Autor Thema: Eingruppierung Sachbearbeiter Führerscheinstelle  (Read 1299 times)

Tiffi

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Hallo,

meine Kollegin und ich arbeiten als Sachbearbeiterin in der Führerscheinstelle. Unsere Aufgaben umfassen u.a Entzüge und Wiedererteilung der Fahrerlaubnisse, Eignungsüberprüfungen (Krankheiten, Alkohol und Drogen), Anordnungen von fachärztlichen/medizinisch-psychologischen Gutachten.

Unsere Pendants in den umliegenden Landkreisen und Städten sind größtenteils im gehobenen Dienst. Wir sind in Entgeltgruppe 9a eingruppiert und haben nun einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt. Wir sind beide schon über 20 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt.

Uns wurde nun mitgeteilt, dass nur einer von uns höhergruppiert werden kann und derjenige mindestens 50 Prozent "Fachkoordination" als Stellenanteil haben muss. Was sich genau dahinter verbirgt, wissen wir leider (noch) nicht. Bisher dachten wir, dass es bei der Eingruppierung um Fachwissen der "Tiefe und Breite" nach geht, bzw. um selbstständige oder besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten.

Wir haben in Kürze eine Gespräch mit unserer Abteilung für Organisation. Was ist denn nun ausschlaggebend für eine Eingruppierung ?  Was verbirgt sich hinter dem Begriff "Fachkoordination" ?

Wer kann uns da weiterhelfen ?

Viele Grüße


TVOEDAnwender

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Antw:Eingruppierung Sachbearbeiter Führerscheinstelle
« Antwort #1 am: 17.09.2024 08:33 »
Ich gehe davon aus, dass der Arbeitgeber  Euch will entgegenkommen und einer Person neue Aufgaben übertragen (Fachkoordination), damit zumindest eine Person höhergruppiert werden kann. Ob und welche Höhergruppierung damit verbunden ist, kann hier keiner beantworten.

Ob die Rechtsmeinung des AG richtig ist (das die EG 9a die "richtige" Eingruppierung für Eure bisherigen Tätigkeiten ist, oder eine höhere - oder niedrigere) kann hier niemand ohne konkrete Stellen-/Arbeitsplatzbeschreibung und vorliegen der Arbeitsvorgänge beantworten. Falls Ihr der Meinung seid, dass die Eingruppierung falsch ist, ist ein (pauschaler) Antrag nicht das richtige Mittel der Wahl, denn dies ist im TVöD nirgends vorgesehen. Ihr müsst Euch eine Rechtsmeinung bilden, welches Eurer Meinung nach die richtige Eingruppierung ist und den Anspruch (ggfls. gerichtlich) geltend machen. Für die Eingruppierung ist nicht entscheidend, wie andere Beschäftigte anderer Kommunen eingruppiert sind und auch nicht, wie andere Kommunen die Stellen für Beamte ausgewiesen haben.

Organisator

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Antw:Eingruppierung Sachbearbeiter Führerscheinstelle
« Antwort #2 am: 17.09.2024 09:23 »
Hallo,

meine Kollegin und ich arbeiten als Sachbearbeiterin in der Führerscheinstelle. Unsere Aufgaben umfassen u.a Entzüge und Wiedererteilung der Fahrerlaubnisse, Eignungsüberprüfungen (Krankheiten, Alkohol und Drogen), Anordnungen von fachärztlichen/medizinisch-psychologischen Gutachten.

Dies klingt für mich nach Tätigkeiten, für die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse ausreichend sind. Selbständige Leistungen vermag ich nicht zu beurteilen, jedoch sieht euer AG diese wohl für gegeben.

Zum Weiterhelfen: Wenn ihr der Meinung seid, dass die Tätigkeit höhergruppiert sein müsste, wäre dies durch euch entsprechend zu begründen. Inhalt müsste sein, warum die Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse (also Niveau Hochschulstudium) benötigt (E9b) und ggf. diese Tätigkeit ggf. besonders verantwortungsvoll ist (E9c).

Ich gehe wie T-Anwender davon aus, dass euer AG zumindest für eine Person durch den Arbeitsvorgang "Fachkoordination" genau diese Tätigkeitsmerkmale erfüllt sieht und eine Höhergruppierung ermöglichen will.

Casa

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Antw:Eingruppierung Sachbearbeiter Führerscheinstelle
« Antwort #3 am: 17.09.2024 11:41 »
Ich schließe mich den Vorrednern an.

Der Arbeitgeber muss die Aufgaben aber nicht umorganisieren. Insoweit solltet ihr euch einig werden, wer die neue Aufgabe übernimmt.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

Herbert Meyer

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Antw:Eingruppierung Sachbearbeiter Führerscheinstelle
« Antwort #4 am: 17.09.2024 12:19 »
Ich finde es immer wieder faszinierend, dass Menschen selbst nach 20 Jahren noch nicht ihren Arbeitsvertrag gelesen oder verstanden haben.

Für Tarifbeschäftigte existiert kein "gehobener Dienst", das ist ein Begriff aus dem Beamtenrecht.

Tarifbeschäftigte sind eingruppiert. Die Eingruppierung ergibt sich nicht aus "Tiefe und Breite" der Kenntnisse, sondern aus der Qualität der dauerhaft übertragenen Tätigkeiten und deren Zeitanteilen.

Den Rest haben die Vorredner bereits erläutert. Dass der Arbeitgeber anbietet, weitere und/oder andere Tätigkeiten zu übertragen, die einer höheren Entgeltgruppe entsprechen, ist einerseits als Entgegenkommen zu betrachten. Andererseits verkündet der Arbeitgeber damit ja bereits seine Rechtsmeinung, dass die aktuelle Eingruppierung in E9a korrekt sei.