs
Wenn du irgendwann in der 9a Stufe 4 bist dann geht es bzgl. Zulage so:
9a.4 -> 9b.3 -> 10.2
Also die Zulage schrumpft und das Geld auf dem Konto ist gleich.
--- End quote ---
Danke für die Antwort natürlich :)
Maggus:
--- Zitat von: Marcel am 06.09.2024 10:38 ---Richtig, vorübergehend nach §14 TV-L
Aktuelle Tabelle:
E9a.3 = 3419,58€
E10.1 = 3523,62€
E10.2 = 3764,77€
Du schreibst ich kriege Zulage zu E10.2, E10.1 wäre ja aber auch schon höher als der jetzige Betrag in E9a.3.
Du meinst aber ich erhalte die Zulage zu E10.2, Warum?
--- End quote ---
Bei einer Höhergruppierung erhält man mindestens die Stufe 2.
§ 17 Abs. 4: "1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte."
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