Autor Thema: Wechsel aus der Bundeswehr in den Öffentlichen Dienst –Erfahrungsstufe mitnehmen  (Read 1719 times)

Schwertfisch

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Hallo zusammen,

ich stehe aktuell vor einer wichtigen beruflichen Entscheidung und hoffe auf hilfreiche Tipps und Erfahrungen von euch.
Kurz zu meiner Situation: Ich bin derzeit als Obermaat (SAZ8) bei der Bundeswehr im mittleren Dienst tätig und werde meine Dienstzeit bald beenden. Im Anschluss plane ich, eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten im öffentlichen Dienst zu machen. Da sowohl meine aktuelle Tätigkeit als auch die Ausbildung im mittleren Dienst angesiedelt sind, stellt sich für mich die Frage, ob ich nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung direkt mit einer ähnlichen oder sogar gleichen Erfahrungsstufe wie bei der Bundeswehr einsteigen könnte.
Hat jemand hier schon einmal den Wechsel vollzogen? Wie verhält es sich mit der Übernahme der Erfahrungsstufen beim Wechsel in ein Anstellungsverhältnis? Werden die dienstlichen Erfahrungen als Soldat anerkannt, und wenn ja, wie wirkt sich das auf die Einstufung im Tarifvertrag aus?
Ich freue mich über jede Information und bin gespannt auf eure Berichte!


Vielen Dank im Voraus!
« Last Edit: 05.09.2024 15:49 von Schwertfisch »

Casa

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Die bisherige Tätigkeit muss für die zukünftige einschlägig sein, bspw. BW Personalsachbearbeitung -> öD Personalsachbearbeitung.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

Warzenharry

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Moin Matrose  ;D,

das kann man ganz klar mit "Kommt drauf an" beantworten.

Wechselst du aus der Truppe in eine Behörde des Bundes, dann werden deine 8 Jahre als SaZ mit zur Berechnung etwaiger Erfahrungsstufen heranngezogen, sofern du die Beamtenlaufbahn einschlägst. Bleibst du Angestellter müsste ich mich diesbbezüglich erst mal schlau machen.

Wechselst du jedoch in eine Landes oder Komunalbehörde, musst du die jeweiligen Laufbahnverordnungen ansehen. Viele BL erkennen die Zeit als SaZ nämlich nicht an, was bedeutet, du fängst an wie jemand, der noch nie was mit dem öD zu tun hatte.

Wenn du noch Fragen hast, darfst du gerne fragen.

Grüße

untersterDienst

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Servus aus Bayern,
wir hatten bei uns damals im Vorbereitungsdienst (Beamte) mehrere SaZ8-12, die die Beamtenlaufbahn eingeschlagen haben, im Verwaltungsdienst, ja SaZ ist Beamter auf Zeit.
Die hatten, so weit ich mich erinnere einen E oder einen Z Schein, was auch immer dies war.
Frag doch mal am besten auch bei deinem Berufsförderungsdienst nach, so etwas gab es zu meiner Zeit beim Bund ca. 2000 rum war das.

VG

Warzenharry

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Die bisherige Tätigkeit muss für die zukünftige einschlägig sein, bspw. BW Personalsachbearbeitung -> öD Personalsachbearbeitung.

Das ist so nicht korrekt. Gem. § 28 Abs. 1 Nr. 2 BBesG: 

"Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:
....
2.
    Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
...."

Das heißt, es ist völlig unerheblich ob Kampfschwimmer, Panzermann oder S3 OrgFw. Jahre sind Jahre.

Sofern eine gleiche Verwendungsart vorliegt und man sich innerhalb der selben Ebene (md, gD, hD) befindet, kann dies zu einer verkürzung der Probezeit führen, das war es aber auch schon mit der verwendungsgleichen / nahen Tätigkeit

Schwertfisch

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Herzlichen Dank für die schnellen Antworten! :) Zur Klärung: Es geht bei mir um den Wechsel in ein Angestelltenverhältnis, nicht um eine Verbeamtung, und das Ganze findet auf kommunaler Ebene im Bundesland Niedersachsen (NDS) statt. Leider konnte mir der Berufsförderungsdienst (BFD) keine zufriedenstellende Antwort auf meine Frage geben.



Warzenharry

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Schau dir mal den §16 TV-L oder § 16 (VKA) an. (Steht in beiden das selbe.)

Habe dir die relevanten Absätze Fett markiert.
Ich denke primär sollte Abs. 2a und sekundär Abs. 2 Satz 3 für dich in frage kommen.

TV-L / VKA § 16 Stufen der Entgelttabelle

(1)....

(2)
Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt.

Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis.

Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3.

Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2:

Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.

Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.

Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate.

(2a)
Der Arbeitgeber kann bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Absatz 3 Satz 3 und 4) die beim vorherigen Arbeitgeber nach den Regelungen des TV-L, des TVÜ-Länder oder eines vergleichbaren Tarifvertrages erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigen; Absatz 2 Satz 4 bleibt unberührt.


Was hast du als SaZ gemacht, was sollst du in Kommune machen?

Deinem neuen Arbeitgeber kannst du das bei etwaigen Einstelungsgesprächen ruhig vorschlagen, sollte das Thema zur sprache kommen.

Ich hoffe das hilft ein wenig.


Grüße


Julianx1

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Moin,

Mein Vorredner hat dir ja schon alles zum §16 TVöD gesagt. Das wichtigste ist aber das „Kann“. Hatte einen Kollegen, der war reiner Infantrist. Der hat in der Stufe 1 angefangen. Ein anderer war im stabsdienst, der hat ne Stufe 3 bekommen. Frag bei deiner Behörde doch einfach nach was sie für dich tun können.

Matze1986

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Die Erfahrungsstufe als Soldat werden Sie nicht mitnehmen können, zumal dies ein vollkommen anderes System ist als bei Angestellten.
Wenn Sie keine gleichwertigen Tätigkeiten nachweisen können, werden Sie mit Stufe eins beginnen. Weisen Sie hingegen gleichwertige Tätigkeiten nach, können Sie bis zur Stufe 3 eingestuft werden.

Anders sieht es bei einer Verbeamtung aus. Hier werden Ihnen die 8 Jahre angerechnet.
Wieso also keine Ausbildung im mD?

Warzenharry

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Die Erfahrungsstufe als Soldat werden Sie nicht mitnehmen können, zumal dies ein vollkommen anderes System ist als bei Angestellten.
Wenn Sie keine gleichwertigen Tätigkeiten nachweisen können, werden Sie mit Stufe eins beginnen. Weisen Sie hingegen gleichwertige Tätigkeiten nach, können Sie bis zur Stufe 3 eingestuft werden.

Anders sieht es bei einer Verbeamtung aus. Hier werden Ihnen die 8 Jahre angerechnet.
Wieso also keine Ausbildung im mD?

Haben Sie sich die §§, die ich weite oben genannt habe mal durchgelesen?
Warum soll er die nicht mitnehmen können? Natürlich ist es eine kann-Bestimmung aber grundsätzlich sollte es möglich sein.
Wenn die Kommune Bedarf hat, dann sollte da eigentlich was gehen.


Matze1986

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Die Erfahrungsstufe als Soldat werden Sie nicht mitnehmen können, zumal dies ein vollkommen anderes System ist als bei Angestellten.
Wenn Sie keine gleichwertigen Tätigkeiten nachweisen können, werden Sie mit Stufe eins beginnen. Weisen Sie hingegen gleichwertige Tätigkeiten nach, können Sie bis zur Stufe 3 eingestuft werden.

Anders sieht es bei einer Verbeamtung aus. Hier werden Ihnen die 8 Jahre angerechnet.
Wieso also keine Ausbildung im mD?


Haben Sie sich die §§, die ich weite oben genannt habe mal durchgelesen?
Warum soll er die nicht mitnehmen können? Natürlich ist es eine kann-Bestimmung aber grundsätzlich sollte es möglich sein.
Wenn die Kommune Bedarf hat, dann sollte da eigentlich was gehen.


Ja, habe ich.
zu § 16 (2): Für die Stufen zwei bis drei MUSS einschlägige Berufserfahrung vorhanden sein. Wird eben schwierig beim Otto-Normal-Soldaten.
Deckung Personalbedarf ist schwierig zu begründen, wenn man erst die Ausbildung dafür absolvieren muss. Gilt m.M.n. nur bei bereits vorhandener Qualifikation.

zu §16 (2a): Ein gleichwertiger Tarifvertrag liegt nicht vor, daher kann da auch nichts übernommen werden.

Warzenharry

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Die Erfahrungsstufe als Soldat werden Sie nicht mitnehmen können, zumal dies ein vollkommen anderes System ist als bei Angestellten.
Wenn Sie keine gleichwertigen Tätigkeiten nachweisen können, werden Sie mit Stufe eins beginnen. Weisen Sie hingegen gleichwertige Tätigkeiten nach, können Sie bis zur Stufe 3 eingestuft werden.

Anders sieht es bei einer Verbeamtung aus. Hier werden Ihnen die 8 Jahre angerechnet.
Wieso also keine Ausbildung im mD?


Haben Sie sich die §§, die ich weite oben genannt habe mal durchgelesen?
Warum soll er die nicht mitnehmen können? Natürlich ist es eine kann-Bestimmung aber grundsätzlich sollte es möglich sein.
Wenn die Kommune Bedarf hat, dann sollte da eigentlich was gehen.


Ja, habe ich.
zu § 16 (2): Für die Stufen zwei bis drei MUSS einschlägige Berufserfahrung vorhanden sein. Wird eben schwierig beim Otto-Normal-Soldaten.
Deckung Personalbedarf ist schwierig zu begründen, wenn man erst die Ausbildung dafür absolvieren muss. Gilt m.M.n. nur bei bereits vorhandener Qualifikation.

zu §16 (2a): Ein gleichwertiger Tarifvertrag liegt nicht vor, daher kann da auch nichts übernommen werden.

OK bei § 16 (2a) gehe ich mit, da man diesen auch so auslegen kann, wie du es tust. Jedoch bleibt immer noch der §16 Abs 2 letzter Satz (weiter oben FETT markiert). Wenn eine Kommune Nachwuchsprobleme hat, und wir wissen, dass der gesamte öD dieses Problem hat, dann kann man auch mal eine bereits bestehende Rechtsgrundlage anwenden, da der Bedarf sonst ja eigentlich nicht so hoch sein kann.

Matze1986

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Ja, das könnte man auch so sehen. Ich persönlich halte es für schwierig, aber unmöglich ist Nichts.

Casa

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Die bisherige Tätigkeit muss für die zukünftige einschlägig sein, bspw. BW Personalsachbearbeitung -> öD Personalsachbearbeitung.

Das ist so nicht korrekt. Gem. § 28 Abs. 1 Nr. 2 BBesG: 

"Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:
....
2.
    Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
...."

Das heißt, es ist völlig unerheblich ob Kampfschwimmer, Panzermann oder S3 OrgFw. Jahre sind Jahre.

Sofern eine gleiche Verwendungsart vorliegt und man sich innerhalb der selben Ebene (md, gD, hD) befindet, kann dies zu einer verkürzung der Probezeit führen, das war es aber auch schon mit der verwendungsgleichen / nahen Tätigkeit


Er möchte Verwaltungsfachangestellter werden. Verwaltungsfachangestellte sind keine Beamte. Folglich findet das Beamtenrecht keine Anwendung.


Nach der Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten besteht, je nach einschlägigem Beamtenrecht, die Möglichkeit der Verbeamtung im mD.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

Schwertfisch

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Klingt super, danke euch allen für die hilfreichen Infos! Habe mir den Kommentar zu § 16 (Stufen der Entgelttabelle) auf Beck Online angeschaut. Scheint so, als ob das von Kommune zu Kommune unterschiedlich gehandhabt wird. Nach meiner Ausbildung werde ich mal versuchen, etwas zu verhandeln – da steckt ja doch einiges an Ermessensspielraum im § 16.